Vorlage - VII/STR/BM/0750/22
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Der Stadtrat der Stadt Zeitz beschließt
die in der Anlage beigefügte Ordnung über die Erhebung von Entgelten für die Benutzung von Jugend-, Bildungs- und Kultureinrichtungen der Stadt Zeitz – Entgeltordnung für Jugend-, Bildungs- und Kultureinrichtungen.
Gesetzliche Grundlage: | § 2 b UStG, §§ 8, 45 Abs. 2 Ziff. 6, 99 KVG LSA
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bereits gefasste Beschlüsse: | - |
aufzuhebende Beschlüsse: | - |
Begründung:
Die öffentliche Hand wird neben der unerlässlichen Bewältigung ihrer hoheitlichen Aufgaben immer öfter und in vielfältiger Weise auch wirtschaftlich tätig. Betätigt sich die öffentliche Hand privatwirtschaftlich, tritt sie – gewollt oder ungewollt – in Konkurrenz zu privatwirtschaftlichen Unternehmen, die der regulären Besteuerung unterliegen. Um insoweit Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, muss auch die öffentliche Hand mit ihrer wirtschaftlichen Betätigung grundsätzlich der Ertrags- und Umsatzbesteuerung unterworfen werden[1]. Das ist mit der Neuregelung um den § 2 b UStG erfolgt.
Das bedeutet, dass grds. jegliche Betätigung der Stadt, die nicht in hoheitlicher Art und Weise erfolgt dahingehend zu überprüfen war, ob die Betätigung auch durch einen privaten Dritten erfolgen kann. Ist das der Fall, unterliegt die Stadt (ohne auf Ausnahmen einzugehen) grds. der Umsatzsteuerpflicht.
Das gilt teilweise auch für die Tarife in den Jugend-, Bildungs- und Kultureinrichtungen. Im Zuge der Anpassung der betreffenden Entgeltordnungen, hier der Ordnung über die Erhebung von Eintrittsentgelten für die Benutzung von Jugend- und Kultureinrichtungen der Stadt Zeitz, der Ordnung über die Erhebung von Entgelten für die Inanspruchnahme von Leistungen der Tourist-Information der Stadt Zeitz und der Benutzungs- und Entgeltordnung für die Überlassung von Räumlichkeiten in Gebäuden sowie Einrichtungen der Stadt Zeitz, wurde entschieden, diese soweit darin teilweise gleichlautende Regelungen für die nachfolgend genannten Einrichtungen, diese Ordnungen in einer Ordnung zusammenzufassen, was mit der anliegenden Ordnung erfolgt ist:
- Schloss Moritzburg
- Schlosspark Moritzburg
- Haus der Jugend
- Stadtbibliothek „Martin Luther“ (nur soweit es um die Vermietung des Veranstaltungsbodens geht)
- Theater Zeitz im Capitol
- Franziskanerklosterkirche
- Tourist-Information der Stadt Zeitz
Die Änderungen sind in der Synopse umfassend erläutert, worauf hier Bezug genommen werden soll.
Zu den wesentlichen Änderungen:
Die Anpassungen der Einzel-Tages-Tarife im Schlosspark erfolgte, um den Mehrwertsteuersatz hinzuzurechnen. Sodann erfolgte ein Aufrunden auf den nächsten vollen 0,50€ Betrag, um sowohl den Kassenkräften, als auch den Gästen, vor allem Kindergruppen das Vorhalten von kleinem Münzgeld in Größenordnungen zu ersparen.
Zudem wurde umfassend mit * gekennzeichnet, wo die Mehrwertsteuer inklusive und wo diese exklusive gilt. Es erfolgte zudem eine Neukalkulation der Trauorte im und um das Schloss anhand der tatsächlichen Kosten. Die Kalkulation ist der Beschlussvorlage als Anlage beigefügt.
[1] Bayrisches Landesamt für Steuern: Ertrags- und Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand, Oktober 2020
1. Finanzielle Auswirkungen
Ja
Die Mittel stehen im Haushalt zur Verfügung: Ja Nein | Nein |
Produkt: | |
Sachkonto: | |
Bemerkung:
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2. Entspricht den Vorgaben des ISEK
3. Entspricht den Vorgaben des Leitbildes
4. Entspricht den Vorgaben des HKK
Ja Nein nicht einschlägig
Anlagen:
Entgeltordnung Jugend-, Bildungs- und Kultureinrichtungen
Synopse
Kalkulation der Trauorte