Vorlage - VI/STR/65/0072/14
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Der Stadtrat der Stadt Zeitz beschließt die 1. Änderungssatzung zur „Satzung über die Erhebung einer Straßenreinigungsgebühr in der Stadt Zeitz – Straßenreinigungsgebührensatzung“ vom 15.03.2012.
Gesetzliche Grundlage: §§ 47 und 50 des Straßengesetzes Land Sachsen Anhalt
(StrG. LSA) vom 06.07.1993 (GVBl. 334) i.V.m. §§ 2 und 5
des Kommunalabgabengesetzes Land Sachsen-Anhalt
(KAG LSA) in der jeweils zur Beschlussfassung
geltenden Fassung
bereits gefasste Beschlüsse: Satzung über die Erhebung einer Straßenreinigungs-
gebühr in der Stadt Zeitz – Straßenreinigungsgebühren-
satzung- vom 15.03.2012
aufzuhebende Beschlüsse: keine
Begründung:
- Das Straßengesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 06. Juni 1993 (GVBl. LSA S. 334) in der jeweils gültigen Fassung bestimmt im § 47, dass die Gemeinde alle öffentlichen Straßen innerhalb der gechlossenen Ortslage zu reinigen hat.
Weiterhin ermächtigt das Straßengesetz die Gemeinden, Satzungen zur Straßen-reinigung zu erlassen (§ 50). Der § 50 (3) ermächtigt die Gemeinde, die nach § 47 geregelte Verpflichtung zum Reinigen, den Eigentümern oder Besitzern (Anliegern) durch öffentliche Straßen erschlossene Grundstücke aufzuerlegen oder sie zu den entsprechenden Kosten heranzuziehen. Die Heranziehung zu den Kosten regelt sich nach den Vorschriften des kommunalen Abgabenrechtes.
- Das Kommunalabgabengesetz des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.12.1996 (GVBl. LSA S. 405) bestimmt im § 2 die
Rechtsgrundlagen für kommunale Abgaben. Der § 5 selbigen Gesetzes regelt die
Erhebung der Benutzungsgebühren. Auf diesen Grundlagen und Bestimmungen
wurde die 1. Änderung der Straßenreinigungsgebührensatzung erarbeitet.
- Die Dauer des Zeitraumes der Gebührenkalkulation richtet sich nach dem KAG LSA
§ 5 (2b). Der Kalkulationszeitraum soll 3 Jahre nicht übersteigen. Der letzte
Kalkulationszeitraum lief ab dem Haushaltsjahr 2012 bis 2014.
Die Zusammenstellung der tatsächlich angefallenen Kosten für die einzelnen
Haushaltsjahre 2012, 2013 und 2014 ergaben im jeweiligen Haushaltsjahr eine
Unterdeckung. (in den Anlagen dargestellt)
Der § 5 (2b) sagt aus: „Weichen am Ende eines Kalkulationszeitraumes die tatsächli-
chen von den kalkulierten Kosten ab, so sind Kostenüberdeckungen innerhalb des
nächsten Kalkulationszeitraumes auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen
innerhalb dieser 3 Jahre ausgeglichen werden.“
- Nach den hochgerechneten Kosten des Jahres 2014 und den eingeschätzten Kosten
für die Haushaltsjahre 2015 bis 2017 ergeben sich für den Kalkulationszeitraum 2015
bis 2017 kalkulierte Kosten von 0,069 €/m/a.
Die Gebührenhöhe für die Haushaltsjahre 2015-2017 wird wie folgt geändert:
Die Straßenreinigungsgebühr beträgt jährlich je Veranlagungsmeter Straßenfront in:
gemäß gemäß
Straßenreinig.geb. 1. Änderungs-
satzung (alt) satzung (neu)
Reinigungsklasse A 1
Fußgängerzone Flächenreinigung
(Reinigung 3x wöchentlich) 19,68 Euro 21,53 Euro
Reinigungsklasse A 2
überwiegend Durchgangs- und
Geschäftsverkehr
(Reinigung 3x wöchentlich) 9,84 Euro 10,76 Euro
Reinigungsklasse B
Durchgangs- und Ortsverkehr
(Reinigung 1x wöchentlich) 3,24 Euro 3,59 Euro
Reinigungsklasse C 1
Orts- und Anliegerverkehr
(Reinigung 1x14-täglich) 1,68 Euro 1,79 Euro
Reinigungsklasse C 2
In der Reinigungsklasse C2 werden keine Gebühren erhoben, da die Stadt Zeitz hier keine Leistungen erbringt.
Anlagen:
Erläuterungen zur 1. Änderungssatzung zur Kalkulation der Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Zeitz
Erläuterungen zur Ermittlung der Kosten der Verwaltung
Kosten HH-Jahr 2012
Kosten HH-Jahr 2013
Kosten HH-Jahr 2014 (Hochrechnung)
Istkosten 2012-2014 (Übersicht)
Kostenkalkulation für den Kalkulationszeitraum HH-Jahr 2015 bis HH-Jahr 2017
Gebühren ab Haushaltsjahr 2015
- Änderungssatzung
zur Satzung über die Erhebung einer Straßenreinigungsgebühr in der Stadt Zeitz
- Straßenreinigungsgebührensatzung-
vom 15.03.2012
Auf Grund der §§ 8 Abs. 1, 11 Abs. 2 und 45 Abs. 2 Ziff. 6 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen Anhalt (KVG-LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288), §§ 47 Abs. 1, 50 Abs. 1 Ziff. 3 des Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 06.07.1993 (GVBl. LSA S. 334) und §§ 2 und 5 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes Sachsen-Anhalt (KAG - LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.12.1996 (GVBl. LSA S. 405) jeweils in der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung geltenden Fassung hat der Stadtrat der Stadt Zeitz in seiner Sitzung am 18.12.2014 folgende Satzung beschlossen:
Artikel I
Änderungen
§ 5 Gebührenhöhe
erhält folgenden neuen Wortlaut:
Die Straßenreinigungsgebühr beträgt jährlich je Straßenfrontmeter in der:
Reinigungsklasse A1 21,53 €/m/a
Reinigungsklasse A 2 10,76 €/m/a
Reinigungsklasse B 3,59 €/m/a
Reinigungsklasse C 1 1,79 €/m/a
Artikel II
Inkrafttreten
Die Änderungssatzung tritt am 01.01.2015 in Kraft.