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Vorlage - IV/STR/STR/0563/06  

Betreff: Abwägungs- und Satzungsbeschluss des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 49 der Stadt Zeitz - Einkaufsmarkt im Bereich Heinrich-Heine-Straße/Gleinaer Straße/Theodor-Arnold-Promenade
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Stadtrat
Vorsitzender des Hauptausschusses
Federführend:Vorsitzender des Stadtrates   
Beratungsfolge:
Haupt-und Wirtschaftsausschuss Vorberatung
16.11.2006 
gemeinsamen Sitzung des Haupt- und Bauausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtrat Zeitz Entscheidung
30.11.2006 
18. Sondersitzung des Stadtrates Zeitz ungeändert beschlossen  (IV/STR/STR/0563/06)

Der Stadtrat beschließt:

Der Stadtrat beschließt:

Das Vorwort der Vorlage wird beachtet.

Der mit dem Investor abgeschlossene Durchführungsvertrag einschließlich der 1. Änderung wird gebilligt.

Die Abwägungen der Vorlage zu den Hinweisen und Anregungen der Bürgerinnen und Bürger, der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange und der Nachbargemeinden zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 49 wurde geprüft und hierzu die Zustimmung gegeben.

Die Oberbürgermeister wird beauftragt,  die Berücksichtigung der Hinweise und Anregungen der Bürgerinnen und Bürger und der Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden zur Kenntnis zu geben.

Aufgrund der §§ 10 und 12 Baugesetzbuch vom 23. 09. 2004 zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 21. 06. 2005 wird der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 49 „Einkaufsmarkt im Bereich Heinrich-Heine-Straße; Gleinaer Straße; Theodor-Arnold-Promenade bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) als Satzung beschlossen.

 

Die Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird in der vorliegenden Fassung gebilligt.

Eine Umweltverträglichkeitsprüfung wurde durchgeführt und ein Umweltbericht erarbeitet. Der Abwägungs- und Satzungsbeschluss ist ortsüblich bekanntzumachen.

Gesetzliche Grundlage: §§ 10 und 12 Baugesetzbuch vom 23

Gesetzliche Grundlage:              §§ 10 und 12 Baugesetzbuch vom 23.09.2004

bereits gefasste Beschlüsse:   

aufzuhebende Beschlüsse:

 

Begründung:

(Siehe Anlage)