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Vorlage - V/STR/65/0753/12  

Betreff: Aufstellungsbeschluss zur Einleitung der 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 59 der Stadt Zeitz "Eigenheimbau Cranachweg VI" im vereinfachten Verfahren
ausgearbeitet von: FB Technisches Zeitz, SG Stadtentwicklung
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Fachbereich Technisches Zeitz
SG Stadtentwicklung
Federführend:Fachbereich Technisches Zeitz   
Beratungsfolge:
Bauausschuss Vorberatung
09.05.2012 
Sitzung des Bauausschusses ungeändert beschlossen   
Haupt-und Wirtschaftsausschuss Vorberatung
07.06.2012 
Sitzung des Hauptausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtrat Zeitz Entscheidung
14.06.2012 
28. Sitzung des Stadtrates Zeitz ungeändert beschlossen  (V/STR/65/0753/12)
Anlagen:
Fretzer Antrag B-Plan 1. Änderung
B-plan klein zeichnung_1110 1. Änderung
GFZ GRZ neu 1. Ändeurng

Der Stadtrat beschließt:

 

Der Stadtrat beschließt:

 

1. Die Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 59

    „Eigenheimbau Cranachweg VI“ ist einzuleiten.

 

2. Die Ziele der Planänderung sind:

    - Änderung der planungsrechtlichen Festsetzungen

 

3. Von der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs.1 Satz 1 BauGB

    wird abgesehen.

 

4. Die Öffentlichkeitsbeteiligung ist entsprechend § 13 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m.

    § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

    Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellung-

    nahmen bei der Beschlussfassung über die 1. Änderung unberücksichtigt

    bleiben können.

    Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB ist ein Antrag nach § 47 der

    Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig.

 

5. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ist

    entsprechend § 13 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

 

6. Es wird festgelegt, dass Anregungen und Hinweise nur zu den Änderungen

    und Ergänzungen vorgebracht werden dürfen.

 

7. Eine Umweltprüfung für die Änderung im vereinfachten Verfahren ist nicht erforderlich,

    da bereits eine Umweltprüfung durchgeführt wurde und durch die Änderung keine

    Auswirkungen auf die Schutzgüter eintreten können.

    Von einem Umweltbericht nach § 2a BauGB wird abgesehen. Es wird auf

    § 13 Abs. 3 BauGB hingewiesen.

 

8. Der Beschluss ist ortsüblich bekanntzumachen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).

 

 

Gesetzliche Grundlage:

Gesetzliche Grundlage:

§ 13 BauGB

 

bereits gefasste Beschlüsse:

Abwägungs- und Satzungsbeschluss

 

aufzuhebende Beschlüsse:

-

 

 

 

Begründung:

 

Am 28.01.2010 wurde durch den Stadtrat der Stadt Zeitz der Abwägungs- und Satzungsbeschluss des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 59 „Eigenheimbau Cranachweg VI“ gefasst. Der Bebauungsplan ist am 20.03.2010 in Kraft getreten.

 

Nunmehr beabsichtigt der Investor, einen Anbau außerhalb des Baufensters sowie ein Flachdach zu errichten.

 

Bereits während der Planerstellung wurde dem Vorhabenträger empfohlen, entsprechende Anbauten und Erweiterungen im Plan zu berücksichtigen.

Dieser Empfehlung wurde jedoch ausdrücklich nicht nachgekommen.

Mit Schreiben vom 26.03.2012 hat der Vorhabenträger die Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes beantragt.

 

Auf der Grundlage des Bebauungsplanes ist das Vorhaben derzeit nicht zulässig.

Aus diesem Grund macht sich eine Änderung des Bebauungsplanes erforderlich.

Durch die geplante Änderung werden die Grundzüge der Planung nicht berührt, so dass das vereinfachte Verfahren gemäß § 13 BauGB angewendet werden kann.

 


Anlagen:

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Fretzer Antrag B-Plan 1. Änderung (260 KB)    
Anlage 2 2 B-plan klein zeichnung_1110 1. Änderung (110 KB)    
Anlage 3 3 GFZ GRZ neu 1. Ändeurng (509 KB)