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Vorlage - IV/STR/STR/0842/07  

Betreff: Maßnahme-Kostenplan in den beiden Städtebauförderprogrammen Stadtsanierung und Städtebaulicher Denkmalschutz im Haushaltsjahr 2007 (Kosten- und Finanzierungsübersicht)
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Stadtrat
Vorsitzender des Stadtrates und des Bauausschusses
Federführend:Vorsitzender des Stadtrates   
Beratungsfolge:
Finanzausschuss Vorberatung
12.06.2007 
Sitzung des Finanzausschusses ungeändert beschlossen   
Bauausschuss Vorberatung
13.06.2007 
Sitzung des Bauausschusses ungeändert beschlossen   
Haupt-und Wirtschaftsausschuss Vorberatung
21.06.2007 
Sitzung des Hauptausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtrat Zeitz Entscheidung
19.07.2007 
27. Sitzung des Stadtrates Zeitz ungeändert beschlossen  (IV/STR/STR/0842/07)

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1.      Der Oberbürgermeister wird beauftragt in die nächste Beratungsfolge Bauausschuss, Finanzausschuss, Hauptausschuss und Stadtrat unverzüglich eine Beschlussvorlage mit einem Kosten-Maßnahme-Plan für das Haushaltsjahr 2007 in den beiden Städtebauförderprogrammen Stadtsanierung und Städtebaulicher Denkmalschutz einzureichen.

2.      Dieser Kosten-Maßnahme-Plan 2007 hat die Kostenobergrenzen für sämtliche im Haushaltsjahr 2007 durchzuführenden Einzelmaßnahmen zu berücksichtigen.

3.      Die Beschlussempfehlungen aus den Rechnungsprüfungsausschüssen zum Sanierungsträgerhonorar sowie dazu auch die im Hauptausschuss am 19. 04. 2007 zu Top 7.1 und 7.2 (alt Top 17) gefassten Beschlüsse und der zu Top 9 im Bauausschuss am 11. 4. 2007 gefassten Änderungs- und Ergänzungsbeschlussempfehlungen sind im vom Stadtrat zu beschließenden Kosten-Maßnahme-Plan für das Haushaltsjahr 2007 zu berücksichtigen.

4.      Bis zur Beschlussfassung über den Kosten-Maßnahme-Plan für die zwei Förderprogramme und insbesondere während der vorläufigen Haushaltsführung dürfen ohne einzelne Beschlussfassung des Stadtrates nach Beratungsfolge im Bau- und Finanzausschuss keine neuen Einzelmaßnahmen in den beiden Förderprogrammen begonnen werden.

Gesetzliche Grundlage:

Gesetzliche Grundlage:

bereits gefasste Beschlüsse:

aufzuhebende Beschlüsse:

 

Begründung: