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Auszug - Beendigung der Ausnahmegenehmigung vom Verbrennungsverbot  

Sitzung des Ortschaftsrates Theißen
TOP: Ö 8
Gremium: Ortschaftsrat Theißen Beschlussart: zur Kenntnis genommen
Datum: Di, 25.01.2022 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 19:00 - 21:30
Raum: Dorfgemeinschaftshaus "Blauer Stern"
Ort: 06711 Zeitz OT Theißen
VII/STR/BM/0506/21 Beendigung der Ausnahmegenehmigung vom Verbrennungsverbot
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Antrag der Fraktion
Verfasser:
Fraktion Freie Wähler
Federführend:Bürgermeisterin   

Zu Top 8:

Herr Ham ist der Meinung, dass eine Verbrennung meist ein Problem für Nachbarn darstellt. In der Gartenanlage Immergrün wird in einem leerstehenden Garten alles angesammelt und mit einem Feuer für alle verbrannt. Die Änderungen würde Theißen zwar nicht betreffen, jedoch können kleinere Reste weiterhin in einer Feuerschale verbrannt werden. Holzabfälle werden bei dem Wertstoffhof trotzdem verbrannt.

Herr Köstler befürchtet in Zukunft ein Verbot auch in den Ortschaften. Jedoch muss bei einem Verbot auch eine Kontrolle erfolgen. Der Vorfall am Zeitzer Gymnasium hat gezeigt, dass das Auffinden des Verursachers nicht möglich war. Daraus lässt sich schlussfolgern, dass zukünftige Kontrollen auch nicht möglich sind. Ein stark qualmendes Feuer lässt sich nicht schnell löschen. Als Alternative schlägt er ein Verbrennungsverbot entweder nur im Frühjahr oder nur im Herbst vor. So stehen 2 Monate im Jahr zur Verfügung.

Herr Forner meinte, dass es das gleiche Problem an der Grundschule Nonnewitz gab. Viele verbrennen unvernünftig. Die Ortschaften sollten sich selbst für ein Verbrennungsverbot entscheiden können. Bevor ein Verbot kommt, müssen Alternativen vorhanden sein, bei Gartenanlagen z. B. ein Großschredder.

Frau Rothe weist darauf hin, dass regelmäßig in Theißen über eine Esse falsche Dinge verfeuert werden und dagegen auch nichts gemacht wurde.

 


Abstimmungsergebnis:

Gesetzl. Anzahl der Mitglieder:

9

davon anwesend:

6

Ja-Stimmen:

1

Nein-Stimmen:

1

Stimmenthaltungen:

4

von der Abstimmung gemäß

§ 33 KVG LSA ausgeschlossen:

0