Inhalt

Auszug - 1. Änderungssatzung zur Satzung für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Stadt Zeitz vom 16.03.2012  

Sitzung des Hauptausschusses
TOP: Ö 7
Gremium: Haupt-und Wirtschaftsausschuss Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Do, 20.09.2012 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 17:00 - 20:10
Raum: Friedenssaal
Ort: Rathaus der Stadt Zeitz, Altmarkt 1, 06712 Zeitz
V/STR/10/0809/12 1. Änderungssatzung zur Satzung für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Stadt Zeitz vom 16.03.2012
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Fachbereich Soziales Zeitz
Federführend:Fachbereich Zentrale Dienste   

Frau Bartsch weist auf eine Korrektur in Anlage 2 hin – dort muss es heißen – August-Bebel-Straße 66 – 79

Herr Heller:

Im Bildungsausschuss gab es bereits die Nachfrage zu den Mahnungsfristen, welche für zu kurz gehalten wurden. Betrifft § 8.

Jeder muss seinen Beitrag zahlen, dass steht nicht zur Diskussion. Aber es gibt bestimmte Fälle, die vielleicht so etwas nicht rechtfertigen.

Herr Otto:

Es gibt keinen Ausschluss, wenn vorher kein abgestuftes Verfahren erfolgt. Das heißt, als erstes ist Bedingung einer Nichtzahlung die erfolgt ist durch die Eltern des Kindes. Danach gibt es die Mahnung. Wenn wiederum kein Zahlungseingang verzeichnet wird. Erst anschließend wird (was sehr wenig passiert) eine Kündigung des Betreuungsplatzes ausgesprochen. Dabei haben die Kita-Leiterinnen den Auftrag, im Gespräch mit den Eltern nach Lösungen zu suchen und tun dies auch.

Herrn Heller ist es wichtig, dass man mit den Betroffenen vor einer Kündigung ins Gespräch kommt.

Beschluss:

Beschluss:

Der Stadtrat der Stadt Zeitz beschließt die 1. Änderungssatzung der Satzung für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Stadt Zeitz vom 16.03.2012.

Abstimmungsergebnis:

Abstimmungsergebnis:

Gesetzl. Anzahl der Mitglieder:

12

davon anwesend:

10

Ja-Stimmen:

10

Nein-Stimmen:

  0 

Stimmenthaltungen:

  0

von der Abstimmung gemäß

 

§ 31 GO-LSA ausgeschlossen:

  0