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Auszug - 2. Änderungssatzung der Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Zeitz vom 18.12.1997  

16. Sitzung des Stadtrates Zeitz
TOP: Ö 12 Beschluss:V/STR/75/0483/11
Gremium: Stadtrat Zeitz Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Do, 24.03.2011 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 17:00 - 21:00
Raum: Friedenssaal
Ort: Rathaus der Stadt Zeitz, Altmarkt 1, 06712 Zeitz
V/STR/75/0483/11 2. Änderungssatzung der Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Zeitz vom 18.12.1997
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Eigenbetrieb "Abwasserbeseitigung Zeitz"
Federführend:Eigenbetrieb "Abwasserbeseitigung Zeitz"   

 

Beschluss:

Beschluss:

Beschluss-Nr. V/STR/75/0483/2403/11:

Der Stadtrat beschließt die nachstehende 2. Änderungssatzung der Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Zeitz vom 18.12.1997:

 

2. Änderungssatzung

der Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Zeitz

vom 18.12. 1997

 

Auf der Grundlage des § 6 Abs. 1 und § 44 Abs. 3 Ziffer 1 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 05.10.1993 (GVBl. LSA S. 568) und des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) vom 21.04.1998, jeweils in der zum Zeitpunkt des Beschlusses gültigen Fassung, hat der Stadtrat der Stadt Zeitz in seiner Sitzung am 24.03.2011 folgende 2. Änderungssatzung der Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Zeitz vom 18.12.1997 beschlossen:

 

Artikel 1

Änderungen

 

Der § 1 Allgemeines erhält folgende neue Fassung:

 

§ 1

Allgemeines

 

(1)     Die Stadt betreibt nach Maßgabe dieser Satzung zur Beseitigung des in ihrem Entsorgungsgebiet anfallenden Abwassers (Schmutzwasser, Niederschlagswasser) eine rechtlich jeweils selbständige Anlage.

 

a)   zur zentralen Beseitigung von Schmutzwasser;

b)   zur zentralen Beseitigung von Niederschlagswasser;

c)   zur dezentralen Beseitigung von Schmutzwasser (aus abflusslosen Gruben und Kleinkläranlagen)

 

als öffentliche Einrichtung in Abrechnungsgebieten für Gebühren und Beiträge.

 

(2)     Diese Abrechnungsgebiete sind

 

a)   Das Gebiet der Gemarkungen Zeitz und Zangenberg.

b)   Das Gebiet des ehemaligen AZV Maibachtal, die Gemarkungen Luckenau, Nonnewitz und Theißen.

c)   Das Gebiet der Gemarkung Döbris. Für die Gemarkung Döbris gilt fort die Entwässerungssatzung vom 01.01.2006.

 

(3)   Die Stadt Zeitz bedient sich auf der Grundlage eines Betriebsführungsvertrages der Stadtwerke Zeitz GmbH (Betriebsführer) als Dritte i.S.v. § 151 Abs. 7 WG LSA zur Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht.

 

(4)  Die Abwasserbeseitigung erfolgt mittels zentraler Kanalisations- und Abwasserbehandlungsanlagen im Trenn- und/oder Mischverfahren (zentrale Abwasseranlage) oder mittels Einrichtungen und Vorkehrungen zur Abfuhr und Behandlung von Abwasser einschließlich Fäkalschlamm (dezentrale Abwasseranlage).

 

(5)  Art, Lage und Umfang der öffentlichen Abwasseranlage sowie den Zeitpunkt ihrer Herstellung, Erweiterung und Sanierung bestimmt die Stadt Zeitz im Rahmen der ihr obliegenden Abwasserbeseitigungspflicht.

 

(6)     Die Abwasserbeseitigung im Sinne dieser Satzung umfasst das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser sowie die Beseitigung des in Hauskläranlagen anfallenden Schlamms und des in abflusslosen Gruben gesammelten Abwassers.

 

Artikel 2

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung rückwirkend zum 01.01.2011 in Kraft.

 

Zeitz, den ………………….

 

 

 

 

 

 

 

Abstimmungsergebnis:

Abstimmungsergebnis:

Gesetzl. Anzahl der Mitglieder:

44

davon anwesend:

39

Ja-Stimmen:

38

Nein-Stimmen:

  1

Stimmenthaltungen:

  0

von der Abstimmung gemäß

 

§ 31 GO-LSA ausgeschlossen:

  0