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Vorlage - VII/STR/BM/0718/22  

Betreff: 3. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Zeitz vom 26.10.2019
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Bürgermeister
Bereich Rechtsangelegenheiten
Federführend:Bürgermeisterin   
Beratungsfolge:
Haupt-und Wirtschaftsausschuss Vorberatung
10.11.2022 
Sitzung des Haupt-und Wirtschaftsausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtrat Zeitz Entscheidung
17.11.2022 
Sitzung des Stadtrates Zeitz ungeändert beschlossen   
Anlagen:
3. Aenderung Hauptsatzung - Artikelsatzung
Änderung zur Hauptsatzung Synopse

Der Stadtrat der Stadt Zeitz beschließt

 

die in der Anlage beigefügte 3. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Zeitz vom 26.10.2019.


Gesetzliche Grundlage:

§ 10 KVG LSA

bereits gefasste Beschlüsse:

12.09.2019, VII/STR/BM/0023/19

04.06.2020, VII/STR/BM/0177/20

07.04.2020, VII/STR/BM/0187/20

17.06.2021, VII/STR/BM/0380/21

aufzuhebende Beschlüsse:

 

 

Begründung:

Die vorliegende Änderung soll Rechtssicherheit bei Bekanntmachungen im Rahmen der Bauleitplanung gewährleisten. Mit der Änderung der Ortsüblichkeit von amtlichen  Bekanntmachungen weg vom Michaelboten hin im Internet wurde die Hauptsatzung zuletzt aktualisiert. Das entspricht den Regelungen des Kommunalverfassungsgesetzes. Nunmehr hat das Landesverwaltungsamt, nachdem einige Gemeinden diesen Weg gegangen sind, darauf hingewiesen, dass das trotz fortschreitender Digitalisierung das Baugesetzbuch weiterhin die Bekanntmachung im Amtsblatt erfordert.

 

Dies wurde bereits bei Bekanntmachungen von Bauleitplänen so gehandhabt. Um aber jegliche Unsicherheit im Hinblick auf die Regelungen in der Hauptsatzung auszuschließen, soll die Ihnen nun vorgelegte Änderung der Klarstellung dienen.

 

Daneben wird eine weitere Klarstellung bezüglich der konkreten Internetadresse für die Onlinebekanntmachungen eingefügt (neuer Absatz 1 des § 21). Des Weiteren werden nur Anpassungen bei der Nummerierung aufgrund des neu eingefügten Absatzes 3 vorgenommen.

 

Die Änderung zu Bekanntmachungen nach dem BauGB wird vom Landesverwaltungsamt auf Grundlage der folgenden Ausführungen empfohlen:

 

„Mit der Änderung des § 9 Abs. 1 Satz 2 Kommunalverfassungsgesetz LSA durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Kommunalverfassungsgesetzes und wahlrechtlicher Vorschriften vom 2. November 2020 (GVBI. LSA S. 630) wird die Bekanntmachung im Internet als eine Form der öffentlichen Bekanntmachung gestattet.

 

Nach der mit Gesetz vom 4. Mai 2017 neu gefassten Vorschrift des § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB sind im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung im Bauleitplanverfahren der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden Entwürfe der Bauleitplane mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen zusätzlich in das Internet einzustellen […].

Das Einstellen der Informationen in das Internet durch die Gemeinde nach § 4a Abs. 2 BauGB ist zwingend vorgeschrieben, vgl. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst, e BauGB.

 

[…]

 

Die Neufassung von § 4a Abs. 4 BauGB dient der Umsetzung von Vorschriften der UVP-RL (RL 2014/52/EU), die eine Internetveröffentlichung für UVP pflichtige Bauleitplane auf angemessener Verwaltungsebene fordert. Ziel der Einführung von § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB war die Anpassung an die immer digitaler werdende Gesellschaft. Durch die Bereitstellung der in § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB genannten Informationen im Internet wird die jederzeitige und ortsunabhängige Abrufbarkeit dieser Informationen ermöglicht.

