Vorlage - V/STR/20/0144/09
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Gesetzliche Grundlage: § 62 Abs. 4 Satz 1 GO LSA
bereits gefasste Beschlüsse: keine
aufzuhebende Beschlüsse: keine
Eilentscheidung des Oberbürgermeisters gemäß § 62 Abs. 4 Satz 1 GO LSA
hier: Umschuldung eines Kommunaldarlehens der ehemaligen Gemeinde Kayna in Höhe von 645.032,89 €
Gemäß § 62 Abs. 4 Satz 1 GO LSA in der zur Zeit gültigen Fassung ergeht folgende Eilentscheidung:
Der Umschuldung des Kommunaldarlehens in Höhe von 645.032,89 € wird zu folgenden Bedingungen zugestimmt:
Darlehensgeber: | Sparkasse Burgenlandkreis |
Darlehenshöhe | 645.032,89 € |
Auszahlungskurs | 100% |
Zinssatz | 2,95% nominal |
Tilgung | vierteljährlich nachträglich zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11 erstmals zum 15.11.2009 |
Zinsbindung | 5 Jahre |
Bereitstellung zum |
Diese Eilentscheidung ist dem Stadtrat in seiner nächsten Sitzung bekannt zu geben.
Dr. Kunze
Oberbürgermeister
Begründung:
Zum 30.09.2009 und zum 30.10.2009 waren zwei Darlehen der ehemaligen Gemeinde Kayna zur Umschuldung fällig. Es handelte sich um folgende Einzeldarlehen:
Darlehensgeber | Restschuld | aktueller Zinssatz | Ablauf Zinsbindung |
Deutsche Kreditbank | 142.897,82 € | 3,42% | |
Sparkasse Burgenlandkreis | 502.135,07 € | 4,69% | |
| 645.032,89 € |
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Aufgrund des jeweils geringen Restkapitals und zur Minimierung des Verwaltungsaufwandes wurden die beiden Darlehen zusammengefasst und in einer Summe zum 30.10.2009 umgeschuldet. Dadurch musste zunächst das Restkapital bei der DKB (rd. 143 T€) zum 30.09.2009 abgelöst werden und der Betrag für den Zeitraum vom 30.09.2009 bis 30.10.2009 durch die Stadtkasse vorfinanziert werden.
Da der Kassenbestand der ehemaligen Gemeinde Kayna eine Rückzahlung nicht zuließ, musste der Kassenkredit in Anspruch genommen werden. Aufgrund der aktuell günstigen Zinskonditionen für die Inanspruchnahme von Kassenkrediten (Zinssatz ca. 2%) war eine Vorfinanzierung der Restschuld wirtschaftlich günstiger als die Umschuldung des Teilbetrages zum regulären Ablauf der Zinsbindungsfrist (Zinssatz für Kommunaldarlehen mit fünfjähriger Laufzeit zwischen 3% - 3,5%). Der tatsächliche Zinssatz für die Inanspruchnahme des Kassenkredites für die Zeit vom 30.09.2009 bis zum 02.11.2009 betrug durchschnittlich 1,925%. Dies entspricht 237,58 € Sollzinsen. Wäre das Darlehen in Höhe von 142.897,82 € zum 30.09.2009 mit einem Zinssatz von ca. 3% umgeschuldet worden, wären Zinsen für den einen Monat in Höhe von rd. 357 € angefallen.
Das Restkapital in Höhe von 143 T€ wurde zum 30.09.2009 an die DKB zurückgezahlt. Die Gesamtrestschuld aus beiden Darlehen in Höhe von 645.032,89 € wurde zum 30.10.2009 zur Umschuldung ausgeschrieben. Um zukünftig zeitnah von Kreditzusammenlegungen Gebrauch machen zu können, wurde sich für eine mittelfristige Zinsbindung entschieden.
Fünf Banken wurden aufgefordert, ein Angebot für eine fünfjährige Zinsbindung abzugeben.
Die Angebotsabgabe erfolgte am 27.10.2009. Alle angeschriebenen Banken haben ein Angebot abgegeben. Die Auswertung der Angebote ergab, dass sowohl die Sparkasse BLK als auch die Commerzbank mit nominal 2,95% das günstigste Angebot abgegeben haben. Da die Sparkasse BLK Altgläubigerin des einen Darlehen war, wurde entschieden, der Sparkasse den Zuschlag zu erteilen.
Der Betrag von 142.897,32 € wurde dem Konto der ehemaligen Gemeinde Kayna zum 02.11.2009 wieder gutgeschrieben.