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Auszug - Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer für die Stadt Zeitz ab dem Haushaltsjahr 2020 (Hebesatzsatzung)  

Sitzung des Ortschaftsrates Kayna
TOP: Ö 8
Gremium: Ortschaftsrat Kayna Beschlussart: abgelehnt
Datum: Do, 10.10.2019 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 19:00 - 21:25
Raum: Sitzungszimmer des Rathauses, Kayna
Ort: Kayna
VII/STR/20/0029/19 Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer für die Stadt Zeitz ab dem Haushaltsjahr 2020 (Hebesatzsatzung)
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Oberbürgermeister
SG Haushalts- und Rechnungswesen
Federführend:Fachbereich Finanzen   

Die Ortsbürgermeisterin erteilt Frau Bernshausen das Wort.

Frau Bernshausen führt aus, dass die Steuer- und Abgabelast innerhalb der Stadt Zeitz gleich zu verteilen sei. Ab dem Jahr 2020 sollen die Steuerhebesätze im gesamten Gebiet der Stadt Zeitz vereinheitlicht werden, um so eine Gleichbehandlung aller Bürger und Unternehmen zu erreichen.

Folgende Steuersätze sollen mit der vorliegenden Hebesatzsatzung ab dem 01.01.2020 einheitlich festgesetzt werden.

Grundsteuer A

300 v. H.

Grundsteuer B

400 v. H.

Gewerbesteuer

400 v. H.

Diese Steuerhebesätze gelten bereits für die Stadt Zeitz und die Ortschaft Zangenberg.

 

Der Beschluss der Landesregierung über die Zulassung unterschiedlicher Realsteuerhebesätze bei Gebietsänderungen vom 06.06.2001 in Verbindung mit einer Änderung vom 28.08.2007, begrenzt die Übergangsfrist auf längstens zehn Jahre nach der Gebietsänderung (Ministerialblatt LSA Nr. 33 / 2007). Diese Übergangsfrist sei in den Gebietsänderungsverträgen zur Eingemeindung der Gemeinden festgelegt. Für die Ortschaften Kayna, Geußnitz, Würchwitz, Nonnewitz, Luckenau und Pirkau endete die Frist zum 31.12.2018 und für die Ortschaft Theißen laufe diese zum 31.12.2019 aus. Daher sei es nunmehr geboten, eine Vereinheitlichung vorzunehmen.

Mit einer Hebesatzsatzung, die losgelöst von der Haushaltssatzung bestehe, behielten zudem die Steuersätze jahresübergreifend ihre Gültigkeit, wodurch Rechtssicherheit für die Steuerveranlagung und Sicherheit für die Bürger und Unternehmer erreicht werde.

 

Zum Vergleich die Hebesätze der Städte Naumburg und Weißenfels:

 

Grundsteuer A

Grundsteuer B

Gewerbesteuer

Naumburg

316 v. H.

450 v. H.

380 v. H.

Weißenfels

320 v. H.

380 v. H.

350 v. H.

Merseburg

366 v. H.

495 v. H.

404 v. H.

 

Finanzielle Auswirkungen (in EURO):

Für die Ortschaft Kayna sei die Anhebung des Gewerbesteuerhebesatzes von bisher 300 v.H. auf 400 v.H. vorgesehen.

 

Ortschaft Kayna

Gewerbesteuerhebesatz

 

Einnahme 2019

300 v.H.

77.833,77 €

Prognose 2020

400 v.H.

103.778,36 €

Differenz:

 

25.944,59 €

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Gesamthaushalt der Stadt Zeitz (in EURO):

 

1. Nachtrag HJ 2019

Ansatz HJ 2020

Grundsteuer A  - Konto 61110.401100

108.100,00 €

108.900,00 €

Grundsteuer B  - Konto 61110.401200

2.787.400,00 €

2.815.300,00 €

Gewerbesteuer - Konto 61110.401300

8.000.000,00 €*

10.703.700,00 €

* Der Ansatz der Gewerbesteuer war im Haushaltsjahr (HJ) 2019 ursprünglich in Höhe von 10.646.000 € geplant. Aufgrund der zu leistenden Rückzahlungen von Gewerbesteuern für die Vorjahre wurde dieser Ansatz mit dem 1. Nachtrag auf 8.000.000 € herabgesetzt.

Der erhebliche Anstieg der Gewerbesteuereinnahmen zwischen den HJ 2019 und 2020 resultiert demzufolge nicht hauptsächlich aus der Anhebung des Hebesatzes in den Ortschaften ab dem Jahr 2020, sondern aus den Rückzahlungsverpflichtungen im Jahr 2019.

 

Herr Ortschaftsrat Kaufmann erklärt, dass die Vorteile aus den dadurch erzielten Mehreinnahmen auch in Kayna ankommen sollten. Dies sei nicht erkennbar und deswegen werde er der Erhöhung des Gewerbesteuerhebesatzes um 100 Punkte, auf 400 v.H. nicht zustimmen.

Herr Ortschaftsrat Bartczak schließt sich dieser Meinung an.


Abstimmungsergebnis:

Gesetzl. Anzahl der Mitglieder:  9 (ein Mandat ist unbesetzt)

davon anwesend:    7

Ja-Stimmen:     0

Nein-Stimmen:    6

Stimmenthaltungen:               1

von der Abstimmung gemäß

§ 33 KVG LSA ausgeschlossen: 0

 

Anhörung:

Der Beschlussvorlage ist mehrheitlich abgelehnt.

 

 

Frau Bernshausen verlässt um 19:30 Uhr die Sitzung.