Vorlage - V/STR/20/0147/09
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Gesetzliche Grundlage: § 62 Abs. 4 GO LSA
bereits gefasste Beschlüsse: keine
aufzuhebende Beschlüsse: keine
Begründung:
Der Oberbürgermeister bewilligt auf der Grundlage des § 62 Abs. 4 GO LSA die überplanmäßige Ausgabe in Höhe von 26.400,00 € bei der Haushaltsstelle 06250.67200 Erstattung von Ausgaben gemeinsamer Verwaltungseinrichtungen.
Nach Abrechnung der tatsächlichen Umlage 2008 ergab sich für die Stadt Zeitz eine Nachzahlung in Höhe von 26.429,00 €. Eine Nachzahlung wurde bei der Planung 2009 nicht berücksichtigt, sodass der Haushaltsansatz in der Haushaltsstelle 06250.67200 nicht ausreichend ist.
Da es sich bei der Buchung der VGem - Umlage um eine Bruttoveranschlagung handelt, ist in der Gegenhaushaltsstelle in der Einnahme 06200.16200 eine Mehreinnahme in gleicher Höhe zu verzeichnen.
Die Deckung der Mehrausgabe kann durch die Mehreinnahme erfolgen.