 

Ortsüblich ist diejenige Form der Veröffentlichung, die nach Landes- oder Ortsrecht für die Bekanntmachung bestimmt ist […]. Die Ortsüblichkeit richtet sich insoweit nach den für die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen und sonstigen öffentlichen Bekanntmachungen geltenden Vorschriften des Ortsrechts in der Hauptsatzung (§ 9 KVG LSA). Hat sich eine Gemeinde dafür entschieden, ihre Satzungen und sonstigen Bekanntmachungen entsprechend § 9 KVG LSA ausschließlich im Internet zu veröffentlichen, hat sich insoweit der örtliche Brauch ausgebildet, dass für die Betroffenen und die Einwohnerschaft eine Kenntnismöglichkeit von Veröffentlichungen und Informationen der Gemeinde über das Internet besteht.

 

Bei der Auslegungsbekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB ergeben sich angesichts der Pflicht zur zusätzlichen Bekanntmachung im Internet nach § 4a Abs. 2 BauGB Zweifel, ob eine ausschließlich digitale Form der Bekanntmachung sowohl nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB als auch nach § 4a Abs. 2 Satz 1 BauGB der umfassenden Öffentlichkeitsbeteiligung, wie sie von EU und Bundesgesetzgeber verfolgt wird, gerecht wird. Nach der Konzeption des § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB kommt der Veröffentlichung im Internet die gleiche Funktion zu wie der förmlichen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB. […] Die Formulierung von § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB in Zusammenhang mit Artikel 6 Absatz 2 der EU-Richtlinie 2014/52/EU (öffentliche Bekanntmachung und Internet) vermag daher so interpretiert werden, dass eine ausschließliche Internet-Bekanntmachung der Auslegung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht ausreichend sein könnte und daher die ortsübliche Bekanntmachung der Auslegungsbekanntmachung (zusätzlich) auch in analoger Form zu erfolgen hat.

 

Die Vorschrift des § 4a Abs. 4 BauGB gilt erst seit dem 1. Oktober 2017. Insoweit mangelt es bisher diesbezüglich an entsprechender Rechtsprechung. Auch wenn die Rechtsprechung es nicht verkennt, dass die Digitalisierung weiter voranschreitet, sind mögliche Klageverfahren trotzdem mit Rechtsunsicherheiten verbunden, ob eine ausschließliche Internetbekanntmachung der von § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB geforderten Zusätzlichkeit ausreichend Rechnung tragt. Es besteht das Risiko, dass ein Gericht die landesgesetzlich erlaubte kommunale Bekanntmachung im Internet als (noch) nicht vereinbar mit dem Rechtsstaatsprinzip ansieht. Vor diesem Hintergrund wird deshalb empfohlen, im Interesse der Rechtssicherheit die Auslegungsbekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht ausschließlich im Internet, sondern daneben auch in analoger Form […] zu veröffentlichen.

[…]

Das Fehlen einer Regelung für Bekanntmachungen nach dem BauGB im Hinblick auf die Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB dürfte […] dazu führen, dass die jeweilige Bauleitplanung ebenfalls nicht wirksam werden kann.“


1. Finanzielle Auswirkungen

Ja 

 

Die Mittel stehen im Haushalt zur Verfügung:

Ja   Nein

Nein

Produkt:

Sachkonto:

Bemerkung:

 

2. Entspricht den Vorgaben des ISEK

Ja    Nein   nicht einschlägig

 

3. Entspricht den Vorgaben des Leitbildes

Ja    Nein   nicht einschlägig

 

4. Entspricht den Vorgaben des HKK

Ja    Nein   nicht einschlägig


Anlagen:

3. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Zeitz

Synopse

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 3. Aenderung Hauptsatzung - Artikelsatzung (276 KB)    
Anlage 2 2 Änderung zur Hauptsatzung Synopse (202 KB)