Inhalt

Auszug - 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung einer Straßenreinigungsgebühr in der Stadt Zeitz - Straßenreinigungsgebührensatzung vom 15.03.2012  

Sitzung des Ortschaftsrates Zangenberg
TOP: Ö 8
Gremium: Ortschaftsrat Zangenberg Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Di, 11.11.2014 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 19:30 - 21:15
Raum: Mehrzweckhalle Zangenberg,
Ort: Leipziger Straße, 06711 Zeitz OT Zangenberg
VI/STR/65/0072/14 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung einer Straßenreinigungsgebühr in der Stadt Zeitz - Straßenreinigungsgebührensatzung vom 15.03.2012
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Fachbereich Technisches Zeitz
SG Gebühren und Beiträge
Federführend:Fachbereich Technisches Zeitz   

 

Der Kalkulationszeitraum für die Gebühren richtet sich nach dem Kommunalabgabengesetz des Landes Sachsen Anhalt und soll einen Zeitraum von 3 Jahren nicht übersteigen

Der Kalkulationszeitraum für die Gebühren richtet sich nach dem Kommunalabgabengesetz des Landes Sachsen Anhalt und soll einen Zeitraum von 3 Jahren nicht übersteigen. Der letzte Zeitraum lief ab dem Jahr 2009 bis 2011. So das jetzt die tatsächlichen Kosten der Jahre 2012 2013 und 2014 in die Kalkulation einflossen. Die tatsächlichen Kosten ergaben in jedem Haushaltjahr eine Unterdeckung.

Frau Busse:

- erläuterte die Ermittlung der tatsächlichen Kosten und beantwortete die Fragen der

  Ortschaftsratsmitglieder. Die Gebührenhöhe für die Haushaltjahre 2015-2017 wird sich

  erhöhen.

Der Ortschaftsrat bat zu überprüfen, ob durch Verlängerung des Kehrrhythmus die Gebührenerhöhung verhindert werden kann.

Beschluss:

Der Stadtrat der Stadt Zeitz beschließt die 1. Änderungssatzung zur „Satzung über die Erhebung einer Straßenreinigungsgebühr in der Stadt Zeitz – Straßenreinigungsgebührensatzung“ vom 15.03.2012.

 

Abstimmungsergebnis:

Abstimmungsergebnis:

Gesetzl. Anzahl der Mitglieder:

5

davon anwesend:

3

Ja-Stimmen:

3

Nein-Stimmen:

/

Stimmenthaltungen:

/

von der Abstimmung gemäß

 

§ 33 KVG LSA ausgeschlossen:

/