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Vorlage - VII/STR/40/0663/22  

Betreff: Änderungen der Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Stadt Zeitz und der Satzung über die Kostenbeiträge für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:SG Kindertageseinrichtungen
Federführend:Fachbereich Soziales Zeitz   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Bildung, Soziales, Kultur und Sport Vorberatung
29.08.2022 
Sitzung des Ausschusses für Bildung, Soziales, Kultur und Sport geändert beschlossen   
Ortschaftsrat Geußnitz Anhörung
30.08.2022 
Sitzung des Ortschaftsrates Geußnitz zur Kenntnis genommen   
Ortschaftsrat Theißen Anhörung
30.08.2022 
Sitzung des Ortschaftsrates Theißen abgelehnt   
Ortschaftsrat Kayna Anhörung
01.09.2022 
Sitzung des Ortschaftsrates Kayna ungeändert beschlossen     
Finanz-und Rechnungsprüfungsausschuss Vorberatung
06.09.2022 
Sitzung des Finanz-und Rechnungsprüfungsausschusses geändert beschlossen   
Ortschaftsrat Luckenau Anhörung
07.09.2022 
Sitzung des Ortschaftsrates Luckenau abgelehnt   
Haupt-und Wirtschaftsausschuss Vorberatung
08.09.2022 
Sitzung des Haupt-und Wirtschaftsausschusses geändert beschlossen   
Stadtrat Zeitz Entscheidung
15.09.2022 
Sitzung des Stadtrates Zeitz ungeändert beschlossen   
Anlagen:
Anlage 1_3. Änderung
Anlage 2_Synopse
Anlage 3_5. Änderung
Anlage 4_Synopse
Anlage 5_Kinder
Anlage 6_Jah
Anlage 7_PK
Anlage 8_BK
Anlage 9_Kostenbeiträge

Der Stadtrat beschließt in seiner Sitzung am 15.09.2022:

 

a)                 die 3. Änderungssatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Stadt Zeitz vom 08.11.2013 (Kita-Benutzungssatzung) und

 

b)                 die 5. Änderungssatzung zur Satzung über Kostenbeiträge für die Benutzung von Kindertageseinrichtungen (Kita-Kostenbeitragssatzung) vom 08.11.2013.

 


 

 

 

 

Begründung:

 

Aufgrund von Kostensteigerungen durch das Vorhalten zusätzlicher Personalstunden für die Erfüllung der Qualitätsanforderungen nach § 5 KiFöG LSA, dem Bildungsprogramm des Landes Sachsen-Anhalt und dem darauf basierenden Qualitätshandbuch des BLK, den im Mai diesen Jahres beschlossenen Tarifabschluss für das Personal im Sozial- und Erziehungsdienst (jährlich 3,7 %) sowie der Erhöhung der Betriebskosten unter Berücksichtigung der aktuellen Inflationsrate von 7,3 % sind die Kostenbeiträge für die Benutzung der Kindertages-einrichtungen entsprechend zu erhöhen, um zu verhindern, dass der Kostendeckungsgrad durch steigende Ausgaben und gleichbleibende Einnahmen absinkt.
here Erläuterungen dazu sind auf den folgenden Seiten dargestellt.

Gemäß § 99 Abs. 2 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) haben die Kommunen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Finanzmittel aus Entgelten für ihre Leistungen, soweit dies vertretbar und geboten ist, zu beschaffen, soweit die sonstigen Finanzmittel nicht ausreichen. Sie haben dabei auf die wirtschaftlichen Kräfte ihrer Abgabepflichtigen Rücksicht zu nehmen.

Die Kosten eines Betreuungsplatzes in den Kindertageseinrichtungen in der Stadt Zeitz im Haushaltsjahr 2021 wurden zu aus
 50,53 % aus Landes- und Kreiszuweisungen,
 27,16 % aus Mitteln der Stadt Zeitz,
   5,70 % aus sonstigen Einnahmen und nur zu
 16,62 % aus Kostenbeiträgen
finanziert.

Durch die bereits eingangs beschriebenen kostensteigernden Faktoren, wie die Tariferhöhungenr den Sozial- und Erziehungsdienst und die damit verbundenen Lohnkostensteigerungen sowie der von der Stadt Zeitz gegebenen Qualitätsversprechen steigen die Kosten für einen Betreuungsplatz im Kalkulationszeitraum 2023 bis 2025 erheblich an.
Um zu verhindern, dass der Kostendeckungsgrad durch steigende Ausgaben und gleichbleibende Einnahmen absinkt, ist es zwingend geboten die Kostenbeiträge zur erhöhen.

