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Vorlage - V/STR/20/0288/10  

Betreff: Entlastung der Bürgermeisterin zur Jahresrechnung für das Jahr 2007 für die Gemeinde Luckenau
ausgearbeitet: Fachbereich Finanzen
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Fachbereich Finanzen
SG Haushalt
Federführend:Fachbereich Finanzen   
Beratungsfolge:
Finanz-und Rechnungsprüfungsausschuss Vorberatung
01.06.2010 
Sitzung des Finanz-/Rechnungsprüfungsausschusses ungeändert beschlossen   
Haupt-und Wirtschaftsausschuss Vorberatung
10.06.2010 
Sitzung des Hauptausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtrat Zeitz Entscheidung
17.06.2010 
10. Sitzung des Stadtrates Zeitz ungeändert beschlossen  (V/STR/20/0288/10)

Beschlusstext:

 

1. Der Stadtrat bestätigt die Jahresrechnung für das Jahr 2007 der ehemaligen

    Gemeinde Luckenau.

 

2. Aufgrund der geprüften und festgestellten Ergebnisse der Jahresrechnung der

    ehemaligen Gemeinde wird der Bürgermeisterin die Entlastung gemäß

    § 170 Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen – Anhalt erteilt.

 

 

Gesetzliche Grundlage: § 170 Abs

Gesetzliche Grundlage: § 170 Abs. 3 GO LSA 

 

 

Begründung:

 

 

Gemäß § 170 Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen – Anhalt entscheidet der Gemeinderat mit der Bestätigung der Jahresrechnung zugleich über die Entlastung des Bürgermeisters.

Bei der Prüfung der Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2007 durch die Kommunalaufsicht des Burgenlandkreises wurde davon ausgegangen, dass für den Entlastungsbeschluss der vorgenannten ehemaligen Gemeinde eine formelle Rechtswidrigkeit auf Grund von Verstößen gegen das Mitwirkungsverbot nach § 31 Abs. 1 GO LSA  vorliegt.

 

Bei der ehemaligen Gemeinde Luckenau haben alle bei der Gemeinderatssitzung Anwesenden über die Entlastung mit „Ja“ abgestimmt. Dies bedeutet, dass auch die Bürgermeisterin für seine eigene Entlastung gestimmt hat. In § 31 Abs. 1 GO LSA wird jedoch ausdrücklich geregelt, dass, wer ehrenamtlich tätig ist, bei Angelegenheiten nicht beratend oder entscheidend mitwirken darf, wenn die Entscheidung ihm selbst einen besonderen Vorteil oder Nachteil bringen kann.

 

Demzufolge ist der Beschluss entsprechend § 31 Abs. 6 GO LSA unwirksam.

 

Mit dem Zeitpunkt der Eingemeindung tritt die Stadt Zeitz die Rechtsnachfolge der ehemaligen Gemeinde an. Die Stadt Zeitz wird durch die Kommunalaufsicht aufgefordert, den Entlastungsbeschluss für die vorbenannte Gemeinde erneut zu fassen und der Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen.