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Auszug - 2. Änderung der Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Zeitz vom 25.02.2010  

21. Sitzung des Stadtrates Zeitz
TOP: Ö 10 Beschluss:V/STR/10/0606&11
Gremium: Stadtrat Zeitz Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Do, 13.10.2011 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 17:00 - 21:35
Raum: Friedenssaal
Ort: Rathaus der Stadt Zeitz, Altmarkt 1, 06712 Zeitz
V/STR/10/0606/11 2. Änderung der Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Zeitz vom 25.02.2010
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Fachbereich Zentrale Dienste
Federführend:Fachbereich Zentrale Dienste   

 

Veränderung der Anwesenheit:

Veränderung der Anwesenheit:

Herr Neitz hat die Sitzung verlassen, ab 18.45 Uhr sind 36 stimmberechtigte Mitglieder anwesend.

 

Beschluss:

Beschluss-Nr. V/STR/10/0606/1310/11:

Der Stadtrat beschließt in seiner Sitzung am 13.10.2011 die nachfolgende 2. Änderung der Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Zeitz:

 

2. Änderung der Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Zeitz vom 25.02.2010

 

Aufgrund der §§ 44 Abs. 2, 45 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 176 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 05. Oktober 1993 (GVBl. LSA S. 568) in der derzeitig gültigen Fassung hat der Stadtrat der Stadt Zeitz in seiner Sitzung am 13.10.2011 folgende 2. Änderung der Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Zeitz beschlossen:

 

Artikel I

Änderungen

 

§ 5 Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes

Abs. 2 wird um die Sätze 5 bis 7 ergänzt und erhält damit folgende Fassung:

 

(2)               Die Prüfung der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe und Eigengesellschaften der Stadt, soweit nicht Wirtschaftsprüfer bestellt sind.

              Die Prüfung der Eigengesellschaften muss dazu im Gesellschaftervertrag verankert sein.

              Als Eigengesellschaft gilt hier nur, wenn die Stadt alleinige Anteilseignerin der Gesellschaft ist.

              Im Übrigen gelten die Bestimmungen des jeweiligen Gesellschaftsvertrages.

              Die Prüfung der Vergaben

·         nach VOL mit einer Auftragssumme von mehr als 5.000,00 € vor der Auftragserteilung

·         nach VOB mit einer Auftragssumme von mehr als 10.000,00 € vor der Auftragserteilung.

 

Vergaben nach VOF sind vor der Auftragserteilung zur Prüfung vorzulegen. Verträge nach HOAI und Verträge mit Sonderfachleuten sind durch das RPA vor der Auftragserteilung zu prüfen, soweit die voraussichtliche Honorar- bzw. Auftragssumme 10.000,00 € überschreitet.

 

Artikel II

In-Kraft-Treten

 

Die 2. Änderung der Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Zeitz vom 25.02.2010 tritt mit Wirkung zum 01.01.2012 in Kraft.

 

 

Abstimmungsergebnis:

Abstimmungsergebnis:

Gesetzl. Anzahl der Mitglieder:

44

davon anwesend:

36

Ja-Stimmen:

35

Nein-Stimmen:

  0

Stimmenthaltungen:

  1

von der Abstimmung gemäß

 

§ 31 GO-LSA ausgeschlossen:

  0