Mit der 3. Änderungssatzung zur Satzung über Kostenbeiträge für die Benutzung von Kindertageseinrichtungen (Kita-Kostenbeitragssatzung) vom 24.10.2019 werden die Kostenbeiträge für den Zeitraum 01.01.2023 bis 31.12.2025 wie folgt neu festgesetzt:

 

h

Aktuell

ab 01.01.2023

Krippe

 

im Monat

im Monat

5

160,00 €

190,00 €

6

175,00 €

205,00 €

7

190,00 €

220,00 €

8

205,00 €

235,00 €

9

220,00 €

250,00 €

10

235,00 €

265,00 €

Kindergarten

 

im Monat

im Monat

5

90,00 €

105,00 €

6

110,00 €

125,00 €

7

125,00 €

140,00 €

8

140,00 €

155,00 €

9

155,00 €

170,00 €

10

170,00 €

185,00 €

Hort (Schulzeit)                          wird jeden Monat erhoben - auch wenn Ferien sind

 

im Monat

im Monat

2

30,00 €

50,00 €

4

50,00 €

70,00 €

5

60,00 €

80,00 €

6

70,00 €

90,00 €

Hort (Ferien)                               ist zusätzlich zum monatlichen Beitrag zu zahlen für die Tage an denen eine Ferienbetreuung  benötigt wird

 

in der Woche

in der Woche

5

15,00 €

20,00 €

6

20,00 €

25,00 €

7

25,00 €

30,00 €

8

30,00 €

35,00 €

9

35,00

40,00 €

 

10

40,00 €

45,00 €

Hort (Schulzeit 2 h + Ferien)

 

im Monat

im Monat

5

35,00 €

55,00 €

6

40,00 €

60,00 €

7

45,00 €

65,00 €

8

50,00 €

70,00 €

9

55,00 €

75,00 €

10

60,00 €

80,00 €

Hort (Schulzeit 4 h + Ferien)

 

im Monat

im Monat

5

55,00 €

75,00 €

6

60,00 €

80,00 €

7

65,00 €

85,00 €

8

70,00 €

90,00 €

9

75,00 €

95,00 €

10

80,00 €

100,00 €

 

h

Aktuell

ab 01.01.2023

Hort (Schulzeit 5 h + Ferien)

 

im Monat

im Monat

5

65,00 €

85,00 €

6

70,00 €

90,00 €

7

75,00 €

95,00

8

80,00 €

100,00 €

9

85,00 €

105,00 €

10

90,00 €

110,00 €

Hort (Schulzeit 6 h + Ferien)

 

im Monat

im Monat

5

75,00 €

95,00 €

6

80,00 €

100,00 €

7

85,00 €

105,00 €

8

90,00 €

110,00 €

9

95,00 €

115,00 €

10

100,00 €

120,00 €

 

Der Festsetzung der Kostenbeiträge liegt die Kalkulation der Kosten eines Betreuungsplatzes in den Kindertageseinrichtungen in der Stadt Zeitz für die Jahre 2023 bis 2025 zu Grunde.

Die Kinderzahlen in den Betreuungsarten (Krippe, Kindergarten, Hort) basieren auf dem vom Stadtrat am 14.07.2022 beschlossenen Handlungskonzept für die Kindertagesbetreuung in der Stadt Zeitz. Die Betreuungsumfänge (Stunden) wurden analog der im Jahr 2021 in Anspruch genommenen Betreuungsstunden geschätzt (Anlage 5).[1]

Basierend auf den ermittelten Kinderzahlen und der geschätzten Verteilung auf die Betreuungsarten und -umfänge wurden die Jahresarbeitsstunden der pädagogischen Fachkräfte ermittelt (Anlage 6).

Der Bedarf an Jahresarbeitsstunden setzt sich zum Einem aus dem gem. § 21 Abs. 2 KiföG LSA geforderten Mindestmaß an geeigneten pädagogischen Fachkräften und zum Anderen aus Personalstunden zusammen, die notwendig sind, um die Anforderungen an Qualität in den städtischen Kindertageseinrichtungen zu erfüllen, die sich aus § 5 KiFöG LSA, dem Bildungsprogramm des Landes Sachsen-Anhalts und dem darauf basierenden Qualitätshandbuch des Burgenlandkreises ergeben.

Hierzu gehören insbesondere Stunden für

  • die Freistellung einer besonders geeigneten Fachkraft gem. § 22 KiFöG LSA für die Wahrnehmung von Leitungsaufgaben,
  • die Begleitung der Schulkinder auf ihrem Weg vom Hort in die Schule und zurück

5 Abs. 6 KiFöG LSA),

  • Öffnungszeiten der Kitas von 05:30 Uhr bis 18:00 Uhr bzw. 19:00 Uhr bei Bedarf,
  • den Ausfall durch Urlaub und Krankheit,
  • die Zusammenarbeit mit Eltern,
  • Teamberatungen, Qualifizierungen und Anleitung von Praktikanten.

