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Auszug - Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Zeitz - Baumschutzsatzung  

28. Sitzung des Stadtrates Zeitz
TOP: Ö 17 Beschluss:VI/STR/65/0512/17
Gremium: Stadtrat Zeitz Beschlussart: geändert beschlossen
Datum: Do, 04.05.2017 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 17:00 - 20:10
Raum: Friedenssaal
Ort: Rathaus der Stadt Zeitz, Altmarkt 1, 06712 Zeitz
VI/STR/65/0512/17 Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Zeitz - Baumschutzsatzung
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Fachbereich Technisches Zeitz
SG öffentliches Grün / Baumschutz
Federführend:Fachbereich Technisches Zeitz   

In der nachfolgenden Diskussion werden Standpunkte und Meinungen dargelegt.

 

Frau Späte, CDU-Fraktion,

stellt nachfolgenden Änderungsantrag im Namen der CDU-Fraktion:

Frau Späte, Fraktion der CDU, beantragt, den § 2 Satz 2 im Wortlaut der alten Fassung „Geschützt sind Bäume mit einem Stammumfang von 100 und mehr cm.“ beizubehalten.

 

Herr Strauch, Fraktion Die Linke., widerspricht einer Änderung:

Er bringt zum Ausdruck, dass die vorliegende Änderungssatzung so beschlossen werden solle, wie sie vorliege

 

Abstimmung zum Änderungsantrag der CDU-Fraktion:

Es wird beantragt, den § 2 Satz 2 im Wortlaut der alten Fassung „Geschützt sind Bäume mit einem Stammumfang von 100 und mehr cm.“ beizubehalten.

 

Abstimmungsergebnis zum Änderungsantrag:

Gesetzl. Anzahl der Mitglieder:

37

davon anwesend:

34

Ja-Stimmen:

20

Nein-Stimmen:

14

Stimmenthaltungen:

  0

von der Abstimmung gemäß

  0

§ 33 KVG LSA ausgeschlossen:

 

 

Dem Änderungsantrag wurde Zustimmung erteilt.


Geänderter Beschluss:

Beschluss-Nr.: VI/STR/65/0512/0405/17:

 

Der Stadtrat beschließt in seiner Sitzung am 04.05.2017 die Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Zeitz Baumschutzsatzung.


Abstimmungsergebnis zum Beschluss mit den Änderungen:

Gesetzl. Anzahl der Mitglieder:

37

davon anwesend:

34

Ja-Stimmen:

27

Nein-Stimmen:

  7

Stimmenthaltungen:

  0

von der Abstimmung gemäß

 

§ 33 KVG LSA ausgeschlossen:

  0