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Auszug - Standort Messeinrichtung zur Überwachung des fließenden Verkehrs in der Stadt Zeitz - Änderung und Ergänzung des Beschlusses Nr. VII/STR/32/0064/1212/19 vom 12.12.2019  

12. Sitzung des Stadtrates Zeitz
TOP: Ö 13
Gremium: Stadtrat Zeitz Beschlussart: geändert beschlossen
Datum: Do, 04.06.2020 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 17:00 - 18:05
Raum: Klinkerhallen Zeitz
Ort: Albrechtstraße 17, 06712 Zeitz
VII/STR/32/0211/20 Standort Messeinrichtung zur Überwachung des fließenden Verkehrs in der Stadt Zeitz - Änderung und Ergänzung des Beschlusses Nr. VII/STR/32/0064/1212/19 vom 12.12.2019
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Fachbereich Recht u. Ordnungswesen
SG Sicherheit u. Ordnung
Federführend:Fachbereich Ordnungswesen   

 

Zu diesem TOP liegt der Auszug mit Beschlussempfehlung aus der Sitzung des Haupt- und Wirtschaftsausschusses vom 28.05.2020 aus.

 

Herr Strauch stellt diesen ergänzten Beschluss zum Änderungsantrag der Fraktion Zeitz 21 zur Abstimmung:


Geänderter Beschluss:

Beschluss-Nr.: VII/STR/32/0211/0406/20:

 

Der Stadtrat beschließt,

1.  In Änderung des Beschlusses des Stadtrates vom 12.12.2019 Beschluss- Nr. VII/STR/32/0064/1212/19 wird dessen Ziff. 1 (Die Beibehaltung der vorhandenen stationären Messsäule in der Ortslage Theißen zunächst für 1 Jahr) aufgehoben.

2.  In Ergänzung des o. g. Beschlusses. des Stadtrates vom 12.12.2019 Beschluss- Nr.  VII/STR/32/0064/1212/19 wird der Standort der Messsäule bestimmt auf Zeitz, Weißenfelser Straße, Höhe Kreuzungsbereich Neue Straße/ Bodenreform. Zudem soll diese Messsäule mit zwei Kameras zum Messen in beide Fahrtrichtungen sowie zur Nutzung einer dieser Kameras als mobile Messanlage ausgestattet sein.

 Die mobile Messanlage soll an mindestens 150 Tagen an anderen Stellen im Stadtgebiet aufgestellt werden.


Abstimmungsergebnis:

Gesetzl. Anzahl der Mitglieder:

37

Zahl der besetzten Mandate:

35

davon anwesend:

30

Ja-Stimmen:

25

Nein-Stimmen:

4

Stimmenthaltungen:

1

von der Abstimmung gemäß

 

§ 33 KVG LSA ausgeschlossen:

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