Vorlage - VII/STR/65/0664/22
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Der Stadtrat beschließt:
Für den in der Anlage 1 dargestellten Bereich im Kurzen Weg in Theißen wird der Bebauungsplan Nr. 99 „Eigenheimbebauung im Kurzen Weg im OT Theißen“ als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13 a BauGB aufgestellt.
Anlage 1 ist Bestandteil dieses Beschlusses.
Es besteht das Planziel der Baurechtschaffung für Wohnbebauung mit Einfamilienhäusern.
Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 99 erfolgt als Bebauungsplan der Innenentwicklung im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 a Baugesetzbuch.
Der Beschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekanntzumachen.
Gesetzliche Grundlage: | § 2 Abs. 1; § 13 a BauGB |
bereits gefasste Beschlüsse: | - |
aufzuhebende Beschlüsse: | -
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Begründung:
Die Baurechtschaffung für den Eigenheimbau soll über einen Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13 a BauGB erfolgen. Die Voraussetzungen zur Anwendung des § 13a BauGB sind gegeben, die Kriterien nach § 13 a BauGB werden erfüllt:
„Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt
- weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
- 20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls)“.
Der Bebauungsplan 99 (Entwurf) allein lässt maximal eine Grundfläche von insgesamt weniger als 10.000 m² zu. Im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan Nr. 73 – ehemaliges Schulgelände Theißen (6.228 m²) wird die Grundfläche von insgesamt 70.000 m² nicht überschritten.
„Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.“
Diese vorgenannten Vorhaben sind in einem, von allgemeinen Wohngebiet umgebenen landwirtschaftlichen Gebiet, wie hier für den Bebauungsplan Nr. 99 vorgesehen, nicht zulässig. Für den angrenzenden Bebauungsplan Nr. 73 liegt ein Umweltbericht vor.
Im Flächennutzungsplan ist das entsprechende Flurstück 1014 der Flur 2 der Gemarkung Theißen als Bauerwartungsland ausgewiesen. Ziel der Baurechtschaffung ist die Wiedernutzbarmachung von Brachflächen.
1. Finanzielle Auswirkungen
Ja
Die Mittel stehen im Haushalt zur Verfügung: Ja Nein | Nein |
Produkt: | |
Sachkonto: | |
Bemerkung:
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2. Entspricht den Vorgaben des ISEK
3. Entspricht den Vorgaben des Leitbildes
4. Entspricht den Vorgaben des HKK
Ja Nein nicht einschlägig
Anlagen:
Anlagen: | ||||
Nr. | Name | |||
1 | Lageplan B-Pl.99 (2004 KB) | |||
2 | Geltungsbereich_99_neu (216 KB) |