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Auszug - Erlass der Gewerbesteuer auf Sanierungsgewinn ausgearbeitet von: SG Haushalt/ Steuern  

Sitzung des Finanz-/Rechnungsprüfungsausschusses
TOP: Ö 6
Gremium: Finanz-und Rechnungsprüfungsausschuss Beschlussart: geändert beschlossen
Datum: Di, 20.09.2011 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 17:00 - 18:30
Raum: Friedenssaal
Ort: Rathaus der Stadt Zeitz, Altmarkt 1, 06712 Zeitz
V/STR/20/0629/11 Erlass der Gewerbesteuer auf Sanierungsgewinn
ausgearbeitet von: SG Haushalt/ Steuern
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Fachbereich Finanzen
SG Haushalt
SG Steuern
Federführend:Fachbereich Finanzen   

Zunächst einmal muss unterschieden werden, woraus eine Gewerbesteuer entsteht

Herr Otto erhält das Wort:

Zunächst einmal muss unterschieden werden, woraus eine Gewerbesteuer entsteht. In der Regel entsteht sie daraus, dass der Betrieb / die Firma einen Gewinn aus der Geschäftstätigkeit ausweist und dieser letztendlich der Besteuerung der Stadt im Rahmen

der Gewerbesteuer unterliegt. Nun gibt es einen Sonderfall: Eine Gewerbesteuer kann auch dann entstehen, wenn ein Unternehmen sich in der Sanierung befand und befindet, wenn z. B. Banken dem Unternehmen Kredite bzw. Schulden erlassen. Dadurch kann das Unternehmen diese erlassenen Schulden in seiner Bilanz berücksichtigen. Das führt dazu, dass auf diese erlassenen Schulden Gewerbesteuern fällig werden. Diese Trennung erfolgt auch in der Stadtverwaltung. Beim ersten Fall, in dem eine Gewerbesteuer erwächst, gibt es keinen Grund, diese zu erlassen.

Der zweite Fall betrifft den Teil des Geschäftes, der sich rein auf diese Sanierungsgewinne bezieht. Also auf die Gewinne, die entstehen, weil andere (in der Regel Banken) Forderungen dem Unternehmen erlassen, damit das Unternehmen im Rahmen einer Sanierung weiter leben kann. Die Stadtverwaltung hat mittlerweile mehrere Anträge vorliegen. Einige davon befinden sich seit längerer Zeit in der Prüfung, weil die Stadtverwaltung letztendlich mit den geänderten Rechtsinstrumenten zunächst abwarten wollte, wie die Finanzverwaltung reagiert bzw. wie reagieren auch andere Kommunen in dieser Angelegenheit. Erst seit dem Jahr 1997 mit Änderung des Einkommenssteuergesetzes wird dieses Verfahren in der Verwaltung angewandt. Seitdem ist es so, dass die Finanzämter nicht von sich aus diese Sanierungsgewinne erst gar nicht ausweisen im Bereich der Gewerbesteuer, sondern vielmehr komplett ausgewiesen wird. Das Finanzamt selbst kann, spätestens seit dem Erlass des Bundesfinanzministeriums aus dem Jahre 2004, auf die ebenfalls auf die Sanierungsgewinne anfallenden Körperschafts- und Einkommenssteuern einen Erlass gewähren in pauschaler Form und die Verwaltung nunmehr nachzieht, und dies ist der Beschlussvorschlag, die Gewerbesteuer ausschließlich auf den Teil, der aus Sanierungsgewinnen herrührenden Gewerbesteuer den Firmen erlassen können. Von Steuerberatern, Finanzämter aber auch Banken wurde uns gesagt, dass in der Regel der Erlass der Gewerbesteuer bereits im Rahmen der Sanierung im Konzept der Sanierung des Unternehmens Berücksichtigung findet. Das bedeutet, die Banken haben bestimmte Voraussetzungen, um auf Forderungen zu verzichten. Eine Voraussetzung ist die wirtschaftliche Lage des Unternehmens. Weitere Bedingungen sind die „Aktionen“ anderer Institutionen wie die des Finanzamtes mit der Körperschaftssteuer. Es wird im Rahmen dieser Vorlagen davon ausgegangen, dass die Kommunen ebenfalls im Rahmen ihrer Gewerbesteuer einen Erlass gewähren, um dem Unternehmen den Fortbestand zu sichern. Das ist Grundlage unserer Überlegungen. Dies bedeutet aber auch einen Verlust an Einnahmen. Andererseits haben wir überlegt, was passiert, wenn wir bei Unternehmen in diesem einen Jahr die Gewerbesteuer einziehen und dadurch die wirtschaftliche Grundlage des Unternehmens schmälern. Die Erwartungen werden dann nicht mehr all zu groß sein bzw. wird in künftigen Jahren die Gewerbesteuerzahlung relativ gering ausfallen bzw. gar nicht mehr gezahlt werden können. Denn das belastet das wirtschaftliche Ergebnis des Unternehmens. Es gibt hier Firmen, die aus der Sanierung heraus zu beiden Verträgen veranlagt worden sind. Das heißt also, dass die Sanierung erfolgreich war, die Firma schreibt schwarze Zahlen. Das Finanzamt hat an dieser Stelle zwar sehr gering, aber immerhin einen gewerbesteuerveranlagbaren Betrag ausgewiesen und daneben auch den Betrag ausgewiesen, welcher sich auf den Sanierungsgewinn bezog. Das ist für die Kommunen eine klare Grundlage an Zahlen.

