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Auszug - Bekanntgabe der Eilentscheidung des Oberbürgermeisters gemäß § 65 (4) KVG LSA  

6. Sitzung des Stadtrates Zeitz
TOP: Ö 27
Gremium: Stadtrat Zeitz Beschlussart: zur Kenntnis genommen
Datum: Do, 18.12.2014 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 17:00 - 20:30
Raum: Friedenssaal
Ort: Rathaus der Stadt Zeitz, Altmarkt 1, 06712 Zeitz
VI/STR/40/0112/14 Bekanntgabe der Eilentscheidung des Oberbürgermeisters gemäß § 65 (4) KVG LSA
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Informationsvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Fachbereich Soziales Zeitz
SG Museum
Federführend:Fachbereich Soziales Zeitz   

Herr Schwarz, Vorsitzender der Fraktion Freie Wähler/FDP, gibt folgenden Redebeitrag zu Protokoll und sagt:

Frau Späte, Vorsitzende der CDU-Fraktion, möchte auf die Einhaltung der getroffenen Vereinbarung hinsichtlich der Reduzierung von Eilentscheidungen verweisen und bittet gleichzeitig um schnellstmögliche Information der Gremien, wenn die Notwendigkeit einer Eilentscheidung bestehe.

 

Die nachfolgenden Äußerungen des Herrn Schwarz, Vorsitzender der Fraktion Freie Wähler/FDP, sind im Protokoll aufzuführen.

Zunächst betont Herr Schwarz, dass seine Fraktion die Eilentscheidung des Oberbürgermeisters missbilligt und begründet dies.

In der Eilentscheidung mit Datum 15. September 2014 wird auf eine Anlage verwiesen. Es soll sich dort um eine Genehmigung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn durch den Fördermittelgeber handeln. Die Anlage ist der Vorlage als solche nicht beigefügt.

Weiterhin sieht seine Fraktion in zweierlei Hinsicht einen Verstoß gegen die Kommunalverfassung unseres Landes gegeben. Nach § 65 können im Rahmen einer Eilentscheidung nur unabwendbare notwendige Entscheidungen getroffen werden, so lange die Zeit bis zur Sitzung des nächsten Gremiums dafür nicht ausreichend ist. Am 15. September 2014 soll diese Entscheidung getroffen worden seien, die nächste Sitzung des Stadtrates war am 25. September 2014.

Die Begründung in der Vorlage selbst weist auf eine etwaige, der Fördermittelbescheid liegt uns nicht vor, Abrechnungsnotwendigkeit von Fördermitteln auf November dieses Jahres hin. Herr Schwarz schätzt ein, dass eine Beschlussfassung im Stadtrat am 25. September 2014, nur 10 Tage nach der Eilentscheidung, noch durchaus recht zeitig hätte erfolgen können.

Weiterhin sieht § 105 der Kommunalverfassung vor, dass über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen nur dann zulässig sind, wenn die Aufwendungen und Auszahlungen unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist. Weiterhin äußert Herr Schwarz, dass man ohnehin darüber streiten könne, ob es eine entsprechende Haushaltsstelle für die Maßnahme gab.

Abschließend verweist Herr Schwarz auf die Begründung, die darauf hin weist, dass eine entsprechende Genehmigung der Kommunalaufsicht zum Haushalt nicht vorliegt. Herr Schwarz sehe bei der getroffenen Eilentscheidung eine zielgewusste Umgehung der Auflage der Kommunalaufsicht, die eine Beschlussfassung zum Nachtragshaushalt vorsieht.

 

Der Oberbürgermeister, Herr Dr. Kunze, legt anschließend dar, dass die Maßnahme im Nachtragshaushalt beschlossen wurde und auch durch die kommunalaufsichtliche Genehmigung abgedeckt sei. Er selbst war zum Zeitpunkt der Eilentscheidung im Jahresurlaub. Es war eine Vertreterentscheidung.

 

 

Der Stadtrat nimmt die Eilentscheidung des Oberbürgermeisters zur Kenntnis.