Auszug - 2. Änderung der Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Zeitz vom 25.02.2010
21. Sitzung des Stadtrates Zeitz | ||||||||
TOP: | Ö 10 | Beschluss: | V/STR/10/0606&11 | |||||
Gremium: | Stadtrat Zeitz | Beschlussart: | ungeändert beschlossen | |||||
Datum: | Do, 13.10.2011 | Status: | öffentlich/nichtöffentlich | |||||
Zeit: | 17:00 - 21:35 | |||||||
Raum: | Friedenssaal | |||||||
Ort: | Rathaus der Stadt Zeitz, Altmarkt 1, 06712 Zeitz | |||||||
V/STR/10/0606/11 2. Änderung der Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Zeitz vom 25.02.2010 | ||||||||
Status: | öffentlich | Vorlage-Art: | Beschlussvorlage Stadt Zeitz | |||||
Verfasser: | Fachbereich Zentrale Dienste | |||||||
Federführend: | Fachbereich Zentrale Dienste | |||||||
Veränderung der Anwesenheit:
Herr Neitz hat die Sitzung verlassen, ab 18.45 Uhr sind 36 stimmberechtigte Mitglieder anwesend.
Beschluss:
Beschluss-Nr. V/STR/10/0606/1310/11:
Der Stadtrat beschließt in seiner Sitzung am 13.10.2011 die nachfolgende 2. Änderung der Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Zeitz:
2. Änderung der Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Zeitz vom 25.02.2010
Aufgrund der §§ 44 Abs. 2, 45 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 176 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 05. Oktober 1993 (GVBl. LSA S. 568) in der derzeitig gültigen Fassung hat der Stadtrat der Stadt Zeitz in seiner Sitzung am 13.10.2011 folgende 2. Änderung der Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Zeitz beschlossen:
Artikel I
Änderungen
§ 5 Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes
Abs. 2 wird um die Sätze 5 bis 7 ergänzt und erhält damit folgende Fassung:
(2) Die Prüfung der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe und Eigengesellschaften der Stadt, soweit nicht Wirtschaftsprüfer bestellt sind.
Die Prüfung der Eigengesellschaften muss dazu im Gesellschaftervertrag verankert sein.
Als Eigengesellschaft gilt hier nur, wenn die Stadt alleinige Anteilseignerin der Gesellschaft ist.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des jeweiligen Gesellschaftsvertrages.
Die Prüfung der Vergaben
· nach VOL mit einer Auftragssumme von mehr als 5.000,00 € vor der Auftragserteilung
· nach VOB mit einer Auftragssumme von mehr als 10.000,00 € vor der Auftragserteilung.
Vergaben nach VOF sind vor der Auftragserteilung zur Prüfung vorzulegen. Verträge nach HOAI und Verträge mit Sonderfachleuten sind durch das RPA vor der Auftragserteilung zu prüfen, soweit die voraussichtliche Honorar- bzw. Auftragssumme 10.000,00 € überschreitet.
Artikel II
In-Kraft-Treten
Die 2. Änderung der Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Zeitz vom 25.02.2010 tritt mit Wirkung zum 01.01.2012 in Kraft.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzl. Anzahl der Mitglieder: | 44 |
davon anwesend: | 36 |
Ja-Stimmen: | 35 |
Nein-Stimmen: | 0 |
Stimmenthaltungen: | 1 |
von der Abstimmung gemäß |
|
§ 31 GO-LSA ausgeschlossen: | 0 |