Auszug - Neufassung der Ehrungssatzung der Stadt Zeitz
Sitzung des Haupt-und Wirtschaftsausschusses | ||||||||
TOP: | Ö 11 | |||||||
Gremium: | Haupt-und Wirtschaftsausschuss | Beschlussart: | ungeändert beschlossen | |||||
Datum: | Do, 17.03.2022 | Status: | öffentlich/nichtöffentlich | |||||
Zeit: | 17:00 - 18:30 | |||||||
Raum: | Zoom - Videokonferenz | |||||||
Ort: | ||||||||
VII/STR/BM/0536/22 Neufassung der Ehrungssatzung der Stadt Zeitz | ||||||||
Status: | öffentlich | Vorlage-Art: | Beschlussvorlage Stadt Zeitz | |||||
Verfasser: | Bürgermeister Fachbereich Soziales Zeitz SG Kultur und Tourismus | |||||||
Federführend: | Bürgermeisterin | |||||||
Einleitend erläutert Herr Thieme die Vorlage.
Im „Goldenen Buch“ werden aufgrund nicht mehr vorhandener Kapazitäten seit dem Jahr 2001 keine Eintragungen mehr vorgenommen. Das großformatige Buch mit dem Aufdruck „Ehrenbuch“ wird seit dem Jahr 1998 in Funktion des Goldenen Buches verwendet; die Stifterliste wird allerdings im historischen Goldenen Buch fortgeführt.
Die Beschlussvorlage passt insoweit die Satzungslage hinsichtlich der Bezeichnung der Bücher der Realität an; dies wird aber ausdrücklich zur Diskussion gestellt.
Das Gästebuch der Stadt Zeitz hat hingegen unverändert weiterhin Bestand.
Im Ergebnis der anschließenden Diskussion wird festgelegt, auch weiterhin ein „Goldenes Buch“ der Stadt Zeitz (kein Ehrenbuch) zu führen. Die Änderung in der vorliegenden Satzung erfolgt bis zum Stadtrat.
Beschluss:
Der Stadtrat der Stadt Zeitz beschließt,
die Neufassung der Ehrungssatzung der Stadt Zeitz.
Namentliche Abstimmung:
Mitglieder HA | Ja | Nein | Enthaltung |
Herr Thieme | X |
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Herr Buzalski | X |
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Frau Späte | X |
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Herr Heller |
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| X |
Herr Strauch | X |
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Herr A. Exler | X |
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Herr Enzmann |
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| X |
Herr Weißbrodt |
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| X |
Herr Köstler | X |
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Herr M. Exler |
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| X |
Herr Thamm |
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| X |
Herr Jonas |
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| X |
Abstimmungsergebnis:
Gesetzl. Anzahl der Mitglieder: | 12 |
davon anwesend: | 12 |
Ja-Stimmen: | 6 |
Nein-Stimmen: | 0 |
Stimmenthaltungen: | 6 |
von der Abstimmung gemäß § 33 KVG LSA ausgeschlossen: | 0 |