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Vorlage - VII/STR/BM/0749/22  

Betreff: Widerruf der Optionserklärung und Satzung zur Änderung von Satzungen der Stadt Zeitz zur Anpassung an § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG)
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Bürgermeister
Federführend:Bürgermeisterin   
Beratungsfolge:
Finanz-und Rechnungsprüfungsausschuss Vorberatung
14.12.2022 
außerordentliche Sitzung des Finanz-und Rechnungsprüfungsausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtrat Zeitz Entscheidung
14.12.2022 
außerordentliche Sitzung des Stadtrates Zeitz ungeändert beschlossen   
Anlagen:
Artikelsatzung zur Änderung von Entgeltordnungen § 2b UStG

Der Stadtrat der Stadt Zeitz beschließt

 

1. die im Nachgang zum Beschluss des Stadtrates vom 27.10.2016 gegenüber dem Finanzamt abgegebene Optionserklärung nach § 27 Abs. 22 Satz 3 UStG (in der damaligen Fassung), die mit Beschluss des Stadtrates vom 12.11.2020 bis zum 31.12.2022 verlängert wurde, mit Wirkung ab 01.01.2023 zu widerrufen.

 

2.die in der Anlage beigefügte Satzung zur Änderung von Satzungen der Stadt Zeitz zur Anpassung an § 2 b Umsatzsteuergesetz (UStG).


Gesetzliche Grundlage:

§ 2b UStG

§§ 8, 45 Abs. 2 Ziff. 6 KVG LSA

§ 6a Abs. 6 und 7 StVG

§ 1 Abs. 1 ParkG VO LSA

bereits gefasste Beschlüsse:

VI/STR/OB/0416/16

VII/STR/20/0288/20

 

aufzuhebende Beschlüsse:

-

 

Begründung:

 

Zu 1.:

 

Mit den unter Ziff. 1 genannten Beschlüssen hat sich der Stadtrat zunächst (im Jahr 2016) dazu bekannt, die Regelungen des § 2b UStG erst ab 01.01.2021 anzuwenden. Diese Entscheidung wurde im Zuge des Corona-Steuerhilfegesetzes vom 19.06.2020 und der damit verbundenen Änderung des § 27 Abs. 22 a UStG auf den 31.12.2022 verschoben.

 

Das bedeutete, dass die Stadtverwaltung seit dem 2020 an der Umsetzung des § 2b UStG im Rahmen einer Projektgruppe arbeitet. Es wurden Verträge gesichtet und bewertet, es wurden Ein- und Ausgaben gesichtet und dahingehend bewertet, ob diese nach der Neuregelung des Umsatzsteuerrechts in Zukunft steuerbar sind, oder nicht. Diese Arbeiten sind soweit fortgeschritten, dass Ihnen im Nachgang zu dieser Vorlage weitere Vorlagen zur Anpassung an die Neuregelung zur Beschlussfassung vorgelegt werden können, die Regelung damit zum 01.01.2023 greifen kann.

 

Nunmehr hat sich die Bundesregierung dazu entschlossen wovon bislang nicht die Rede war die Übergangsfrist im § 27 Abs. 22 a UStG nochmals um 2 Jahre zu verngern. Noch ist das Gesetz nicht beschlossen und verkündet, es deutet aber alles darauf hin, dass der Gesetzesvorschlag am 16.12.2022 den Bundesrat unverändert passieren wird.

 

Der Gesetzesvorschlag ist nun entgegen der ersten Entwürfe so gestaltet, dass die einmal gegenüber dem Finanzamt ausgesprochene Optionserklärung widerrufen werden muss, soll diese Möglichkeit nicht in Anspruch genommen werden.

 

Dazu wurde die Vorlage um Ziff. 1 ergänzt, da die Stadt Zeitz diesen Widerruf gegenüber dem Finanzamt erklären möchte. Damit wendet die Stadt Zeitz ab 01.01.2023 § 2b UStG an. Das bedeutet, dass auch die Einräumung von Konzessionen ab 01.01.2023 umsatzsteuerpflichtig zu behandeln ist und eine Anpassung der bestehenden Konzessionsverträge (Umsatzsteuerklausel) bis Ende des Jahres 31.12.2022 vorgenommen wird. 

 

 

Zu 2.:

 

Die öffentliche Hand wird neben der unerlässlichen Bewältigung ihrer hoheitlichen Aufgaben immer öfter und in vielfältiger Weise auch wirtschaftlich tätig. Betätigt sich die öffentliche Hand privatwirtschaftlich, tritt sie gewollt oder ungewollt in Konkurrenz zu privatwirtschaftlichen Unternehmen, die der regulären Besteuerung unterliegen. Um insoweit Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, muss auch die öffentliche Hand mit ihrer wirtschaftlichen Betätigung grundsätzlich der Ertrags- und Umsatzbesteuerung unterworfen werden[1]. Das ist mit der Neuregelung um den § 2b  UStG erfolgt.

 

Das bedeutet, dass grds. jegliche Betätigung der Stadt, die nicht in hoheitlicher Art und Weise erfolgt dahingehend zu überprüfen war, ob die Betätigung auch durch einen privaten Dritten erfolgen kann. Ist das der Fall, unterliegt die Stadt (ohne auf Ausnahmen einzugehen) grds. der Umsatzsteuerpflicht.

 

Das gilt z. B. auch r die Parkgebühren.

 

Daher sollen mit der vorliegenden Artikelsatzung verschiedene Entgeltordnungen angepasst werden.

 

Mit der Änderung der Parkgebührenverordnung wurde der Hinweis eingefügt, dass die Parkgebühren der Umsatzsteuer unterliegen und diese zusätzlich zu den Parkgebühren zu entrichten ist. Das führt tatsächlich zu „krummen“ Zahlen, ist aber zwingend, da die den Parkgebühren zugrunde liegende Regelung des Landes, weiterhin eine Höchstgebühr von 0,50 /halbe Stunde festsetzt. Durch die hier gefundene Regelung wird diese Höchstgebühr eingehalten, die Mehrwertsteuer wird zusätzlich vom Parkenden abgefordert und seitens der Stadt vollständig an das Finanzamt abgeführt.

 

Mit der vorgesehenen Ergänzung der Entgeltordnung Bädereinrichtungen wird lediglich eine Klarstellung in § 2 aufgenommen, wonach die in den Bädereinrichtungen zu zahlenden Tarifen die Mehrwertsteuer bereits enthalten.

 


[1] Bayrisches Landesamt für Steuern: Ertrags- und Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand, Oktober 2020


1. Finanzielle Auswirkungen

Ja 

 

Die Mittel stehen im Haushalt zur Verfügung:

Ja   Nein

Nein

Produkt:

Sachkonto:

Bemerkung:

 

 

2. Entspricht den Vorgaben des ISEK

Ja    Nein   nicht einschlägig

 

3. Entspricht den Vorgaben des Leitbildes

Ja    Nein   nicht einschlägig

 

4. Entspricht den Vorgaben des HKK

Ja    Nein   nicht einschlägig


Anlage:

Artikelsatzung zur Änderung von Entgeltordnungen § 2b UStG, inkl. Synopse

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Artikelsatzung zur Änderung von Entgeltordnungen § 2b UStG (288 KB)