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Auszug - Gründung "Planungsverband Grüne Magistrale" und Aufgabenübertragung auf den Planungsverband  

Sitzung des Bauausschusses
TOP: Ö 8
Gremium: Bauausschuss Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Mi, 29.11.2023 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 17:00 - 18:10
Raum: Friedenssaal
Ort: Rathaus der Stadt Zeitz, Altmarkt 1, 06712 Zeitz
VII/STR/BM/0950/23 Gründung "Planungsverband Grüne Magistrale" und Aufgabenübertragung auf den Planungsverband
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Bürgermeister
Federführend:Bürgermeisterin   


Frau Weber informierte zum Hintergrund dieser Vorlage.

Aufgrund von laufenden Absprachen mit der Gemeinde Elsteraue sowie der Stadt Hohenmölsen haben sich auch Änderungen in der Anlage zur Vorlage ergeben. Im Ratsinformationssystem ist die aktuelle Fassung einsehbar und wurde auch vorab per Email an die Ausschussmitglieder versandt.

 

 


Beschluss:

 

Der Stadtrat der Stadt Zeitz beschließt

 

  1. gemeinsam mit der Gemeinde Elsteraue und der Stadt Hohenmölsen die Gründung des Planungsverbandes „Planungsverband Grüne Magistrale“ als Körperschaft öffentlichen Rechts,
  2. die in der Anlage beigefügte Satzung „Planungsverband Grüne Magistrale“ und überträgt diesem in dem Zuge die in § 5 der Satzung benannten Aufgaben zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung, soweit dabei Flächen der Stadt Zeitz betroffen sind, wie folgt:

Schaffung von Bau- und Planungsrecht auf Bergbaufolgeflächen für die Realisierung der               Grünen Magistrale (Energie- und Industriepark Elsteraue-Zeitz-Hohenmölsen) im Sinne der §§ 8-13a BauGB für das in § 3 der unter Ziff. 2 genannten Satzung näher bezeichnetem Gebiet, die nachfolgend näher definiert werden:

 

  1. die zum Vollzug des Bebauungsplanes erforderlichen bodenordnenden Maßnahmen im Sinne der §§ 45 - 84 BauGB durchzuführen,

 

  1. die zur Sicherung des Bebauungsplanes erforderlichen Maßnahmen zu treffen (§§ 14 - 23 BauGB). Die Kompetenzen der zur Ausübung der gesetzlichen Vorkaufsrechte im Sinne der §§ 24 - 28 BauGB verbleiben bei den beteiligten Städten und Gemeinden,

 

  1. die Erschließungslast nach § 123 BauGB soll auf den Verband nur insoweit übergehen, als dieser berechtigt sein soll, Erschließungen mit Dritten zu regeln und entsprechende Verträge zu schließen,

 

  1. Abgabe von Stellungnahmen zu externen Genehmigungs- und/oder Planverfahren, soweit damit die Planungen im Verbandsgebiet betroffen sein können.

 

 Hinzukommt, die Befugnis, öffentlich-rechtliche Verträge zur Durchführung der  Bauleitplanung und der Erschließung mit Dritten zu schließen.

 

  1. den Oberbürgermeister zu beauftragen, nach Satzungsbeschluss der beteiligten Gemeinden und öffentlicher Bekanntmachung der Satzung, gemeinsam mit deren Hauptverwaltungsbeamten, die konstituierende Sitzung der Verbandsversammlung zeitnah einzuberufen, vgl. § 9 Abs. 4 der Satzung.

 

 


Abstimmungsergebnis:

Gesetzl. Anzahl der Mitglieder:

 7

davon anwesend:

5

Ja-Stimmen:

5

Nein-Stimmen:

0

Stimmenthaltungen:

0

von der Abstimmung gemäß

§ 33 KVG LSA ausgeschlossen:

0