Vorlage - V/STR/65/0753/12
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Der Stadtrat beschließt:
1. Die Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 59
„Eigenheimbau Cranachweg VI“ ist einzuleiten.
2. Die Ziele der Planänderung sind:
- Änderung der planungsrechtlichen Festsetzungen
3. Von der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs.1 Satz 1 BauGB
wird abgesehen.
4. Die Öffentlichkeitsbeteiligung ist entsprechend § 13 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m.
§ 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellung-
nahmen bei der Beschlussfassung über die 1. Änderung unberücksichtigt
bleiben können.
Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB ist ein Antrag nach § 47 der
Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig.
5. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ist
entsprechend § 13 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
6. Es wird festgelegt, dass Anregungen und Hinweise nur zu den Änderungen
und Ergänzungen vorgebracht werden dürfen.
7. Eine Umweltprüfung für die Änderung im vereinfachten Verfahren ist nicht erforderlich,
da bereits eine Umweltprüfung durchgeführt wurde und durch die Änderung keine
Auswirkungen auf die Schutzgüter eintreten können.
Von einem Umweltbericht nach § 2a BauGB wird abgesehen. Es wird auf
§ 13 Abs. 3 BauGB hingewiesen.
8. Der Beschluss ist ortsüblich bekanntzumachen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).
Gesetzliche Grundlage: | § 13 BauGB
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bereits gefasste Beschlüsse: | Abwägungs- und Satzungsbeschluss
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aufzuhebende Beschlüsse: | -
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Begründung:
Am 28.01.2010 wurde durch den Stadtrat der Stadt Zeitz der Abwägungs- und Satzungsbeschluss des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 59 „Eigenheimbau Cranachweg VI“ gefasst. Der Bebauungsplan ist am 20.03.2010 in Kraft getreten.
Nunmehr beabsichtigt der Investor, einen Anbau außerhalb des Baufensters sowie ein Flachdach zu errichten.
Bereits während der Planerstellung wurde dem Vorhabenträger empfohlen, entsprechende Anbauten und Erweiterungen im Plan zu berücksichtigen.
Dieser Empfehlung wurde jedoch ausdrücklich nicht nachgekommen.
Mit Schreiben vom 26.03.2012 hat der Vorhabenträger die Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes beantragt.
Auf der Grundlage des Bebauungsplanes ist das Vorhaben derzeit nicht zulässig.
Aus diesem Grund macht sich eine Änderung des Bebauungsplanes erforderlich.
Durch die geplante Änderung werden die Grundzüge der Planung nicht berührt, so dass das vereinfachte Verfahren gemäß § 13 BauGB angewendet werden kann.
Anlagen:
Anlagen: | ||||
Nr. | Name | |||
1 | Fretzer Antrag B-Plan 1. Änderung (260 KB) | |||
2 | B-plan klein zeichnung_1110 1. Änderung (110 KB) | |||
3 | GFZ GRZ neu 1. Ändeurng (509 KB) |