 

Herr Hinke: Ist bei den betroffenen Unternehmen dahingehend ein Erfolg zu erkennen?

 

Herr Otto:

Diese Firmen sind aus der Sanierung heraus wieder in den Betrieb eingestiegen. Auch anhand der Gewerbesteuerbescheide ist eine Verbesserung zu erkennen, denn vorher gab es bei diesen Firmen keine Bescheide.

 

Information an die Ausschussmitglieder:

Herr Otto entschuldigt den Oberbürgermeister Dr. Kunze für diese Sitzung, da er einen wichtigen Termin bei der MIBRAG hat.

 

Herr Schröder hofft, dass der Oberbürgermeister in der nächsten Finanz- und Rechnungsprüfungsausschuss mit anwesend ist.

 

Herr Gentsch: Wie sind die Begriffe Sanierung und Investition auseinander zu halten?

 

Herr Otto:

In zwei speziellen Fällen konnten Firmen, welche vor längerer Zeit bereits einen Kredit aufgenommen haben, diesen aus dem eigenen Geschäftsbetrieb nicht mehr erwirtschaften. 

Deshalb stand bei den Firmen an, ein schlüssiges Sanierungskonzept zu erstellen. Das ist Voraussetzung für die Banken. Die Banken prüfen genau, ob es im Hinblick auf die Perspektive des Unternehmens überhaupt Sinn macht, finanzielle Mittel zu erlassen. Erst danach stellen die Banken die Summe aus dem Sanierungskonzept oder auch weniger bereit bzw. erlassen den Unternehmen diesen Betrag.

 

Frau Späte:

Laut Beschlusstext wird diese Aufgabe des Erlasses an die Verwaltung abgegeben, was die Änderung der Hauptsatzung nach sich zieht. Diese hätte heute bereits mit vorliegen können.

Zum Zweiten werden nach § 227 Abgabenordnung bei unbilligen Forderungen diese sowieso erlassen. Die Prüfung seitens der Gemeinde bezieht sich genau darauf und muss je nach billigen oder unbilligen Forderungen erfolgen.

 

Herr Otto:

Zuerst gab es nur diesen pauschalen Beschluss, nach Prüfung Gewerbesteuern zu erlassen. Sinnvoller Weise und aufgrund höherer Rechtssicherheit sollte auch die Hauptsatzung dahingehend geändert werden.

 

Frau Späte:

Mit diesem Beschluss erhält die Verwaltung freie Hand zur Entscheidung, wie es bereits die Abgabenordnung vorsieht. Sollte der Stadtrat nicht die Einzelfälle vorgelegt bekommen, um gemeinsam mit der Verwaltung zu beschließen?

 

Frau Lippert:

Die betroffenen Firmen stehen alle wirtschaftlich gleich schlecht da. Sonst würde auch einem Sanierungserlass nicht stattgegeben werden. Dadurch, dass die Gläubiger den Unternehmen Schulden erlassen, entsteht ein Buchgewinn, es fließt kein Geld. Auf diesen nicht tatsächlich vorhandenen Gewinn wird eine Steuer erhoben. Das Bundesfinanzministerium erlässt diesen Firmen die Ertragssteuer. Bei der Einzelfallentscheidung gemeinsam mit dem Stadtrat ist eine Gleichbehandlung schwer einzuhalten.

 

Herr Otto:

Wenn die Finanzämter die Bescheidung vornehmen, dann erfolgt die Prüfung in der Verwaltung unter dem Gesichtspunkt „Prüfung nach der Abgabenordnung“. Eine Entscheidung letztendlich darüber erfolgt immer über Beschluss durch die Gremien oder durch Änderung der Hauptsatzung.

 

 

Nach weiterer Diskussion schlägt Herr Schröder eine Änderung des Beschlusstextes wie folgt vor:

Nach weiterer Diskussion schlägt Herr Schröder eine Änderung des Beschlusstextes wie folgt vor:

„Der Stadtrat beschließt, vorbehaltlich der Änderung der Hauptsatzung,

aus Sanierungsgewinn entstehende Gewerbesteuerforderungen zu erlassen.

Die notwendige Änderung der Hauptsatzung ist durch die Verwaltung vorzubereiten.“

 

Beschluss:

Der Stadtrat beschließt, aus Sanierungsgewinn entstehende Gewerbesteuerforderungen zu erlassen.

 

Die notwendige Änderung der Hauptsatzung ist durch die Verwaltung vorzubereiten.

 

 

Abstimmungsergebnis zum Vorschlag von Herrn Schröder:

Abstimmungsergebnis zum Vorschlag von Herrn Schröder:

Gesetzl. Anzahl der Mitglieder:

7

davon anwesend:

6

Ja-Stimmen:

5

Nein-Stimmen:

0

Stimmenthaltungen:

1

von der Abstimmung gemäß

 

§ 31 GO-LSA ausgeschlossen:

0

 

 

Abstimmungsergebnis zur Vorlage mit geändertem Beschlusstext:

Gesetzl. Anzahl der Mitglieder:

7

davon anwesend:

6

Ja-Stimmen:

5

Nein-Stimmen:

0

Stimmenthaltungen:

1

von der Abstimmung gemäß

 

§ 31 GO-LSA ausgeschlossen:

0