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Auszug - Ausbau des Kirchplatzes im Ortsteil Kayna und Erhebung von Straßenausbaubeiträgen  

50. Sitzung des Stadtrates Zeitz
TOP: Ö 19 Beschluss:VI/STR/65/0941/19
Gremium: Stadtrat Zeitz Beschlussart: geändert beschlossen
Datum: Do, 16.05.2019 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 17:00 - 20:35
Raum: Friedenssaal
Ort: Rathaus der Stadt Zeitz, Altmarkt 1, 06712 Zeitz
VI/STR/65/0941/19 Ausbau des Kirchplatzes im Ortsteil Kayna und Erhebung von Straßenausbaubeiträgen
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Fachbereich Technisches Zeitz
SG Gebühren und Beiträge
Federführend:Fachbereich Technisches Zeitz   

 

Herr Thamm und Herr Heller nehmen wieder an der Sitzung teil. Herr Rink hat den Sitzungssaal verlassen, so dass ab diesem Zeitpunkt insgesamt 30 stimmberechtigte Mitglieder einschließlich des Oberbürgermeisters anwesend sind.

 

Zum Tagesordnungspunkt liegt der Auszug aus der Sitzung des Haupt- und Wirtschaftsausschusses vom 09.05.2019 vor.

 

Antrag der Fraktion Die Linke., Herr Strauch, zum TOP 14-16 und TOP 19-20 auf:

Aussetzung der Straßenausbaubeiträge bis zum 31.12.2021

 

Abstimmung zum Antrag:

Ja-Stimmen: 25 

Nein-Stimmen:   2

Enthaltungen:   3

Antrag angenommen


Beschluss:

Beschluss-Nr.: VI/STR/65/0941/1605/19:

Der Stadtrat Zeitz beschließt den Ausbau des Kirchplatzes (Straße) im Ortsteil Kayna.

 

Die Baumaßnahme bezieht sich auf den grundhaften Ausbau der Fahrbahn, Gehweg einseitig, Begrünung, Parkflächen und Oberflächenentwässerung.

 

Entsprechend § 3 Abs. 2 und § 6 der Satzung über die Erhebung von einmaligen Straßenausbaubeiträgen im Gebiet der Stadt Zeitz wird die Aufwandsspaltung beschlossen.

 

Gemäß § 1 a der Straßenausbaubeitragssatzung ist die Maßnahme beitragspflichtig.

 

Entsprechend der Verkehrsbedeutung wird der Kirchplatz als Haupterschließungsstraße klassifiziert.


Abstimmungsergebnis:

Gesetzl. Anzahl der Mitglieder:

37

davon anwesend:

30

Ja-Stimmen:

24

Nein-Stimmen:

4

Stimmenthaltungen:

2

von der Abstimmung gemäß

 

§ 33 KVG LSA ausgeschlossen:

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