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Vorlage - VI/STR/65/0072/14  

Betreff: 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung einer Straßenreinigungsgebühr in der Stadt Zeitz - Straßenreinigungsgebührensatzung vom 15.03.2012
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Fachbereich Technisches Zeitz
SG Gebühren und Beiträge
Federführend:Fachbereich Technisches Zeitz   
Beratungsfolge:
Ortschaftsrat Pirkau Vorberatung
20.10.2014 
Sitzung des Ortschaftsrates Pirkau zurückgestellt     
24.11.2014 
Sitzung des Ortschaftsrates Pirkau ungeändert beschlossen   
Ortschaftsrat Nonnewitz Vorberatung
21.10.2014 
Sitzung des Ortschaftsrates Nonnewitz ungeändert beschlossen     
Ortschaftsrat Luckenau Vorberatung
22.10.2014 
Sitzung des Ortschaftsrates Luckenau ungeändert beschlossen     
Ortschaftsrat Kayna Vorberatung
23.10.2014 
Sitzung des Ortschaftsrates Kayna      
Ortschaftsrat Geußnitz Vorberatung
28.10.2014 
Sitzung des Ortschaftsrates Geußnitz ungeändert beschlossen   
Ortschaftsrat Theißen Vorberatung
28.10.2014 
Sitzung des Ortschaftsrates Theißen abgelehnt     
Ortschaftsrat Würchwitz Vorberatung
04.11.2014 
Sitzung des Ortschaftsrates Würchwitz ungeändert beschlossen     
Ortschaftsrat Zangenberg Vorberatung
11.11.2014 
Sitzung des Ortschaftsrates Zangenberg ungeändert beschlossen   
Finanz-und Rechnungsprüfungsausschuss Vorberatung
02.12.2014 
Sitzung des Finanz-/Rechnungsprüfungsausschusses    
Stadtrat Zeitz Entscheidung
18.12.2014 
6. Sitzung des Stadtrates Zeitz ungeändert beschlossen  (VI/STR/65/0072/14)
Anlagen:
Erläuterungen 09.10.14
Kosten 2012-2014 v. 09.10.14
Istkosten v. 09.10.14
Kostenkalkulation für den Kalk.zeitraum 2015-2017 und Gebühren ab 2015

 

Der Stadtrat der Stadt Zeitz beschließt die 1. Änderungssatzung zur „Satzung über die Erhebung einer Straßenreinigungsgebühr in der Stadt Zeitz – Straßenreinigungsgebührensatzung“ vom 15.03.2012.


 

Gesetzliche Grundlage:           §§ 47 und 50 des Straßengesetzes  Land Sachsen Anhalt 

                                                   (StrG. LSA) vom 06.07.1993 (GVBl. 334) i.V.m.  §§ 2 und 5

                                                   des Kommunalabgabengesetzes Land Sachsen-Anhalt

                                                   (KAG LSA) in der jeweils zur Beschlussfassung

                                                   geltenden Fassung

 

bereits gefasste Beschlüsse: Satzung über die Erhebung einer Straßenreinigungs- 

                                                   gebühr in der Stadt Zeitz – Straßenreinigungsgebühren-

                                                   satzung- vom 15.03.2012 

 

aufzuhebende Beschlüsse:     keine

 

 

 

Begründung:

 

-          Das Straßengesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 06. Juni 1993 (GVBl. LSA S. 334) in der jeweils gültigen Fassung bestimmt im § 47, dass die Gemeinde alle öffentlichen Straßen innerhalb der gechlossenen Ortslage zu reinigen hat.

Weiterhin ermächtigt das Straßengesetz die Gemeinden, Satzungen zur Straßen-reinigung zu erlassen (§ 50). Der § 50 (3) ermächtigt die Gemeinde, die nach § 47 geregelte Verpflichtung zum Reinigen, den Eigentümern oder Besitzern (Anliegern) durch öffentliche Straßen erschlossene Grundstücke aufzuerlegen oder sie zu den entsprechenden Kosten heranzuziehen. Die Heranziehung zu den Kosten regelt sich nach den Vorschriften des kommunalen Abgabenrechtes.

 

-          Das Kommunalabgabengesetz des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.12.1996 (GVBl. LSA S. 405) bestimmt im § 2 die

      Rechtsgrundlagen für kommunale Abgaben. Der § 5 selbigen Gesetzes regelt die

      Erhebung der Benutzungsgebühren. Auf diesen Grundlagen und Bestimmungen

      wurde die 1. Änderung der Straßenreinigungsgebührensatzung erarbeitet.

