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Vorlage - V/STR/10/0809/12  

Betreff: 1. Änderungssatzung zur Satzung für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Stadt Zeitz vom 16.03.2012
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Fachbereich Soziales Zeitz
Federführend:Fachbereich Zentrale Dienste   
Beratungsfolge:
Ortschaftsrat Theißen Entscheidung
30.08.2012 
Sitzung des Ortschaftsrates Theißen ungeändert beschlossen   
Ausschuss für Bildung, Soziales, Kultur und Sport Entscheidung
10.09.2012 
Sitzung des Ausschusses für Bildung, Soziales, Kultur und Sport ungeändert beschlossen   
Ortschaftsrat Kayna Entscheidung
13.09.2012 
Sitzung des Ortschaftsrates Kayna ungeändert beschlossen   
Ortschaftsrat Luckenau Entscheidung
19.09.2012 
Sitzung des Ortschaftsrates Luckenau ungeändert beschlossen   
Haupt-und Wirtschaftsausschuss Entscheidung
20.09.2012 
Sitzung des Hauptausschusses ungeändert beschlossen   
Ortschaftsrat Geußnitz Entscheidung
18.09.2012 
Sitzung des Ortschaftsrates Geußnitz ungeändert beschlossen   
Stadtrat Zeitz Entscheidung
27.09.2012 
30. Sitzung des Stadtrates Zeitz geändert beschlossen  (V/STR/10/0809/12)
Anlagen:
1. Änderungssatzung Stadt Zeitz

Der Stadtrat der Stadt Zeitz beschließt die 1

Der Stadtrat der Stadt Zeitz beschließt die 1. Änderungssatzung der Satzung für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Stadt Zeitz vom 16.03.2012.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Dr. Kunze

Oberbürgermeister

 

Gesetzliche Grundlage:

Gesetzliche Grundlage:

 

bereits gefasste Beschlüsse:

 

aufzuhebende Beschlüsse:

 

 

Begründung:

 

Mit Schreiben vom 23.04.2012 wurde die in der Sitzung des Stadtrates der Stadt Zeitz am 15.03.2012 beschlossene Satzung für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Stadt Zeitz (Kindertagesstättensatzung) dem Burgenlandkreis als untere Kommunalaufsichtsbehörde angezeigt.

 

In ihrem Schreiben vom 10.05.2012 erteilt die Kommunalaufsicht Hinweise einzelne Vorschriften konkreter zu formulieren.

Hierdurch ergeben sich folgende Änderungen:

 

§ 3 Abs. 2 S.1 der Kindertagesstättensatzung:

 

In der Zeit, in der Mütter  Beschäftigungsverboten nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes unterliegen, ist ebenfalls ein Bedarf auf einen ganztägigen Platz begründet, wenn der andere Sorgeberechtigte zur Betreuung des Kindes nicht zur Verfügung steht (Arbeitsverhältnis).

 

Der Zusatz „Arbeitsverhältnis“ lässt den Eindruck entstehen, dass hierbei nur der Fall erfasst sein soll, dass der andere Sorgeberechtigte aufgrund einer Beschäftigung nicht zur Verfügung steht. Dies verlangt das KiFöG jedoch nicht. Vielmehr soll danach jeder andere Grund ausreichen, wenn nur im Ergebnis der andere Elternteil zur Betreuung des Kindes nicht zur Verfügung steht.

 

Aus diesem Grund wurde der § 3 Abs. 2 S. 1 durch die Aufzählung

 

„… z. B. aus Gründen

·         der Erwerbstätigkeit,

·         der Aus-, Fort- und Weiterbildung,

·         der Teilnahme an einer Maßnahme zur Arbeitsförderung,

·         der Teilnahme an einem Integrationskurs,

·         der Teilnahme an einer Kur- bzw. Reha-Maßnahme,

·         einer Inhaftierung sowie

·         aus gesundheitlichen Gründen

u.ä. zur Betreuung des Kindes nicht zur Verfügung steht. Die Verhinderung ist schriftlich nachzuweisen.“

 

ergänzt.

 

§ 3 Abs. 2 der Kindertagesstättensatzung:

 

Für Kinder, deren Mütter erwerbstätig im Sinne des Absatz 1 sind und nicht in einem Arbeitsverhältnis im Sinne des Mutterschutzgesetzes stehen, gilt Absatz 2 Satz 1 entsprechend.

 

In § 3 Abs. 1 S. 3 KiFöG ist festgelegt, dass die Regelung des § 3 Abs. 1 S. 2 KiföG auch für Kinder gilt, deren Mütter erwerbstätig im Sinne des Satzes 1 sind, und nicht in einem Arbeitsverhältnis im Sinne des Mutterschutzgesetzes stehen.

