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Vorlage - VII/STR/40/0680/22  

Betreff: Grundsatzbeschluss zur Teilnahme der Stadt Zeitz am Projektaufruf 2022 des Bundesprogramms "Sanierung kommunaler Einrichtungen in den Bereichen Sport, Jugend und Kultur" für die Sanierung der Schwimmhalle Zeitz
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Federführend:Fachbereich Soziales Zeitz   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Bildung, Soziales, Kultur und Sport Vorberatung
29.08.2022 
Sitzung des Ausschusses für Bildung, Soziales, Kultur und Sport ungeändert beschlossen   
Finanz-und Rechnungsprüfungsausschuss Vorberatung
06.09.2022 
Sitzung des Finanz-und Rechnungsprüfungsausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtrat Zeitz Entscheidung
15.09.2022 
Sitzung des Stadtrates Zeitz ungeändert beschlossen   
Anlagen:
Projektaufruf 2022

Der Stadtrat befürwortet die Beteiligung der Stadt Zeitz am Projektaufruf 2022 des Bundesprogramms „Sanierung kommunaler Einrichtungen in den Bereichen Sport, Jugend und Kultur“r einen Ersatzneubau der Schwimmhalle Zeitz und beauftragt den Oberbürgermeister, die Projektskizze fristgerecht einzureichen.


Gesetzliche Grundlage:

§§ 4, 98 (4) und 99 (5) KVG LSA

bereits gefasste Beschlüsse:

Beschluss des Stadtrates 14.07.2022

aufzuhebende Beschlüsse:

keine

 

Begründung:

 

1)      Projektaufruf 2022

Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) hat Anfang August 2022 einen neuen Förderaufruf im Rahmen des o. g. Programms veröffentlicht. Landkreise, Städte und Gemeinden können Zuschüsse für die klimagerechte Sanierung von Sportstätten, Schwimmbädern sowie Jugend- und Kultureinrichtungen erhalten.

Insgesamt stehen laut dem BMWSB 476 Mio. Euro zur Verfügung, die in Jahresraten bis 2027 für die Unterstützung der Kommunen beim Abbau des Sanierungsstaus insbesondere bei Sportstätten und Schwimmbädern bereitgestellt werden sollen.

Die zu fördernden Einrichtungen sollen eine besondere Wirkung für den gesellschaftlichen Zusammenhalt und die soziale Integration vor Ort haben und müssen daher für die Öffentlichkeit zunglich sein. Ferner müssen die zu fördernden Projekte zum Erreichen der Ziele des Klimaschutz-gesetzes im Sektor Gebäude beitragen. Sie müssen deshalb den energetischen Anforderungen mit dem Ziel der deutlichen Absenkung von Treibhausgasemissionen genügen. Gefördert wird die umfassende bauliche Sanierung und Modernisierung von Einrichtungen. Bestandsgebäude sollen grundsätzlich erhalten werden; Ersatzneubauten sind nur in Ausnahmefällen förderfähig. Bauliche Erweiterungen können nur gefördert werden, wenn diese zwingend notwendig sind.
Die Projekte müssen langfristig nutzbar sein; die Zweckbindungsfrist liegt bei 20 Jahren, bei Ersatz-neubauten bei 25 Jahren.

Die Projektförderung erfolgt als Anteilsfinanzierung durch einen nicht rückzahlbaren Zuschuss. Der Bundesanteil soll in der Regel zwischen 1 und 6 Mio. € liegen. Die Kommunen müssen die Projekte kofinanzieren. Eine freiwillige finanzielle Beteiligung des Landes ist ausdrücklich erwünscht; sie kann jedoch nicht den Eigenanteil der Kommune ersetzen. Sonderbedarfszuweisungen der Länder können dagegen als kommunaler Eigenanteil gewertet werden. Eine Kumulierung der Förderung mit Mitteln anderer öffentlicher Fördergeber ist möglich.

Die max. Zuschusshöhe beträgt 45 v. H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben; bei Kommunen in Haushaltsnotlage 75 v. H.
Die finanziellen Eigenanteile sind für die Laufzeit der Maßnahme zu erbringen und durch Ratsbeschluss mit dem Zuwendungsantrag zu bestätigen.

Mit der Durchführung des Programms hat das BMWSB das Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) beauftragt.

Das Antragsverfahren ist in 2 Phasen gegliedert.

  1. Bis zum 23.09.2022 ist dem für die Städtebauförderung zuständigen Landesressort formlos anzuzeigen, dass und für welches Projekt eine Interessenbekundung vorgesehen ist.
    Die Projektskizze mit Beschluss des Stadtrates, mit dem die Teilnahme am Projektaufruf 2022 gebilligt wird, ist bis zum 30.09.2022 beim BBSR online einzureichen.

