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Vorlage - IV/STR/20/1729/09  

Betreff: Aufhebung Beschluss IV/STR/20/1567/1501/09 vom 15.01.2009 zum Haushaltskonsolidierungskonzept 2005 - 2012
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Kämmerei
Haushaltswesen
Federführend:Fachbereich Finanzen   
Beratungsfolge:
Finanzausschuss Vorberatung
07.04.2009 
Sitzung des Finanzausschusses ungeändert beschlossen   
Haupt-und Wirtschaftsausschuss Anhörung
16.04.2009 
Sitzung des Hauptausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtrat Zeitz Entscheidung
23.04.2009 
40. Sitzung des Stadtrates Zeitz ungeändert beschlossen  (IV/STR/20/1729/09)

Der Stadtrat hebt den Beschluss Nr

Der Stadtrat hebt den Beschluss Nr. IV/STR/20/1567/1501/09 vom 15.01.2009 zum Haushaltskonsolidierungskonzept 2005 – 2012 der Stadt Zeitz für den Konsolidierungszeitraum 2009 – 2012 auf.

Gesetzliche Grundlage:

Gesetzliche Grundlage:                            § 136 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 GO LSA

 

Bereits gefasste Beschlüsse:              keine

 

Aufzuhebende Beschlüsse:                          IV/STR/20/1567/1501/09 vom 15.01.2009             

 

 

Begründung:

 

Mit Bescheid der Kommunalaufsichtsbehörde Nr. 151401/J/10.590/2009 vom 20.02.2009 wird der Beschluss des Stadtrates Nr. IV/STR/20/1567/1501/09 vom 15.01.2009 zum Haushaltskonsolidierungskonzept 2005 – 2012 für den Konsolidierungszeitraum 2009 – 2012 beanstandet.

 

Unter Pkt. 1 des vorgenannten Bescheides wird gefordert, dass der o.g. Beschluss des Stadtrates aufzuheben ist.

 

Nach § 136 Abs. 1 GO LSA kann die Kommunalaufsichtsbehörde Beschlüsse, die das Gesetz verletzen, beanstanden und verlangen, dass diese in einer angemessenen Frist aufzuheben sind.

 

Unter Pkt. 3 des vorgenannten Bescheides wird gemäß § 137 GO LSA angeordnet, dass der Kommunalaufsichtsbehörde bis zum 30.06.2009 gemäß § 92 Abs. 3 GO LSA ein überarbeitetes und beschlossenes Haushaltskonsolidierungskonzept vorzulegen ist, welches den gesetzlichen Anforderungen der §§ 90 ff. GO LSA entspricht. Sollte zu einem früheren Zeitpunkt erneut eine Haushaltssatzung 2009 beschlossen werden, so ist bereits zu diesem Zeitpunkt das überarbeitete und beschlossene Konsolidierungskonzept vorzulegen.

 

Erstmals wird die sofortige Vollziehung der Verfügung der Kommunalaufsicht im öffentlichen Interesse gemäß § 80 Abs. 4 VwGO angeordnet.

Durch die Anordnung des Sofortvollzuges soll die Stadt Zeitz nicht die Möglichkeit erhalten, durch Einlegung eines Rechtsmittels über die Planansätze verfügen zu können. Die Stadt Zeitz kann keine Ausgaben tätigen, die nicht zu den Pflichtaufgaben zählen.

 

Der Nachweis über die Aufhebung des Beschlusses ist der Kommunalaufsichtsbehörde bis zum 30.04.2009 anzuzeigen.

 

Die Verfügung der Kommunalaufsichtsbehörde beruht darauf, dass die Stadt Zeitz trotz neuer Maßnahmen bis zum Jahr 2012 den strukturellen Ausgleich nicht aufzeigt.

Im Zeitraum der mittelfristigen Finanzplanung steigen die Fehlbedarfe stetig an, in jedem Jahr wird ein neuer struktureller Fehlbetrag ausgewiesen. Laut Planung verbleibt ein Fehlbedarf in Höhe von 7.320.800 .

In der Planung für das Jahr 2010 wurde der im Haushalt 2008 ausgewiesene Fehlbetrag in Höhe von 559.400 veranschlagt.

Nach dem vorläufigen Rechnungsergebnis 2008 erhöht sich dieser Fehlbetrag voraussichtlich auf rd. 2.324.800 .

Damit würde sich der verbleibende Fehlbetrag 2012 auf 9.086.300 erhöhen.

 

Die Stadt Zeitz ist bis zum Jahr 2012 nicht in der Lage, die laufenden Ausgaben, sowie den Kapitaldienst durch entsprechende Einnahmen im Verwaltungshaushalt abzusichern und besitzt somit nicht die Leistungsfähigkeit für die im Haushaltsplan ausgewiesenen Aufgabenerfüllungen.

 

Das Konsolidierungskonzept genügt somit nicht den gesetzlichen Anforderungen nach

§ 92 Abs. 3 GO LSA und ist aufzuheben.