Auszug - Änderungen der Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Stadt Zeitz und der Satzung über die Kostenbeiträge für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen
Sitzung des Ortschaftsrates Theißen | ||||||||
TOP: | Ö 7 | |||||||
Gremium: | Ortschaftsrat Theißen | Beschlussart: | ungeändert beschlossen | |||||
Datum: | Di, 30.04.2019 | Status: | öffentlich/nichtöffentlich | |||||
Zeit: | 19:00 - 21:10 | |||||||
Raum: | Theißen, Bürgerraum, Schulstr.9 | |||||||
Ort: | Schulstraße 9, 06711 Zeitz | |||||||
VI/STR/40/0924/19 Änderungen der Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Stadt Zeitz und der Satzung über die Kostenbeiträge für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen | ||||||||
Status: | öffentlich | Vorlage-Art: | Beschlussvorlage Stadt Zeitz | |||||
Verfasser: | Fachbereich Soziales Zeitz SG Kindertageseinrichtungen | |||||||
Federführend: | Fachbereich Soziales Zeitz | |||||||
Frau Selonke gibt zur Vorlage bekannt, dass aufgrund der Änderung des KiFöG eine stündliche Anpassung der Betreuungszeiten erfolgen soll. Demnach hat die Stadt Zeitz gemäß der Vorlage hier die Betreuungszeit von 5 Stunden im Hortbereich ergänzt.
Herr Köstler fragt sich, wenn davon ausgegangen wird, dass diese Vorlage beschlossen wird, dann aber in der Vorlage 14 die Aufstellung der 5 Stunden fehlen würden. Womit hängt das zusammen?
Frau Selonke erläutert, dass hier aktuelle Zahlen herangezogen wurden und eine Prognose noch nicht möglich ist, da die Bedarfsrückläufe der Eltern noch ausstehen.
Beschluss:
Der Stadtrat beschließt
a) die 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen
in Trägerschaft der Stadt Zeitz vom 08.11.2013 und
b) die 2. Änderungssatzung zur Satzung über Kostenbeiträge für die Benutzung von Kindertageseinrichtungen (Kostenbeitragssatzung – Kita KBS) vom 08.11.2013.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzl. Anzahl der Mitglieder: | 10 |
davon anwesend: | 8 |
Ja-Stimmen: | 8 |
Nein-Stimmen: | 0 |
Stimmenthaltungen: | 0 |
von der Abstimmung gemäß |
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§ 33 KVG LSA ausgeschlossen: | 0 |