Auszug - Standort Messeinrichtung zur Überwachung des fließenden Verkehrs in der Stadt Zeitz - Änderung und Ergänzung des Beschlusses Nr. VII/STR/32/0064/1212/19 vom 12.12.2019
Sitzung des Haupt-und Wirtschaftsausschusses | ||||||||
TOP: | Ö 8 | |||||||
Gremium: | Haupt-und Wirtschaftsausschuss | Beschlussart: | ungeändert beschlossen | |||||
Datum: | Do, 28.05.2020 | Status: | öffentlich/nichtöffentlich | |||||
Zeit: | 17:00 - 19:15 | |||||||
Raum: | "Capitol" Zeitz | |||||||
Ort: | "Capitol", Judenstraße 3/4, 06712 Zeitz | |||||||
VII/STR/32/0211/20 Standort Messeinrichtung zur Überwachung des fließenden Verkehrs in der Stadt Zeitz - Änderung und Ergänzung des Beschlusses Nr. VII/STR/32/0064/1212/19 vom 12.12.2019 | ||||||||
Status: | öffentlich | Vorlage-Art: | Beschlussvorlage Stadt Zeitz | |||||
Verfasser: | Fachbereich Recht u. Ordnungswesen SG Sicherheit u. Ordnung | |||||||
Federführend: | Fachbereich Ordnungswesen | |||||||
Herr Thieme macht kurze Ausführung zur Vorlage.
Im Ordnungsausschuss am 19.05.2020 wurde eine Ergänzung zum Beschlusstext beschlossen.
Die Ergänzung zum Beschlusstext lautet im 2. Absatz:
….. Die mobile Messanlage soll an mindestens 150 Tagen an anderen Stellen im Stadtgebiet aufgestellt werden.
Beschluss:
Der Stadtrat beschließt,
- In Änderung des Beschlusses des Stadtrates vom 12.12.2019 Beschluss- Nr. VII/STR/32/0064/1212/19 wird dessen Ziff 1 (Die Beibehaltung der vorhandenen stationären Messsäule in der Ortslage Theißen zunächst für 1 Jahr) aufgehoben.
- In Ergänzung des o. g. Beschlusses des Stadtrates vom 12.12.2019 Beschluss- Nr. VII/STR/32/0064/1212/19 wird der Standort der Messsäule bestimmt auf Zeitz, Weißenfelser Straße, Höhe Kreuzungsbereich Neue Straße/ Bodenreform. Zudem soll diese Messsäule mit zwei Kameras zum Messen in beide Fahrtrichtungen sowie zur Nutzung einer dieser Kameras als mobile Messanlage ausgestattet sein.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzl. Anzahl der Mitglieder: | 12 |
davon anwesend: | 11 |
Ja-Stimmen: | 10 |
Nein-Stimmen: | 1 |
Stimmenthaltungen: | 0 |
von der Abstimmung gemäß |
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§ 33 KVG LSA ausgeschlossen: | 0 |