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Auszug - Neufassung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung der Stadt Zeitz - Schmutzwasserbeitragssatzung  

48. Sitzung des Stadtrates Zeitz
TOP: Ö 17 Beschluss:VI/STR/65/0885/18
Gremium: Stadtrat Zeitz Beschlussart: abgelehnt
Datum: Mi, 06.02.2019 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 17:00 - 19:55
Raum: Friedenssaal
Ort: Rathaus der Stadt Zeitz, Altmarkt 1, 06712 Zeitz
VI/STR/75/0894/19 Neufassung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung der Stadt Zeitz - Schmutzwasserbeitragssatzung
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Eigenbetrieb "Abwasserbeseitigung Zeitz"
Federführend:Eigenbetrieb "Abwasserbeseitigung Zeitz"   

 

Frau Beyer nimmt nach § 33 KVG LSA nicht an der Beratung und Abstimmung teil und hat den Sitzungsbereich verlassen. Es werden 31 stimmberechtigte Mitglieder abstimmen.

 

Der Oberbürgermeister, Herr Thieme, weist auf die gesetzliche Beitragserhebungspflicht hin und begründet die Notwendigkeit der Neufassung der Satzung aufgrund einer Rechtsprechungsänderung.

 

Frau Dr. Sophia Pommer erläutert die rechtliche Situation und macht Ausführungen zur geänderten Rechtsprechung durch das Oberverwaltungsgerichtes Magdeburg vom 21.08.2018. Die Schmutzwasserbeseitigungssatzung der Stadt Zeitz aus dem Jahr 2015 wurde durch das Verwaltungsgericht Halle zunächst für rechtmäßig gehalten woden, da das Aufwandsüberschreitungsverbot durch die Schmutzwasserbeitragssatzung 2015 nicht verletzt werde und darüber hinaus keine sonstigen Mängel vorlagen. Am 21.08.2018 wurde vom OVG Magdeburg entschieden, dass die Unwirksamkeit einer Satzung auch dann vorliegen kann, wenn das Aufwandsüberschreitungsverbot nicht verletzt ist. Eine Satzung kann auch dann unwirksam sein, wenn die Beitragssätze zu niedrig festgesetzt sind. Die im Kommunalabgabengesetz des Landes Sachsen-Anhalt verankerte Beitragserhebungspflicht zwinge zu einer aufwandsdeckenden Beitragserhebung. Erlaubt sei ein maximal möglicher Sicherheitsabstand von 20 % zwischen ermittelten und dem höchstzulässigen Beitragssatz. Obwohl diese Entscheidung des OVG Magdeburg noch nicht rechtskräftig ist, hat das Verwaltungsgericht Halle in der Folge sich der Rechtsprechung angeschlossen und die Schmutzwassersatzung 2015 der Stadt Zeitz hiernach als unwirksam erklärt. Diese Urteile sind ebenfalls noch nicht rechtskräftig, Rechtsbehelfe wurden eingelegt.

Die Neufassung einer wirksamen Beitragssatzung wurde durch die Rechtssprechungsänderung notwendig. Die Kalkulation wurde überarbeitet und aktualisiert. Die Beitragssätze sind in der neuen Schmutzwasserbeitragssatzung eingearbeitet.

Ebenfalls aktualisiert wurde die Billigkeitsregelung für übergroße Wohngrundstücke unter Bezugnahme auf die überprüften Flächendaten. Außerdem ist Vollgeschossdefinition in § 4 Absatz 2 klargestellt. Neu eingefügt worden ist die Rückwirkungsklausel in § 15 Absatz 1. Diese soll dazu dienen, dass die jetzt gerade noch in den Rechtsbehelfsverfahren befindlichen Beitragserhebungsverfahren mit der neuen Satzung abgewickelt werden können.

 

Herr Heller bringt zum Ausdruck, dass die Mitglieder der Fraktion Die Linke. der Beschlussvorlage nicht zustimmen werden. Auf Nachfrage von Herrn Heller teilt Herr Thieme mit, dass die Beauftragung des Büros durch die Stadt Zeitz, den Eigenbetrieb erfolgt sei. Insgesamt sind ca. 5.000 Bescheide ausgereicht worden. Wie viele Bescheide tatsächlich falsche Erhebungsgrundlagen haben, sei schwer einzuschätzen. Jeder, der einen Widerspruch eingelegt hat, habe ein Recht darauf, dass er im Einzelnen geprüft werde. Zur Frage der Haftungsfeststellung für Fehleinschätzungen führt Frau Weber aus, dass sich diese Frage eigentlich nicht stelle. Es handele sich nur eine Rechtssprechungsänderung, die auch Änderungen in den bisher geltenden Kalkulationsgrundlagen beinhalte. „Fehler“, für die jemand zu haften habe, können damit nicht begründet werden.

 

Herr Schröder, Fraktion Bündnis 90/Die Grünen/ FDP, stellt nach § 12 der Geschäftsordnung den Antrag auf namentliche Abstimmung.

 

Abstimmung zum Geschäftsordnungsantrag

27 Ja1 Nein3 Enthaltungen

Antrag angenommen

 

In der weiteren Diskussion bitte Frau Späte um Information zur genaueren Anzahl der eingelegten Widersprüche zu den Beitragsbescheiden. Weiterhin wünscht sie eine Erläuterung, zur Wirksamkeit der Satzungen bei der Bearbeitung der Widersprüche und bei bestandskräftigen bzw. nichtbestandskräftigen Bescheiden.

