Vorlage - IV/STR/40/1699/09
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Der Stadtrat der Stadt Zeitz beschließt in seiner Sitzung am 23.04.2009 dem Antrag der Evangelischen Kirchgemeinde St. Michael im Evangelischen Kirchspiel Zeitz vom 09.02.2009 auf Verringerung des Eigenanteils für die Defizitfinanzierung der evangelischen Kindertagesstätte, Bornpromenade 11 für das Haushaltsjahr 2008 um 10.236,11 € nicht zuzustimmen.
Gesetzliche Grundlage: Gesetz zur Förderung und Betreuung von Kindern
in Tageseinrichtungen und Tagespflege des
Landes Sachsen-Anhalt
(Kinderförderungsgesetz – KiFöG)
bereits gefasste Beschlüsse: keine
aufzuhebende Beschlüsse: keine
Begründung:
„Wird eine Tageseinrichtung von einem freien Träger betrieben, erstattet die Leistungsverpflichtete (Stadt Zeitz) gemäß § 11 Abs. 4 KiFöG auf Antrag die für den Betrieb notwendigen Kosten abzüglich der Elternbeiträge sowie eines Eigenanteils des Trägers von in der Regel bis zu 5 v.H. der Gesamtkosten.“
Entsprechend dem vorgelegten Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2008 sowie den beigefügten Originalrechnungen ergeben sich für die Kindertagesstätte
Einnahmen in Höhe von 143.134,04 € und
Ausgaben in Höhe von 450.696,91 €.
Der Eigenanteil in Höhe von 5 v. H. Gesamtkosten beträgt 22.534,85 €.
Somit ergibt sich ein Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 285.028,02 €.
Insgesamt wurden bereits Mittel in Höhe von 284.200,00 €
ausgezahlt.
Damit sind an die Kirchgemeinde 828,02 €
nachzuzahlen.
Mit Schreiben vom 09.02.2009 teilt die Evangelische Kirchgemeinde im Evangelischen Kirchspiel Zeitz als Träger der Kindertagesstätte in der Bornpromenade 11 mit, dass sie auch im Jahr 2008 nicht in der Lage sind 5 % der Gesamtkosten = 22.534,85 € als Eigenanteil aufzubringen.
Es ist ein Eigenanteil in Höhe von 12.298,74 €
vorhanden.
Begründet wird der Antrag damit, dass die Kindertagesstätte keine Überschüsse erwirtschaftet.
Bei Berücksichtigung dieses Eigenanteils von 12.298,74 €
wären 11.064,13 €
an die Kirchgemeinde nachzuzahlen.
Diese Mittel sind im Haushaltsplan 2009 nicht eingeplant.
Da die Verringerung des Eigenanteils eine zusätzliche Belastung für den städtischen Haushalt bedeuten würde, ist der Antrag der Evangelischen Kirchgemeinde abzulehnen.