Auszug - Aufstellungsbeschluss zur Einleitung der 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 59 der Stadt Zeitz "Eigenheimbau Cranachweg VI" im vereinfachten Verfahren ausgearbeitet von: FB Technisches Zeitz, SG Stadtentwicklung
Sitzung des Bauausschusses | ||||||||
TOP: | Ö 8 | |||||||
Gremium: | Bauausschuss | Beschlussart: | ungeändert beschlossen | |||||
Datum: | Mi, 09.05.2012 | Status: | öffentlich/nichtöffentlich | |||||
Zeit: | 17:00 - 18:25 | |||||||
Raum: | Friedenssaal | |||||||
Ort: | Rathaus der Stadt Zeitz, Altmarkt 1, 06712 Zeitz | |||||||
V/STR/65/0753/12 Aufstellungsbeschluss zur Einleitung der 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 59 der Stadt Zeitz "Eigenheimbau Cranachweg VI" im vereinfachten Verfahren ausgearbeitet von: FB Technisches Zeitz, SG Stadtentwicklung |
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Status: | öffentlich | Vorlage-Art: | Beschlussvorlage Stadt Zeitz | |||||
Verfasser: | Fachbereich Technisches Zeitz SG Stadtentwicklung | |||||||
Federführend: | Fachbereich Technisches Zeitz | |||||||
Herr Immisch erläuterte kurz die Vorlage.
Beschluss:
Der Stadtrat beschließt:
1. Die Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 59
„Eigenheimbau Cranachweg VI“ ist einzuleiten.
2. Die Ziele der Planänderung sind:
- Änderung der planungsrechtlichen Festsetzungen
3. Von der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs.1 Satz 1 BauGB
wird abgesehen.
4. Die Öffentlichkeitsbeteiligung ist entsprechend § 13 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m.
§ 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellung-
nahmen bei der Beschlussfassung über die 1. Änderung unberücksichtigt
bleiben können.
Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB ist ein Antrag nach § 47 der
Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig.
5. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ist
entsprechend § 13 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
6. Es wird festgelegt, dass Anregungen und Hinweise nur zu den Änderungen
und Ergänzungen vorgebracht werden dürfen.
7. Eine Umweltprüfung für die Änderung im vereinfachten Verfahren ist nicht erforderlich,
da bereits eine Umweltprüfung durchgeführt wurde und durch die Änderung keine
Auswirkungen auf die Schutzgüter eintreten können.
Von einem Umweltbericht nach § 2a BauGB wird abgesehen. Es wird auf
§ 13 Abs. 3 BauGB hingewiesen.
8. Der Beschluss ist ortsüblich bekanntzumachen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).
Abstimmungsergebnis:
Gesetzl. Anzahl der Mitglieder: | 7 |
davon anwesend: | 7 |
Ja-Stimmen: | 7 |
Nein-Stimmen: | 0 |
Stimmenthaltungen: | 0 |
von der Abstimmung gemäß |
|
§ 31 GO-LSA ausgeschlossen: | 0 |