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Vorlage - V/STR/20/0123/09  

Betreff: Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer der Stadt Zeitz für das Haushaltsjahr 2010 für das Gebiet der ehemaligen Stadt Zeitz
ausgearbeitet von: Fachbereich Finanzen, Sachgebiet Steuern
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Fachbereich Finanzen
SG Steuern
Federführend:Fachbereich Finanzen   
Beratungsfolge:
Finanz-und Rechnungsprüfungsausschuss Entscheidung
24.11.2009 
Sitzung des Finanz-/Rechnungsprüfungsausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtrat Zeitz Entscheidung
10.12.2009 
5. Sitzung des Stadtrates Zeitz zurückgestellt  (V/STR/20/0123/09)

Der Stadtrat der Stadt Zeitz beschließt die Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer der St

Der Stadtrat der Stadt Zeitz beschließt die Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Stadt Zeitz für das Haushaltsjahr 2010 für das Gebiet der ehemaligen Stadt Zeitz .

Gesetzliche Grundlagen:

Gesetzliche Grundlagen:

§ 158 Abs. 2 Nr. 3 GO LSA

§ 25 Abs. 3 Grundsteuergesetz

§ 16 Abs. 2 Gewerbesteuergesetz

 

bereits gefasste Beschlüsse:

 

IV/STR/20/1704/09

Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer der Stadt Zeitz für 2009 (Hebesatzsatzung)

aufzuhebende Beschlüsse:

keine

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Begründung der Vorlage:

 

Die Haushaltssatzung bildet die Rechtsgrundlage für die Haushaltsführung eines Haushaltsjahres. Als Rechtsnorm der Gemeinde enthält sie nicht nur die Festsetzung des Haushaltsplanes, auch die Hebesätze der Realsteuern werden jährlich festgesetzt.

 

Gemäß § 158 Abs. 2 Nr. 3 Gemeindeordnung des Landes Sachsen-Anhalt können die Steuersätze (Hebesätze) auch in einer gesonderten Steuersatzung (Hebesatzsatzung) festgelegt werden.

 

Da zum 01.01.2010 nicht von einer beschlossenen Haushaltssatzung ausgegangen werden kann, fehlt es dadurch an einer Festsetzung der Hebesätze für das Steuerjahr 2010.

 

Aufgrund der Gemeindegebietsreform und des erstmals 2010 zusammen geführten Haushaltes gelten für jeden Steuerpflichtigen neue Kassenzeichen, neue Abgabenarten, neue Bankverbindungen und neue Adressen. Aus diesem Grund müssen Anfang Januar 2010 für die Grundsteuer B, Grundsteuer A und Gewerbesteuer neue Steuerbescheide verschickt werden.  Dies ist zwingend erforderlich, da die erste Rate zum 15.02.2010 fällig ist. Somit müssen bis zum 15.01.2010 die Steuerpflichtigen anhand eines Bescheides diese Daten und die Höhe der zu zahlenden Steuer erfahren, da noch die Zahlungsfrist von einem Monat einzuhalten ist. Der Aufwand ist bei ca. 18.000 Bescheiden immens.

 

Während für die ehemaligen Gemeinden Theißen, Luckenau, Nonnewitz, Pirkau, Kayna, Geußnitz und Würchwitz die Hebesätze in den Gebietsänderungsverträgen bzw. bei Luckenau in der Hebesatzsatzung, festgeschrieben wurden, ist dies in der früheren Stadt Zeitz nicht der Fall. Die dieses Jahr geltende Hebesatzsatzung war nur auf das Jahr 2009 beschränkt.

 

Für das Gebiet der ehemaligen Stadt Zeitz ist außerdem eine Anhebung der Hebesätze für die Grundsteuer A und die Grundsteuer B vorgesehen:

 

 

Grundsteuer A

Grundsteuer B

bisher

200 %

370 %

neu

300 %

400 %

Landesdurchschnitt 2008

293 %

377 %

Bundesdurchschnitt 2008

296 %

400 %

 

 

Die Steuererhöhungen in Zeitz sind unbedingt erforderlich, um die Konsolidierung des Haushaltes vornehmen zu können.