Das Vorhalten der zusätzlichen Personalstunden für die Erfüllung der Qualitätsanforderungen wirkt kostensteigernd.

Im nächsten Schritt wurden für die ermittelten Jahresarbeitsstunden die Personalkosten hochgerechnet (Anlage 7).

Grundlage hierfür bildeten die Personalkosten im Jahresabschluss 2021. Orientierend an der Haushaltsplanung für das Jahr 2022 wurden diese zunächst um 1,5 % pauschal erhöht. Entsprechend der Tarifeinigung vom 18.05.2022 wurde dann dieser Betrag nochmals jährlich um 3,7 % erhöht.

Die Schätzung der Betriebskosten basiert ebenfalls auf dem Jahresrechnungsergebnis 2021. Diese wurden in der Vorauskalkulation jährlich mit einer Inflationsrate von 7,3 %  fortgeschrieben. In den Betriebskosten wurde weiterhin eine Verwaltungskostenumlage in Höhe von 7 % der Personalkosten sowie Abschreibungen berücksichtigt (Anlage 8).

Die Gesamtausgaben erhöhen sich noch durch die zu zahlenden Gastkinderbeiträge an andere Gemeinden. Von den Ausgaben wurden die zu erwartenden Einnahmen aus Zuweisungen und Gastkinderbeiträgen aus anderen Gemeinden abgesetzt. Aus dem verbleibenden Betrag wurden entsprechend Betreuungsart die Kosten pro Stunde ermittelt (Anlage 9).

 

 

Aus der Erhöhung der Kostenbeiträge resultieren die Änderungen Nr. 2 bis Nr. 4 der

5. Änderungssatzung zur Satzung über die Kostenbeiträge für die Benutzung von

Kindertageseinrichtungen (Kita-Kostenbeitragssatzung).

 

Weitere Änderungen sowohl der Kita-Benutzungs- als auch der Kita-Kostenbeitragssatzung:

 

§ 1 Abs. 2 S. 2 Kita-Benutzungssatzung:

Die Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Stadt Zeitz erhält die neue Kurzbezeichnung „Kita-Benutzungssatzung“.

Die Satzung über die Kostenbeiträge für die Benutzung von Kindertageseinrichtungen erhält die neue Kurzbezeichnung „Kita-Kostenbeitragssatzung“. Diese Umbenennung dient der Vereinfachung und Vereinheitlichung sowie der Abgrenzung zu anderen Beitragssatzungen.

Sie führt zur Änderung im § 1 Abs. 2 S. 2 der Kita-Benutzungssatzung.

 


§ 4 Abs. 6 Kita-Benutzungssatzung / § 5 Abs. 4 Kita-Kostenbeitragssatzung:

Seit April 2020 mussten die Kindertageseinrichtungen zur Eindämmung des Corona-Virus und / oder aufgrund der Infektion und Erkrankung der pädagogischen Fachkräfte geschlossen oder der Betrieb der Tageseinrichtungen durch Maßnahmen wie,

  • rzung der Öffnungszeiten,
  • Betreuung von Kindern, deren Eltern nicht berufstätig sind nur in der Zeit von 07:00 Uhr bis 12:00 Uhr oder
  • ausschließlich die Betreuung der Kinder, deren Eltern eine private Betreuung insbesondere durch Familienangehörige oder durch die Inanspruchnahme flexibler Arbeitszeiten und Arbeitsgestaltung (z.B. Homeoffice) nicht ermöglichen konnten,

eingeschränkt werden.
Da diese Maßnahmen und ihre Auswirkungen bisher in der Benutzungs- und in der Kostenbeitragssatzung der Stadt Zeitz nicht geregelt waren, führte dies zu Unsicherheiten in der Anwendung und der Beantwortung der Frage, ob für diesen Zeitraum der volle Kostenbeitrag gezahlt werden muss.

Um diese Regelungslücke zu schließen, sollen die vorgeschlagenen Änderungen Nr. 2 der Benutzungssatzung und Nr. 6 der Kostenbeitragssatzung beschlossen werden.

 

§ 6 Abs. 5 der Kita-Benutzungssatzung:

Diese Regelung wird zum besseren Verständnis neu gefasst.

