Auszug - Ausübung des Anhörungsrechts nach § 84 Abs. 2, KVG LSA durch Ortsbürgermeister gen. § 56a Abs. 6 KVG LSA
Sitzung des Ortschaftsrates Theißen | ||||||||
TOP: | Ö 8 | |||||||
Gremium: | Ortschaftsrat Theißen | Beschlussart: | abgelehnt | |||||
Datum: | Di, 27.04.2021 | Status: | öffentlich/nichtöffentlich | |||||
Zeit: | 19:00 - 21:00 | |||||||
Raum: | Friedenssaal | |||||||
Ort: | Rathaus der Stadt Zeitz, Altmarkt 1, 06712 Zeitz | |||||||
VII/STR/BM/0384/21 Ausübung des Anhörungsrechts nach § 84 Abs. 2, KVG LSA durch Ortsbürgermeister gem. § 56a Abs. 6 KVG LSA | ||||||||
Status: | öffentlich | Vorlage-Art: | Beschlussvorlage Stadt Zeitz | |||||
Verfasser: | Bürgermeisterin Bereich Rechtsangelegenheiten | |||||||
Federführend: | Bürgermeisterin | |||||||
Herr Ham erklärt, das der Ortschaftsrat beschließen kann, dass an seiner Stelle nur der Ortsbürgermeister angehört werden kann, wenn die Durchführung „normaler“ Gremiensitzungen unzumutbar ist.
Herr Köstler ist der Meinung, dass dies die Entmachtung des Ortschaftsrates befürworten würde. Außerdem ist es eine Kann-Bestimmung und wurde auch bereits schon praktiziert. Es gäbe immer eine Möglichkeit die Anliegen zu besprechen, wie zum Beispiel in einer Videokonferenz. Der Ortschaftsrat ist zwar kein beschließendes Organ, allerdings soll das Anhörungsrecht trotzdem wahrgenommen werden. Andere Ortschaftsräte sind der gleichen Meinung.
Beschluss:
Die Ortschaftsräte der einzelnen Ortschaften beschließen,
dass im Rahmen der Anhörung nach § 84 Abs. 2 KVG LSA der Ortsbürgermeister anstelle des Ortschaftsrates angehört wird solange ein Fall des § 56 a Abs. 1 KVG LSA vorliegt.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzl. Anzahl der Mitglieder: | 9 |
davon anwesend: | 8 |
Ja-Stimmen: | 0 |
Nein-Stimmen: | 8 |
Stimmenthaltungen: | 0 |
von der Abstimmung gemäß |
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§ 33 KVG LSA ausgeschlossen: | 0 |
Die Vorlage ist damit abgelehnt.