 

Da eine entsprechende Regelung bisher in der Satzung gefehlt hat, empfiehlt die Kommunalaufsicht dies zu ergänzen, da eine unvollständige Regelung zu Rechtsunsicherheit führt.

 

 

§ 8 Abs. 7 Kindertagesstättensatzung:

 

Kommen die Sorgeberechtigten ihrer Verpflichtung zur Zahlung nicht nach, leitet die Stadt Zeitz das Mahn- und Vollstreckungsverfahren nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes  des Landes Sachsen-Anhalt ein.

Die Mahnung an die Sorgeberechtigten erfolgt eine Woche nach Fälligkeit. Ist bis Ende des Monats kein Zahlungseingang zu verzeichnen, wird die Kündigung des Betreuungsplatzes zum 1. des darauffolgenden Monats wirksam.

Erfolgt die Zahlung in der Zwischenzeit, ist die Kündigung unwirksam. Die Sorgeberechtigten haben die entstandenen Mahngebühren und Säumniszuschläge zu zahlen.

Die Stadt Zeitz ist weiterhin berechtigt, die nicht oder zu wenig entrichteten Beiträge rückwirkend einzufordern.

 

Die Kommunalaufsicht sieht in dieser Formulierung ein zeitliches Problem für die Umsetzung und empfiehlt die Regelung nochmals zu überdenken.

 

Aus diesem Grund werden die §§ 8 Abs. 7 und 14 Abs. 3 wie folgt neu gefasst:

 

Kommen die Sorgeberechtigten ihrer Verpflichtung zur Zahlung nicht nach, leitet die Stadt Zeitz das Mahn- und Vollstreckungsverfahren nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt ein. Die Sorgeberechtigten haben die entstandenen Mahngebühren und Säumniszuschläge zu zahlen.

Ist nach Ablauf, der in der Mahnung genannten Zahlungsfrist kein Zahlungseingang zu verzeichnen, ist die Stadt Zeitz berechtigt, den Betreuungsvertrag zu kündigen

(§ 14 Abs. 3).

Die Stadt Zeitz ist weiterhin berechtigt, die nicht oder zu wenig entrichteten Beiträge rückwirkend einzufordern.

 

Der Betreuungsvertrag wird durch die Stadt Zeitz gekündigt, wenn die Sorgeberechtigten ihrer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung innerhalb der in der Mahnung bestimmten Frist nicht nachgekommen sind (§ 8 Abs. 7).

 

Zum Verfahren:

Die Mitarbeiter des Sachgebietes Kindertageseinrichtungen erhalten zunächst eine Kopie der Mahnung und informieren die Leiterinnen der Kindertageseinrichtungen. Die Zahlungspflichtigen werden nochmals von der Leiterin daraufhingewiesen, den ausstehenden Kostenbeitrag, bis zu der in der Mahnung gesetzten Frist, einzuzahlen.

Erfolgt kein Zahlungseingang, überreicht die Leiterin den Zahlungspflichtigen zeitnah die schriftliche Kündigung des Betreuungsplatzes. Dieser ist spätestens 2 Tage nach Aushändigung des Kündigungsschreibens gekündigt.

Sollte innerhalb dieses Zeitraumes ein Zahlungseingang erfolgen, ist die Kündigung hinfällig.

 

§ 14 Abs. 2 Kindertagesstättensatzung:

 

alt:              Im Falle des Wegzugs kann der Betreuungsvertrag mit einer Frist von 2 Wochen

jeweils zum Monatsende schriftlich gekündigt werden.

 

neu:              Im Falle des Wegzugs aus der Stadt Zeitz ist die Kündigung zum Ende des Monats

des Wegzugs möglich. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Der Kostenbeitrag

bleibt für den gesamten Monat fällig.

 

Die neue Formulierung ist konkreter und schafft mehr Rechtssicherheit.

 

 

 

 

 

Neuer § 14 Abs.6 Kindertagesstättensatzung:

 

Im  Falle einer Erhöhung des Kostenbeitrages durch eine Satzungsänderung der Stadt Zeitz steht den Sorgeberechtigten ein Sonderkündigungsrecht des Vertrages binnen 2 Wochen nach der Erhöhungsmitteilung zum Ende des auf die Mitteilung folgenden Monats zu. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

 

Fehlende Regelung wurde ergänzt.

 


Anlagen:

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 1. Änderungssatzung Stadt Zeitz (58 KB)