 

§ 7 Abs. 3 der Kita-Benutzungssatzung / § 5 Abs. 1 3 Kita-Kostenbeitragssatzung:

Gemäß § 15 KiFöG LSA sind die Träger von Kindertageseinrichtungen verpflichtet, die erforderlichen Daten zur Durchführung der Aufgaben nach dem Kinderförderungsgesetz an die Gemeinden, die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, das Landesjugendamt und an das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (MS) zu übermitteln. Um diese Datenübermittlung zu vereinheitlichen und zu vereinfachen hat das MS seit 2019 hierfür ein Programm entwickelt das kifoeg.web.

An der Entwicklung waren Träger von Kitas sowie Vertreter der Gemeinden, der örtlichen Träger und des Landesjugendamtes beteiligt. Dieses Programm erleichtert die Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden und dem Statistischen Landesamt. Aufwendige Arbeitsprozesse durch manuelle Zuarbeiten an die verschiedensten Stellen entfallen. Allerdings konnten bei der Entwicklung nicht alle Besonderheiten innerhalb der einzelnen Träger Berücksichtigung finden. Einige Modi mussten vereinheitlicht werden, so auch, dass die Betreuungsverträge jeweils nur zum 01. eines Monats geschlossen oder geändert werden können.

Infolgedessen muss auch der Zeitraum der Eingewöhnung angepasst werden.


Bisher waren immer die 10 Werktage vor Beginn des Betreuungsvertrages beitragsfrei. Die Aufnahme der Kinder erfolgte gestaffelt, so dass immer nur ein Kind in einer Gruppe eingewöhnt wurde. Um mehrere Kinder vor Vertragsbeginn gestaffelt eingewöhnen zu können, muss der Zeitraum der Eingewöhnung auf den vollen Monat erweitert werden.

 

§ 8 Abs. 1 Kita-Benutzungssatzung:

Am 01.03.2020 ist das Masernschutzgesetz in Kraft getreten. Danach dürfen nur noch Kinder in die Kindertageseinrichtung aufgenommen werden, die über einen altersentsprechenden Masernschutz verfügen. Dieser ist mittels Impfausweis zu belegen.

 

§ 3 Abs. 1 der Kita-Kostenbeitragssatzung:

Durch die Neufassung soll klargestellt werden, dass im Betreuungsvertrag zwar Wochenstunden vereinbart werden, der ausgewiesene Kostenbeitrag aber für den gesamten Monat zu entrichten ist.

Weiterhin wird festgelegt, dass eine Änderung der Betreuungsdauer jeweils nur zum 1. des Monats erfolgen kann. Dies weicht von der bisherigen Verfahrensweise ab. Siehe hierzu auch die Begründung zu § 7 Abs. 3 Kita-Benutzungssatzung und § 5 Kita-Kostenbeitrags-satzung.

 

§ 3 Abs. 5 der Kita-Kostenbeitragssatzung:

Diese Regelung ist bereits in § 13 Abs. 4 KiFöG LSA  gesetzlich geregelt. Durch das Gute-Kita-Gesetz erfolgte  zum 01.01.2020 eine erste Anpassung, die vorerst bis 31.12.2021 galt. Diese wurde fortgeschrieben bis 31.12.2022. Jede gesetzliche Änderung hätte auch die Änderung der Kostenbeitragssatzung zur Folge, so dass die Regelung allgemein gefasst wird.

 


[1] Basis: Bedarfsplanung für die Kindertagesbetreuung in der Stadt Zeitzr den Zeitraum vom 01.01.2023 bis 31.12.2025

 


 


1. Finanzielle Auswirkungen

Ja 

 

Die Mittel stehen im Haushalt zur Verfügung:

Ja   Nein

Nein

Produkt: 36510

Sachkonto: 36510.432100

Bemerkung:

 

 

2. Entspricht den Vorgaben des ISEK

Ja    Nein   nicht einschlägig

 

3. Entspricht den Vorgaben des Leitbildes

Ja    Nein   nicht einschlägig

 

4. Entspricht den Vorgaben des HKK

Ja    Nein   nicht einschlägig


Anlagen

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage 1_3. Änderung (94 KB)    
Anlage 2 2 Anlage 2_Synopse (96 KB)    
Anlage 3 3 Anlage 3_5. Änderung (172 KB)    
Anlage 4 4 Anlage 4_Synopse (183 KB)    
Anlage 5 5 Anlage 5_Kinder (44 KB)    
Anlage 6 6 Anlage 6_Jah (60 KB)    
Anlage 7 7 Anlage 7_PK (33 KB)    
Anlage 8 8 Anlage 8_BK (50 KB)    
Anlage 9 9 Anlage 9_Kostenbeiträge (46 KB)