Vorlage - IV/STR/20/1718/09
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1. Der Stadtrat beschließt das Auslaufen des Konzessionsvertrages mit der Stadtwerke Zeitz GmbH
über die Versorgung der Stadt Zeitz mit Gas mit Ablauf des 31.08.2011 öffentlich im
elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen.
2. Die Stadt Zeitz beabsichtigt, einen neuen Gas-Konzessionsvertrag mit einer Laufzeit von 20 Jahren
abzuschließen.
3. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, die Verfahren entsprechend § 46 Abs. 3
Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) einzuleiten.
Gesetzliche Grundlage: GO LSA, EnWG
bereits gefasste Beschlüsse: keine
aufzuhebende Beschlüsse: keine
Begründung:
1. Sachstand
Aufgrund des Einigungsvertrages endeten mit Ablauf des Jahres 1991 die den Energieversorgungsunternehmen der neuen Bundesländer zustehenden Mitbenutzungsrechte an öffentlichen Grundstücken der Städte und Gemeinden für Energiefortleitungen. Um die rechtlichen Grundlagen im Netzgebiet der Stadt Zeitz wieder sicherzustellen, hat die Stadt Zeitz mit der Stadtwerke Zeitz GmbH Konzessionsverträge für Gas, Strom und Wasser mit einer Laufzeit von jeweils 20 Jahren abgeschlossen.
Der zwischen der Stadt Zeitz und der SWZ GmbH bestehende Gas-Konzessionsvertrag endet am 31.08.2011. Unter Beachtung des § 46 EnWG hat die Stadt Zeitz, vor dem 31.08.2009, das Ende des Gas Konzessionsvertrages (Wegenutzungsvertrag) zum 31.08.2011 im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu geben. Hierdurch wird ein Verfahren eröffnet, in welchem sich Energieversorgungsunternehmen um den Abschluss eines Gas-Konzessionsvertrag mit der Stadt Zeitz ab dem 01.09.2011 bewerben können. Die Bewerbungsfrist dauert 3 Monate.
Im Anschluss daran werden die Bewerbungen analysiert und der Stadtrat beschließt den Abschluss des Konzessionsvertrages ab dem 01.09.2011 mit einem Energieversorgungsunternehmen.
2. Rechtliche Regelungen nach dem Energiewirtschaftsgesetz zur
Konzessionsvergabe
Mit dem „Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsgesetzes“ vom 24.04.1998 und dem „Zweiten Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsgesetzes“ vom 12.07.2005 sind wesentliche Novellierungen des Energiewirtschaftsrechts in Kraft getreten.
So wird in § 46 Abs. 3 EnWG i.V. m. § 46 Abs. 2 EnWG geregelt, dass spätestens zwei Jahre vor Ablauf von Verträgen von Energieversorgungsunternehmen mit Gemeinden über die Nutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die zu einem Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet gehören, das Vertragsende durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gegeben werden soll. Beabsichtigt eine Gemeinde eine Verlängerung von Verträgen vor Ablauf der Vertragslaufzeit, so sind die bestehenden Verträge zu beenden und die vorzeitige Beendigung sowie das Vertragsende öffentlich bekannt zu geben. Energieversorgungsunternehmen können sich nun um den Abschluss eines Konzessionsvertrages bei den Gemeinde bewerben.
Vertragsabschlüsse mit Unternehmen dürfen frühestens drei Monate nach der Bekanntgabe der vorzeitigen Beendigung erfolgen. Sofern sich mehrere Unternehmen bewerben, macht die Gemeinde bei Neuabschluss oder Verlängerung von Verträgen ihre Entscheidung unter Angabe der maßgeblichen Gründe öffentlich bekannt.
Mit dieser Regelung setzt der Gesetzgeber auf „Wettbewerb um das Netz“. Zudem umfassen Konzessionsverträge nunmehr nur noch den Netzbetrieb, nicht jedoch die allgemeine Versorgung.
3. Rechtlicher Rahmen zum Vergabeverfahren von Konzessionen
Konzessionsverträge im Sinne des § 46 Abs. 2 EnWG sind Vereinbarungen zwischen Kommunen und Energieversorgungsunternehmen betreffend die Nutzung von öffentlichen Straßen und Wegen zur Verlegung und zum Betrieb von Versorgungsleitungen gegen Entgelt zur Durchführung der allgemeinen Versorgung. Es handelt sich somit um Dienstleistungskonzessionen, die gemäß Art. 17 der Vergabekoordinationsrichtlinie 2004/18/EG ausdrücklich nicht in den Anwendungsbereich des Vergaberechts fallen. Ein Vergabeverfahren im Sinne der §§ 97 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder entsprechender landesrechtlicher Bestimmungen findet daher nicht statt.
Beim Neuabschluss der von Konzessionsverträgen zwischen Kommunen und Energieversorgern sind lediglich die in § 46 Abs. 3 EnWG geregelten Bestimmungen zum Bekanntmachungs- und Auswahlverfahren einzuhalten sowie die Vorgaben der Konzessionsabgabeverordnung betreffend die Höhe der zu vereinbarenden Konzessionsabgaben sowie die Zulässigkeit anderer Leistungen zu beachten.
4. Geltung von Konzessionsverträgen ohne Bekanntmachung
Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 12.03.2008 entschieden, dass ein ohne Bekanntmachung geschlossener Vertrag nichtig ist.