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Vorlage - V/STR/65/0277/10  

Betreff: Ansiedlung Photovoltaikanlage im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 16-2 der Stadt Zeitz
ausgearbeitet von: FB Technisches Zeitz, SG Stadtentwicklung
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Fachbereich Technisches Zeitz
SG Stadtentwicklung
Federführend:Fachbereich Technisches Zeitz   
Beratungsfolge:
Bauausschuss Vorberatung
12.05.2010 
Sitzung des Bauausschusses abgelehnt   
Haupt-und Wirtschaftsausschuss Vorberatung
10.06.2010 
Sitzung des Hauptausschusses abgelehnt   
Stadtrat Zeitz Entscheidung
17.06.2010 
10. Sitzung des Stadtrates Zeitz abgelehnt  (V/STR/65/0277/10)

Der Stadtrat beschließt:

 

Der Stadtrat beschließt:

 

 

Der Oberbürgermeister wird beauftragt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 16 – 2 „Mischgebiet im Bereich Friedensstraße, Cranachweg und Moskauer Straße“ die planerischen Voraussetzungen zur Festsetzung eines Sondergebietes für die Ansiedlung einer Freiflächen- photovoltaikanlage zu schaffen.

 

 

Gesetzliche Grundlage:

Gesetzliche Grundlage:                            § 2 BauGB                            

 

bereits gefasste Beschlüsse:              IV/STR/61/1902/09 Aufstellungsbeschluss B-Plan 16 -2

                                                                      Mischgebiet im Bereich Friedensstraße, Cranachweg und

                                                                      Moskauer Straße“

V/STR/61/0034/1709/09 Billigungs- und Auslegungsbeschluss

 

aufzuhebende Beschlüsse:              -

 

 

Begründung:

 

Seitens des Eigentümers des Grundstückes, Flurstück 104/1 der Flur 6, Gemarkung Zeitz liegt der Verwaltung mit Schreiben vom 12.04.2010 der Antrag vor, auf dem Gebiet des Geltungsbereiches des sich derzeit im Verfahren befindlichen Bebauungsplanes Nr. 16 – 2 „Mischgebiet im Bereich Friedensstraße, Cranachweg und Moskauer Straße“ eine Freiflächenphotovoltaikanlage anzusiedeln.

 

Im Flächennutzungsplan (FNP) ist das Areal als gemischte Baufläche ausgewiesen.

 

Der zum gegenwärtigen Zeitpunkt in Aufstellung befindliche Bebauungsplan Nr 16 – 2 entspricht der Darstellung im FNP und wird aus diesem entwickelt. Die Schaffung des Planungsrechtes zur Errichtung einer großflächigen Photovoltaikanlage bedingt die Änderung des Flächennutzungsplanes für den benannten Bereich, da diese nicht aus dem FNP abgeleitet werden kann. Die beabsichtigte Nutzung ist laut § 11 Baunutzungsverordnung (BauNVO) als sonstiges Sondergebiet darzustellen.

Entsprechend § 13a BauGB kann ein Bebauungsplan der Innenentwicklung, der von Darstellungen des Flächennutzungsplanes abweicht, aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt wird. Der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen.

 

Auf Grund der jüngsten Anfragen zur Errichtung von Photovoltaikanlagen im Rahmen des Konzeptes zur energetischen Stadterneuerung wurde das Landesverwaltungsamt, Referat Raumordnung und Landesentwicklung um die raumordnerische Beurteilung gebeten. Ein Antwortschreiben steht zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch aus.