    Der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages beschließt Ende November 2022 die zur Antragstellung vorzusehenden Projekte.
     


  1. Nach der Projektauswahl werden die zu fördernden Kommunen aufgefordert, einen Zuwendungsantrag zu stellen. Vss. ab Januar 2023 werden mit den betreffenden Kommunen Koordinierungsgespräche geführt und spätestens 4 Wochen nach diesen Gesprächen sind von den Kommunen die Zuwendungsanträge einzureichen. Die Zuwendungsbescheide werden im Laufe des Jahres 2023 erteilt.

r die Beantragung der Förderung und Begleitung des Vorhabens muss ein anerkannter Energieeffizienz-Experte eingebunden werden; dafür anfallende Kosten sind förderfähig.

2)      Schwimmhalle Zeitz

Am 2. Mai 2022  wurde die Machbarkeitsstudie zur Generalsanierung durch das Büro BAUCONZEPT im Ausschuss für Bildung, Soziales, Kultur und Sport und im Bauausschuss vorgestellt.

Das Fazit lautete kurz zusammengefasst:

Die Schwimmhalle stößt mit ihren räumlichen Möglichkeiten, dem baulichen Zustand und den technischen Anlagen an die Grenzen. Dies gilt sowohl für die Badeebene als auch für den Technikbereich.
Die Schwimmhalle entspricht nicht mehr den derzeit gültigen Vorschriften und technischen Regeln.
Die nun zu untersuchende Generalsanierung mit Ergänzungsneubau zeigt die Möglichkeit einer Umgestaltung mit Ergänzung eines Anbaus und somit einer weiteren Nutzung der vorhandenen Bausubstanz. Es werden sicherlich Kompromisse eingegangen werden müssen, aber mit dem Ergänzungsneubau können die räumlichen Defizite beseitigt werden und das Bad wird nach einer Sanierung den Anforderungen an ein zeitgemäßes Hallenbad entsprechen.“

Alternativ zu der Generalsanierung wurde auch ein möglicher Ersatzneubau in der Machbarkeitsstudie untersucht.

Die Baukostenschätzung ergab folgende Werte:

Generalsanierung: ca. 11,86 Mio.

Ersatzneubau:   ca. 19,71 Mio.  (inkl. Abbruchkosten)

Im Zuge der Auswertung des Gutachtens für betriebliche, wirtschaftliche und steuerliche Optimierungspotentiale hat der Stadtrat in seiner Sitzung am 14.07.2022 die Handlungsempfehlung beschlossen, dass unter der Voraussetzung der Fördermöglichkeit unter den Aspekten der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit die Antragstellung für einen Neubau der Schwimmhalle erfolgen soll. Sollte ein Schwimmhallen-Neubau nicht förderfähig sein, erfolgt alternativ die Beantragung einer Förderung für eine grundhafte Sanierung der Schwimmhalle.

Unter Beachtung der aktuellen Regelungen des Bundesprogramms „Sanierung kommunaler Einrichtungen in den Bereichen Sport, Jugend und Kultur“ Projektaufruf 2022-  schlägt die Verwaltung wiederum vor, die Beantragung der Fördermittel für einen Ersatzneubau auf den Weg zu bringen.
Auch wenn es dadurch zu Mehrkosten ggü. einer Generalsanierung kommt, überwiegen die Vorteile eines Neubaus insbesondere unter dem Aspekt der Erfüllung der energetischen Anforderungen. Damit können auch die vielfältigen Unwägbarkeiten, die eine Sanierung erfahrungsgemäß mit sich bringt, vermieden werden. Und ein weiterer wichtiger Aspekt besteht darin, dass während einer mindestens   2-jährigen Bauzeit der Betrieb in der alten Schwimmhalle weitergeführt werden kann.

 


 


1. Finanzielle Auswirkungen

Ja 

 

Die Mittel stehen im Haushalt zur Verfügung:

Ja   Nein

Nein

Produkt:

Sachkonto:

Bemerkung: Die Mittel können erst bei einer Projektauswahl und damit verbundener Fortführung der Planung eingestellt werden.

 

 

2. Entspricht den Vorgaben des ISEK

Ja    Nein   nicht einschlägig

 

3. Entspricht den Vorgaben des Leitbildes

Ja    Nein   nicht einschlägig

 

4. Entspricht den Vorgaben des HKK

Ja    Nein   nicht einschlägig


Anlage   

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Projektaufruf 2022 (227 KB)