 

Frau Dr. Pommer erklärt die unterschiedliche Handhabung der Widersprüche bei bestandskräftigen Bescheiden und nicht bestandskräftigen Bescheiden. Gegen bestandskräftige Bescheide sei kein Rechtsbehelf mehr möglich. Würde man jetzt eine neue Beitragssatzung erlassen mit höheren Beitragssätzen, wäre die Verwaltung verpflichtet zu prüfen, ob in den Fällen auch der bestandskräftigen Beitragsbescheide noch Nacherhebung für die Differenz zwischen dem ursprünglich festgesetzten Beitrag und dem nach der jetzigen Satzung zu erhebenden Beitrag möglich sei. Die Nacherhebungsmöglichkeit setze voraus, dass die Festsetzungsverjährungsfrist für die Beiträge nicht abgelaufen sei. Alle Grundstückseigentümer, die einen bestandskräftigen Bescheid haben, brauchen keine Nacherhebung zu erwarten. Die Abgabenordnung enthält für die nichtbestandskräftigen Bescheide die Regel, dass in diesen Fällen eine Hemmung der Frist über die zeitliche Obergrenze einsetzt und noch im Rahmen der Verfahren nacherhoben werden könne.

 

Frau Weber informiert, es seien aus vielfältigen Gründen noch 1.520 Bescheide nicht bestandskräftig. Etwa die Hälfte habe einen sachlichen Grund, wie falsche Anzahl der Geschosse oder Falschberechnungen der Grundstücksfläche. Es sei davon auszugehen, dass 1/3 der Widersprüche unberechtigt sei.

 

Herr Höfer ergänzt, es wurden ca. 4.700 Widersprüche eingereicht. Bei ca. 50 % der eingereichten Widersprüche liege ein sachlicher Grund vor. Von den bereits abgearbeiteten Widersprüchen mussten ungefähr 2/3 abgelehnt und einem Drittel konnte stattgegeben werden.

 

Herr Gentsch bedankt sich bei Frau Andräs von der Mitteldeutschen Zeitung für ihren Kommentar zu diesem Thema am Wochenende. Es könne nicht sein, dass die Stadträte verantwortlich gemacht werden. Sie seien von den Bürgern gewählt worden und auch den Bürgern verpflichtet. Herr Gentsch wird der Vorlage ebenfalls nicht zustimmen.

 

Für Frau Tischendorf ist nicht nachvollziehbar, dass auch die Grundstückseigentümer mit einer Nachforderung bestraft werden, die einen berechtigten Widerspruch eingereicht haben, deren Widerspruch jedoch noch nicht bearbeitet werden konnte und somit nicht bestandskräftig sei. Wann erhält der Grundstückseigentümer Rechtssicherheit?

Frau Tischendorf führt aus, dass sie der Beschlussvorlage nicht zustimmen werde.

 

Herr Weißbrodt teilt im Namen der Fraktion ALL mit, dass die Mitglieder ihre Zustimmung zur Beschlussvorlage nicht geben werden. Als großes Problem nannte er die Nachberechnung bei Grundstückseigentümern, die einen berechtigten Widerspruch (fehlerhafte Grundstücksflächen, falsche Anzahl der Geschosse u.a.) eingelegt haben und nun mit dem neuen, um ca. 50 % höheren Beitragssatz berechnet werden sollen.

 

Herr Gensch stellt den Geschäftsordnungsantrag

 

Schluss der Debatte.

 

Abstimmung zum Geschäftsordnungsantrag

29 Ja1 Nein1 Enthaltungen

Antrag angenommen


Beschluss:

Beschluss-Nr.:VI/STR/75/0894/0602/19:

 

Der Stadtrat der Stadt Zeitz beschließt die Neufassung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung der Stadt Zeitz – Schmutzwasserbeitragssatzung.


Abstimmungsergebnis:

Gesetzl. Anzahl der Mitglieder:

37

davon anwesend:

32

Ja-Stimmen:

1

Nein-Stimmen:

30

Stimmenthaltungen:

0

von der Abstimmung gemäß

 

§ 33 KVG LSA ausgeschlossen:

1  (Frau  Beyer)

 

Namentliche Abstimmung:

 

Nr.

Name, Vorname

Ja

Nein

Enthaltung

1

Borde, Heinz

 

X

 

2

Buzalski, Hans-Dieter

 

X

 

3

Czapla, Volker

 

X

 

4

Exler, Andreas

 

X

 

5

Gentsch, Lothar

 

X

 

6

Hartung, Ralf

 

X

 

7

Hedrich, Herbert

 

X

 

8

Heller, Horst

 

X

 

9

Köstler, Olaf

 

X

 

10

Musgiller, Matthias

 

X

 

11

Neitz, Enrico

 

X

 

12

Nicolai, Sebastian

 

X

 

13

Prüfe, Heiko

 

X

 

14

Reimschüssel, Heike

 

X

 

15

Reinhardt, Birgit

 

X

 

16

Rossner-Sauerbier, Henriette

 

X

 

17

Rost, Daniel

 

X

 

18

Rübestahl, Klaus

 

X

 

19

Dr. Röhler, Jörn

 

X

 

20

Schröder, Jochen

 

X

 

21

Schwarz, Stephan

 

X

 

22

Späte, Margarete

 

X

 

23

Stirbo, Margit

 

X

 

24

Strauch, Joachim

 

X

 

25

Thamm, Axel

 

X

 

26

Tischendorf, Petra

 

X

 

27

Dr. Weinhold, Albrecht

 

X

 

28

Weißbrodt, Sven

 

X

 

29

Wetzelt, Karin

 

X

 

30

Zetzsche, Steffi

 

X

 

31

Thieme, Christian

X

 

 

 

Die Beschussvorlage wurde abgelehnt.