 

Bei der A-Steuer lag Zeitz bisher weit unter dem Landesdurchschnitt. Hier erfolgt also eine Anpassung. Bei der B-Steuer lag die Stadt Zeitz leicht unter dem Landesdurchschnitt. Mit der Anhebung des Hebesatzes wird der Bundesdurchschnitt erreicht.

 

Im Stadtrat am 17.09.2009 wurden im Haushaltskonsolidierungskonzept der Stadt Zeitz für die Jahre 2009 – 2012 diese Steuererhöhungen als Konsolidierungsmaßnahme beschlossen.  Sie gehören zu den wenigen möglichen Konsolidierungsmaßnahmen. Ohne Konsolidierungskonzept und ohne Konsolidierungsmaßnahmen kann die Stadt Zeitz einschließlich ihrer Ortsteile langfristig keinen Haushaltsausgleich erzielen und somit auch keinen genehmigten Haushalt erhalten.

 

Erwähnenswert ist auch, dass die Stadt Zeitz dann die gleichen Hebesätze wie Kayna, Geußnitz und Würchwitz bezüglich der A-Steuer und B-Steuer haben wird.

Es ergeben sich folgende Mehreinnahmen:

 

Grundsteuer A

 

 

Ansatz 2009 (200 %)

14.200,00 €

 

Ansatz 2010 (300 %)

21.300,00 €

 

Mehreinnahme:

 

7.100,00 €

 

 

 

Grundsteuer B

 

 

Ansatz 2009 (370 %)

2.250.000,00 €

 

Ansatz 2010 (400 %)

2.432.400,00 €

 

Mehreinnahme:

 

182.400,00 €

 

 

 

Mehreinnahme gesamt:

 

189.500,00 €

 

 

 

 

Beispiele:

 

Für einen Eigentümer eines Einfamilienhauses in der Bergsiedlung, welcher bisher eine Grundsteuer bei einem Hebesatz von 370 v.H. in Höhe von 111,22 € im Jahr zahlen musste, sind bei einem Hebesatz von 400 v.H. Grundsteuern in Höhe von 120,24 € zu zahlen. Dies wäre eine Steuererhöhung von 9,02 €.

 

Bei einer Eigentumswohnung in der Belgrader Straße, welche bisher eine Grundsteuer in Höhe von 72,81 € im Jahr hatte, beträgt die Grundsteuer bei 400 v.H. 78,72 €. Das entspricht einer Steuererhöhung von 5,91 € pro Jahr.

 

In der Grundsteuer A hat zum Beispiel ein Eigentümer eines Gartengrundstückes bei 200 v.H. eine Grundsteuer in Höhe von 4,28 € zu zahlen. Bei einem Hebsatz von 300 v.H. betragen die Grundsteuern 6,42 €. Die Steuererhöhung liegt hier bei 2,14 €.

 

 

 

 

 

 

 

 

Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer der Stadt Zeitz für das Haushaltsjahr 2010 für das Gebiet der ehemaligen Stadt Zeitz

(Hebesatzsatzung)

 

 

Auf Grund

der §§ 6, 44 Abs. 3 Nr. 1, 157 und 158 Abs. 2 Nr. 3 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt vom 05.10.1993 (GVBl. LSA S. 568), zuletzt geändert durch Gesetz vom  26.05.2009 (GVBl. LSA S. 238) i.V.m. § 2 des Gesetzes über ein Neues Kommunales Haushalts- und Rechnungswesen für die Kommunen im Land Sachsen-Anhalt vom 22.03.2006 (GVBl. LSA S. 128)

der §§2und 3 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 13.12.1996 (GVBl. LSA S. 405)

§§ 1 und 25 des Gesetzes zur Reform des Grundsteuerrechts (Grundsteuergesetz) vom 07. August 1973 (BGBl. I 1973 S. 965)

der §§ 1, 4 und 16 des Gewerbesteuergesetzes vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167) in der jeweils gültigen Fassung

hat der Stadtrat der Stadt Zeitz in seiner Sitzung am 10.12.2009 folgende Hebesatzsatzung beschlossen:

 

 

§ 1

Geltungsbereich

 

Die Satzung gilt für den Bereich der Stadt Zeitz in den Grenzen der Gemarkung Zeitz, die diese vor der Gebietsreform, d.h. vor dem 01.07.2009, hatte.

