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Auszug - Änderungen der Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Stadt Zeitz und der Satzung über die Kostenbeiträge für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen  

Sitzung des Finanz-und Rechnungsprüfungsausschusses
TOP: Ö 7
Gremium: Finanz-und Rechnungsprüfungsausschuss Beschlussart: geändert beschlossen
Datum: Di, 06.09.2022 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 17:00 - 18:45
Raum: Friedenssaal
Ort: Rathaus der Stadt Zeitz, Altmarkt 1, 06712 Zeitz
VII/STR/40/0663/22 Änderungen der Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Stadt Zeitz und der Satzung über die Kostenbeiträge für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:SG Kindertageseinrichtungen
Federführend:Fachbereich Soziales Zeitz   

Frau Besser informiert über beide Varianten, welche heute zur Sitzung ausgelegt wurden.


Beschluss:

Der Stadtrat beschließt in seiner Sitzung am 15.09.2022:

 

a)                 die 3. Änderungssatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Stadt Zeitz vom 08.11.2013 (Kita-Benutzungssatzung) und

 

b)                 die 5. Änderungssatzung zur Satzung über Kostenbeiträge für die Benutzung von Kindertageseinrichtungen (Kita-Kostenbeitragssatzung) vom 08.11.2013.

 

Folgender geänderter Beschluss wird zur Abstimmung gebracht.

 

Beschluss:

Der Stadtrat beschließt in seiner Sitzung am 15.09.2022:

 

a)      die 3. Änderungssatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Stadt Zeitz vom 08.11.2013 (Kita-Benutzungssatzung) einschließlich der Änderung zu § 6 Abs. 5, wonach die Worte „Vollendung des achten Lebensjahres“ zu ersetzen sind durch „ihrer Einschulung“

 

und

 

b)      die 5. Änderungssatzung zur Satzung über Kostenbeiträge für die Benutzung von Kindertageseinrichtungen (Kita-Kostenbeitragssatzung) vom 08.11.2013 einschließlich der Änderung zu § 5 Abs. 4, wonach folgender Satz 5 zu ergänzen ist:

Erstattungsbeiträge, die der Träger aufgrund einer durch eine andere Behörde oder durch den Gesetzgeber angeordneten Schließung für den Aufall seiner Einnahmen erhält, werden den Kostenbeiträgen gegengerechnet.

 


Abstimmungsergebnis zum geänderten Beschlusstext – Variante 1:

Gesetzl. Anzahl der Mitglieder:

7

davon anwesend:

5

Ja-Stimmen:

3

Nein-Stimmen:

2

Stimmenthaltungen:

0

von der Abstimmung gemäß

§ 33 KVG LSA ausgeschlossen:

 

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