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Auszug - 1. Änderung zur Benutzungs- und Entgeltordnung für die Überlassung von Räumlichkeiten in Gebäuden sowie von Einrichtungen der Stadt Zeitz  

Sitzung des Hauptausschusses
TOP: Ö 6
Gremium: Haupt-und Wirtschaftsausschuss Beschlussart: geändert beschlossen
Datum: Do, 13.12.2012 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 17:00 - 20:15
Raum: Friedenssaal
Ort: Rathaus der Stadt Zeitz, Altmarkt 1, 06712 Zeitz
V/STR/40/0847/12 1. Änderung zur Benutzungs- und Entgeltordnung für die Überlassung von Räumlichkeiten in Gebäuden sowie von Einrichtungen der Stadt Zeitz
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Fachbereich Recht u. Ordnungswesen
Fachbereich Soziales Zeitz
Federführend:Fachbereich Soziales Zeitz   

Protokollnotiz:

Protokollnotiz:

Kulturelle Vereine, die gemeinnützige Zwecke verfolgen, auch wenn sie keine eingetragenen Vereine sind, werden auf ihren Antrag entsprechend behandelt, wie eingetragene Vereine.

 

Hinweis Herr Otto auf Einfügung/Änderung im FA/RPA:

 

Der letzte Satz  im Absatz 6 lautet: „Erlangt die Stadt Zeitz erst nach Abschluss des Nutzungsvertrages bzw. verbindlicher Zusage zur Nutzungsüberlassung, Kenntnis von Umständen, die einer Überlassung entgegenstehen, so ist sie berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten bzw. ihre Zusage zurückzuziehen.“

 

Dieser wird wie folgt geändert:

„Erlangt die Stadt Zeitz erst nach Abschluss des Nutzungsvertrages bzw. verbindlicher Zusage zur Nutzungsüberlassung, Kenntnis von Umständen, die einer Überlassung entgegenstehen, so ist sie berechtigt, vom Vertrag entschädigungslos zurückzutreten bzw. ihre Zusage entschädigungslos zurückzuziehen.“

Beschluss:

Beschluss:

Der Stadtrat beschließt die 1. Änderung zur Benutzungs- und Entgeltordnung für die Überlassung von Räumlichkeiten in Gebäuden sowie von Einrichtungen der Stadt Zeitz vom 15.06.2012.

Abstimmungsergebnis:

Abstimmungsergebnis:

Gesetzl. Anzahl der Mitglieder:

12

davon anwesend:

11

Ja-Stimmen:

11

Nein-Stimmen:

  0

Stimmenthaltungen:

  0

von der Abstimmung gemäß

 

§ 31 GO-LSA ausgeschlossen:

  0