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Auszug - 5. Änderung zur Satzung über die Erhebung von einmaligen Straßenausbaubeiträgen im Gebiet der Stadt Zeitz vom 24.01.2008  

Sitzung des Ortschaftsrates Kayna
TOP: Ö 9
Gremium: Ortschaftsrat Kayna
Datum: Do, 10.09.2020 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 19:00 - 21:45
Raum: Gemeindesaal der Kirchgemeinde, Kirchplatz 8, 06712 Zeitz OT Kayna
Ort: Kayna
VII/STR/65/0236/20 5. Änderung zur Satzung über die Erhebung von einmaligen Straßenausbaubeiträgen im Gebiet der Stadt Zeitz vom 24.01.2008
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Fachbereich Technisches Zeitz
SG Gebühren und Beiträge
Federführend:Fachbereich Technisches Zeitz   

Die Ortsbürgermeisterin erteilt Herrn Fachbereichsleiter Immisch das Wort.

 

Herr Fachbereichsleiter Immisch weist darauf hin, dass mit der vorliegenden 5. Änderung zur Satzung über die Erhebung von einmaligen Straßenausbaubeiträgen im Gebiet der Stadt Zeitz vom 24.01.2008 lediglich rechtliche Klarstellungen vorgenommen würden, die sich u.a. aus Änderungen der Landesbauordnung Sachsen-Anhalt und aus derzeitiger Rechtsprechung ergeben würden. Er verweise auf die Erläuterungen in der Beschlussbegründung:

 

Die aktuelle Satzung über die Erhebung von einmaligen Straßenausbaubeiträgen im Gebiet der Stadt Zeitz vom 24.01.2008 bedarf in den nachfolgenden Artikeln der Überarbeitung, da diese Fehler aufweist und zu ihrer Unwirksamkeit vor Gericht führen würde.

Im Artikel I des § 5 Abs. 1 a, b, c der 5. Änderungssatzung wird die Definition der Vollgeschossbestimmung der neuesten Rechtsprechung angepasst.

Die festgesetzte Tiefenbegrenzungsregelung im § 5 Abs. 2 Nr. 3 a, b Straßenausbaubeitragssatzung von 50 m sei gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 KAG LSA nicht vorteilsgerecht und im normativen Sinne zu unbestimmt (OVG – 4 K 245 vom 21.10.2014). Deshalb bedarf es einer Neuregelung (Artikel II). Danach sind Grundstücke an einer auszubauenden Verkehrsanlage, die teilweise innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles nach § 34 Abs. 1 BauGB und teilweise im Außenbereich nach § 35 BauGB liegen, nach ihrer bauakzessorischen Nutzung einzelfallbezogen im pflichtgemäßen Ermessen zu ermitteln. Denn dass eine bauliche Nutzung über eine bestimmte Tiefe hinaus in der Regel nicht stattfindet, wird damit angezweifelt. Entsprechend werden im Artikel II der 5. Änderungssatzung die Formulierungen im § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a und b sowie die Nr. 4 und 5 gestrichen.

Im § 5 Abs. 3 Satz 1 und im § 12 Abs. 3 Satz 1 der 5. Änderungssatzung erfolgt lediglich eine redaktionelle Anpassung (siehe Artikel III und IV).

Im Artikel V der 5. Änderungssatzung wurde die neue Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung nach Datenschutz-Grundverordnungs-Ausfüllungsgesetz Land Sachsen-Anhalt – DSAG LSA vom 18.02.2020 aufgenommen (§ 13a (1) und (2).

 

Die Artikel I und II der 5. Änderungssatzung treten rückwirkend zum 01.01.2016 in Kraft.

Artikel III und IV treten rückwirkend zum 01.01.2020 in Kraft.

Artikel V tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

Abstimmungsergebnis:

Gesetzl. Anzahl der Mitglieder:  9 (ein Mandat ist unbesetzt)

davon anwesend:    7

Ja-Stimmen:     7

Nein-Stimmen:    0

Stimmenthaltungen:   0

von der Abstimmung gemäß

§ 33 KVG LSA ausgeschlossen: 0

 

Anhörung:

Der Ortschaftsrat Kayna empfiehlt die Beschlussvorlage VII/STR/65/0236/20 dem Stadtrat einstimmig zur Beschlussfassung.