 

-          Die Dauer des Zeitraumes der Gebührenkalkulation richtet sich nach dem KAG LSA

      § 5 (2b). Der Kalkulationszeitraum soll 3 Jahre nicht übersteigen. Der letzte

      Kalkulationszeitraum lief ab dem Haushaltsjahr 2012 bis 2014.

      Die Zusammenstellung der tatsächlich angefallenen Kosten für die einzelnen

      Haushaltsjahre 2012, 2013 und 2014 ergaben im jeweiligen Haushaltsjahr eine

      Unterdeckung. (in den Anlagen dargestellt)

      Der § 5 (2b) sagt aus: „Weichen am Ende eines Kalkulationszeitraumes die tatsächli-

      chen von den kalkulierten Kosten ab, so sind Kostenüberdeckungen innerhalb des

      nächsten Kalkulationszeitraumes auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen

      innerhalb dieser 3 Jahre ausgeglichen werden.“

 

-          Nach den hochgerechneten Kosten des Jahres 2014 und den eingeschätzten Kosten

      für die Haushaltsjahre 2015 bis 2017 ergeben sich für den Kalkulationszeitraum 2015

      bis 2017 kalkulierte Kosten von 0,069 €/m/a.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Gebührenhöhe für die Haushaltsjahre 2015-2017 wird wie folgt geändert:

 

 

Die Straßenreinigungsgebühr beträgt jährlich je Veranlagungsmeter Straßenfront in:

 

 

                                                                  gemäß                               gemäß 

                                                                  Straßenreinig.geb.             1. Änderungs-

                                                                  satzung (alt)                       satzung (neu)

 

Reinigungsklasse A 1

Fußgängerzone Flächenreinigung

(Reinigung 3x wöchentlich)                       19,68 Euro                        21,53 Euro

 

Reinigungsklasse A 2

überwiegend Durchgangs- und

Geschäftsverkehr

(Reinigung 3x wöchentlich)                          9,84 Euro                        10,76 Euro

 

Reinigungsklasse B

Durchgangs- und Ortsverkehr

(Reinigung 1x wöchentlich)                           3,24 Euro                        3,59 Euro

 

Reinigungsklasse C 1

Orts- und Anliegerverkehr

(Reinigung 1x14-täglich)                                1,68 Euro                        1,79 Euro

 

Reinigungsklasse C 2

 

In der Reinigungsklasse C2 werden keine Gebühren erhoben, da die Stadt Zeitz hier keine Leistungen erbringt.

 

 

 

 

Anlagen:

Erläuterungen zur 1. Änderungssatzung zur Kalkulation der Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Zeitz

Erläuterungen zur Ermittlung der Kosten der Verwaltung

Kosten HH-Jahr 2012

Kosten HH-Jahr 2013

Kosten HH-Jahr 2014 (Hochrechnung)

Istkosten 2012-2014 (Übersicht)

Kostenkalkulation für den Kalkulationszeitraum HH-Jahr 2015 bis HH-Jahr 2017

Gebühren ab Haushaltsjahr 2015

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

  1. Änderungssatzung 

 

zur Satzung über die Erhebung einer Straßenreinigungsgebühr in der Stadt Zeitz

- Straßenreinigungsgebührensatzung-

vom 15.03.2012

 

Auf Grund der §§ 8 Abs. 1, 11 Abs. 2 und 45 Abs. 2 Ziff. 6 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen Anhalt (KVG-LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288), §§ 47 Abs. 1, 50 Abs. 1 Ziff. 3 des Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 06.07.1993 (GVBl. LSA S. 334) und §§ 2 und 5 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes  Sachsen-Anhalt (KAG - LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.12.1996 (GVBl. LSA S. 405) jeweils in der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung geltenden Fassung hat der Stadtrat der Stadt Zeitz in seiner Sitzung am 18.12.2014 folgende Satzung beschlossen:

 

 

Artikel I

Änderungen

 

§ 5 Gebührenhöhe

 

erhält folgenden neuen Wortlaut:

 

Die Straßenreinigungsgebühr beträgt jährlich je Straßenfrontmeter in der:

 

Reinigungsklasse A1       21,53 €/m/a

Reinigungsklasse A 2      10,76 €/m/a

Reinigungsklasse B           3,59 €/m/a

Reinigungsklasse C 1        1,79 €/m/a

 

 

 

Artikel II

Inkrafttreten

 

Die Änderungssatzung tritt am 01.01.2015 in Kraft.


 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Erläuterungen 09.10.14 (32 KB)    
Anlage 2 2 Kosten 2012-2014 v. 09.10.14 (24 KB)    
Anlage 3 3 Istkosten v. 09.10.14 (14 KB)    
Anlage 4 4 Kostenkalkulation für den Kalk.zeitraum 2015-2017 und Gebühren ab 2015 (33 KB)