 

 

§ 2

Hebesätze

 

Die Hebesätze für Realsteuern werden für das Haushaltsjahr 2010 wie folgt festgesetzt:

 

(1) Grundsteuer 

 a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 300 vom Hundert

 b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 400 vom Hundert

(2) Gewerbesteuer 400 vom Hundert

 

 

§ 3

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt zum 01. Januar 2010 in Kraft.

 

 

Zeitz, den 10.12.2009

 

 

 

 

 

Oberbürgermeisters

Dr. Kunze                                                                                              Siegel

Anlagen:

Anlagen:

 

Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer der Stadt Zeitz ab dem Haushaltsjahr 2010 

(Hebesatzsatzung)

 

 

Auf Grund

-          der §§ 6, 44 Abs. 3 Nr. 1, 157 und 158 Abs. 2 Nr. 3 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt vom 05.10.1993 (GVBl. LSA S. 568), zuletzt geändert durch Gesetz vom  26.05.2009 (GVBl. LSA S. 238) i.V.m. § 2 des Gesetzes über ein Neues Kommunales Haushalts- und Rechnungswesen für die Kommunen im Land Sachsen-Anhalt vom 22.03.2006 (GVBl. LSA S. 128)

-          der §§2und 3 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 13.12.1996 (GVBl. LSA S. 405)

-          §§ 1 und 25 des Gesetzes zur Reform des Grundsteuerrechts (Grundsteuergesetz) vom 07. August 1973 (BGBl. I 1973 S. 965)

-          der §§ 1, 4 und 16 des Gewerbesteuergesetzes vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167) in der jeweils gültigen Fassung

hat der Stadtrat der Stadt Zeitz in seiner Sitzung am 10.12.2009 folgende Hebesatzsatzung beschlossen:

 

 

§ 1

Hebesätze

 

Die Hebesätze für Realsteuern werden ab dem Haushaltsjahr 2010 wie folgt festgesetzt:

 

Stadt Zeitz

 

(1) Grundsteuer 

 a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 300 vom Hundert

 b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 400 vom Hundert

(2) Gewerbesteuer 400 vom Hundert

 

 

Ortschaft Luckenau

 

(1) Grundsteuer 

 a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 290 vom Hundert

 b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 376 vom Hundert

(2) Gewerbesteuer 323 vom Hundert

 

 

Ortschaft Nonnewitz

 

(1) Grundsteuer 

 a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 240 vom Hundert

 b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 300 vom Hundert

(2) Gewerbesteuer 300 vom Hundert

 

 

Ortschaft Pirkau

 

(1) Grundsteuer 

 a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 240 vom Hundert

 b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 300 vom Hundert

(2) Gewerbesteuer 300 vom Hundert

Ortschaft Theißen

 

(1) Grundsteuer 

 a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 276 vom Hundert

 b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 333 vom Hundert

(2) Gewerbesteuer 325 vom Hundert

 

 

Ortschaft Kayna

 

(1) Grundsteuer 

 a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 300 vom Hundert

 b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 400 vom Hundert

(2) Gewerbesteuer 300 vom Hundert

 

 

Ortschaft Würchwitz

 

(1) Grundsteuer 

 a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 300 vom Hundert

 b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 400 vom Hundert

(2) Gewerbesteuer 300 vom Hundert

 

 

Ortschaft Geußnitz

 

(1) Grundsteuer 

 a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 300 vom Hundert

 b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 400 vom Hundert

(2) Gewerbesteuer 300 vom Hundert

 

 

 

§ 2

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01. Januar 2010 in Kraft.

 

 

Zeitz, den 28.01.2010

 

 

 

 

 

Oberbürgermeisters

Dr. Kunze                                                                                              Siegel