Vorlage - VII/STR/BM/0760/22
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Der Stadtrat der Stadt Zeitz beschließt
die Neufassung der Nutzungs- und Entgeltordnung für die Überlassung von Räumen und Gebäuden der Stadt Zeitz - Nutzungs- und Entgeltordnung Räume -.
Gesetzliche Grundlage: | §§ 8, 45 Abs. 2 Ziff. 6, 99 KVG LSA |
bereits gefasste Beschlüsse: |
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aufzuhebende Beschlüsse: |
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Begründung:
Die öffentliche Hand wird neben der unerlässlichen Bewältigung ihrer hoheitlichen Aufgaben immer öfter und in vielfältiger Weise auch wirtschaftlich tätig. Betätigt sich die öffentliche Hand privatwirtschaftlich, tritt sie – gewollt oder ungewollt – in Konkurrenz zu privatwirtschaftlichen Unternehmen, die der regulären Besteuerung unterliegen. Um insoweit Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, muss auch die öffentliche Hand mit ihrer wirtschaftlichen Betätigung grundsätzlich der Ertrags- und Umsatzbesteuerung unterworfen werden[1]. Das ist mit der Neuregelung um den § 2 b UStG erfolgt.
Das bedeutet, dass grds. jegliche Betätigung der Stadt, die nicht in hoheitlicher Art und Weise erfolgt dahingehend zu überprüfen war, ob die Betätigung auch durch einen privaten Dritten erfolgen kann. Ist das der Fall, unterliegt die Stadt (ohne auf Ausnahmen einzugehen) grds. der Umsatzsteuerpflicht. Das kann auch bei der kurzfristigen Vermietung von Räumen und Gebäuden der Fall sein.
Im Zuge der Erarbeitung der Entgeltordnung für Jugend-, Bildungs- und Kultureinrichtungen, wurden einzelne Regelungen, die zuvor in der Benutzungsordnung Gebäude und Einrichtungen der Stadt Zeitz zu finden waren, in diese übernommen. Daher macht sich auch eine Überarbeitung dieser Benutzungsordnung erforderlich, die mit der hier vorgenommenen Fassung erfolgen soll.
Im Zuge der Anpassung der Ordnung wurde diese auch sprachlich überarbeitet, teilweise wurden Regelungen zusammengefasst. Der Entgelttarif wurde überarbeitet und grds. um 30 % erhöht. Diese Anpassung war erforderlich, da die Entgelttarife seit der letzten Anpassung nicht mehr den tatsächlichen Kosten entsprechen. Das gilt auch für die Tarife zur Überlassung von Sportstätten. Die Erhöhung hat aber keine Auswirkungen auf die stadteigenen Sportvereine, die hier aufgerufenen Entgelte werden lediglich von den auswärtigen Vereinen abverlangt.
[1] Bayrisches Landesamt für Steuern: Ertrags- und Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand, Oktober 2020
1. Finanzielle Auswirkungen
Ja
Die Mittel stehen im Haushalt zur Verfügung: Ja Nein | Nein |
Produkt: | |
Sachkonto: | |
Bemerkung:
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2. Entspricht den Vorgaben des ISEK
3. Entspricht den Vorgaben des Leitbildes
4. Entspricht den Vorgaben des HKK
Ja Nein nicht einschlägig
Anlagen:
Neufassung der Nutzungs- und Entgeltordnung für die Überlassung von Räumen und Gebäuden der Stadt Zeitz - Nutzungs- und Entgeltordnung Räume –
Synopse
Anlagen: | ||||
Nr. | Name | |||
1 | Neufassung der Nutzungsordnung_Räume (309 KB) | |||
2 | Synopse_BO_Räume (447 KB) |