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Auszug - Grundsatzentscheidung Thälmannstadion  

Sitzung des Bauausschusses
TOP: Ö 12
Gremium: Bauausschuss Beschlussart: geändert beschlossen
Datum: Mi, 15.09.2021 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 17:00 - 19:05
Raum: Friedenssaal
Ort: Rathaus der Stadt Zeitz, Altmarkt 1, 06712 Zeitz
VII/STR/BM/0444/21 Grundsatzentscheidung Thälmannstadion
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Bürgermeisterin
Federführend:Bürgermeisterin   

Herr Thieme erläuterte die Vorlage.

 

Herr Exler gab eine beschlossene Änderung des Bildungsausschusses für den Beschluss bekannt, hier soll das Wort eine Vereinbarung abzuschließen durch vorzubereiten ersetzt werden.

Der Bauausschuss schließt sich dieser Änderung an.

 

Herr Gall fragt nach, wie hoch die Kosten der Unterhaltung des Stadions vor und nach dem Hochwasser waren.

 

Herr Meinecke: Momentan wird das Stadion komplett von der Stadt Zeitz bewirtschaftet, d.h. Betriebskosten, Reinigung, Anlagenpflege (über SSBZ).

Im Jahr 2020 liegen diese Gesamtkosten bei 239 T€, allerdings geringer als üblich aufgrund der Pandemie.

 

Zum Protokoll nachgereicht die finanzielle Situation im Jahr 2012:

Ausgaben  136.575,36 €

Einnahmen    3.824,38 €

 

Herr Exler erklärte, dass das Gesamtkonzept nach Vorlage aller Zahlen nochmals in die Ausschüsse eingebracht wird.


geänderter Beschluss:

 

Der Stadtrat beschließt,

den Oberbürgermeister zu beauftragen, mit der vom 1. FC Zeitz in Vorbereitung zur Gründung befindlichen gGmbh, hilfsweise unter Erklärung der diesbezüglichen Absicht noch mit dem 1. FC Zeitz selbst, eine Vereinbarung vorzubereiten, wonach die Nutzungsrechte und die Verantwortung für den pflegerischen Aufwand sowie Unterhaltsleistungen (wie z. B. die Gebäudereinigung) des Thälmannstadions inkl. der Funktionsgebäude an diese bzw. die noch zu gründende gGmbH übertragen wird.

 

 


Abstimmungsergebnis:

Gesetzl. Anzahl der Mitglieder:

7

davon anwesend:

6

Ja-Stimmen:

6

Nein-Stimmen:

0

Stimmenthaltungen:

0

von der Abstimmung gemäß

§ 33 KVG LSA ausgeschlossen:

 

0