Vorlage - IV/GDÖ/014/0007/06
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Der Gemeinderat beschließt die vorliegende Vereinbarung zur Durchführung der Rechnungsprüfung durch das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Zeitz auf der Grundlage
des § 129 (1) GO LSA.
Der Bürgermeister wird beauftragt die Vereinbarung zu unterzeichnen.
Gesetzliche Grundlage: §§ 125 und 127 GO LSA
bereits gefasste Beschlüsse: keine
aufzuhebende Beschlüsse: keine
Begründung:
Gemäß § 125 GO LSA unterliegt die Gemeinde der örtlichen Prüfung durch eine kommunale Prüfungseinrichtung. Durch diese Vereinbarung soll die örtliche Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Zeitz vorgenommen werden. Die Stadt Zeitz hält gemäß § 127 (1) GO LSA ein Rechnungsprüfungsamt vor.