Vorlage - VII/STR/BM/0953/23
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Die Stadt Zeitz bildet bei der Stadtratswahl am 9. Juni 2024 einen Wahlbereich.
Gesetzliche Grundlage: | § 7 Kommunalwahlgesetz Sachsen-Anhalt i. V. m. |
bereits gefasste Beschlüsse: |
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Begründung:
Für die Wahlen der Vertretungen in kreisangehörigen Gemeinden ist nach dem Kommunalwahlrecht in Sachsen-Anhalt die Zahl der Wahlbereiche zu bestimmen. Entsprechend § 7 Abs. 1 S. 1 des Kommunalwahlgesetzes Sachsen-Anhalt (KWG LSA) gilt grundsätzlich, dass das Wahlgebiet kreisangehöriger Gemeinden einen Wahlbereich bildet. Abweichend hiervon können Gemeinden mit mehr als 3.000 Einwohnern gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 KWG LSA ihr Wahlgebiet in mehrere Wahlbereiche von annähernd gleicher Größe einteilen. Laut § 7 Abs. 2 KWG LSA soll dabei jeder Wahlbereich mindestens 1.500 Einwohner umfassen. Die Einwohnerzahl eines jeden Wahlbereichs soll von der durchschnittlichen Einwohnerzahl aller Wahlbereiche des Wahlgebiets nicht um mehr als 20 v. H. nach oben oder nach unten abweichen. Bei der Abgrenzung der Wahlbereiche sollen die örtlichen Verhältnisse berücksichtigt werden. Zuständig für diese Entscheidung ist die Vertretung der jeweiligen kreisangehörigen Gemeinde gemäß § 10 Abs. 1 KWO LSA.
Die Verwaltung schlägt vor, die Stadt Zeitz nicht in Wahlbereiche aufzuteilen.
Bei einer Aufteilung in mehrere Wahlbereiche könnte es für die Parteien und Wählergruppen schwieriger sein, geeignete Kandidaten zu finden, da diese im jeweiligen Wahlbereich ihre Hauptwohnung haben müssen. Außerdem ist dies mit einem erhöhten Kostenaufwand verbunden (z. B. verschiedene Stimmzettel).
1. Finanzielle Auswirkungen
Ja
Die Mittel stehen im Haushalt zur Verfügung: Ja Nein | Nein |
Produkt: | |
Sachkonto: | |
Bemerkung:
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2. Entspricht den Vorgaben des ISEK
3. Entspricht den Vorgaben des Leitbildes
4. Entspricht den Vorgaben des HKK
Ja Nein nicht einschlägig