Vorlage - V/STR/20/0288/10
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1. Der Stadtrat bestätigt die Jahresrechnung für das Jahr 2007 der ehemaligen
Gemeinde Luckenau.
2. Aufgrund der geprüften und festgestellten Ergebnisse der Jahresrechnung der
ehemaligen Gemeinde wird der Bürgermeisterin die Entlastung gemäß
§ 170 Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen – Anhalt erteilt.
Gesetzliche Grundlage: § 170 Abs. 3 GO LSA
Begründung:
Gemäß § 170 Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen – Anhalt entscheidet der Gemeinderat mit der Bestätigung der Jahresrechnung zugleich über die Entlastung des Bürgermeisters.
Bei der Prüfung der Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2007 durch die Kommunalaufsicht des Burgenlandkreises wurde davon ausgegangen, dass für den Entlastungsbeschluss der vorgenannten ehemaligen Gemeinde eine formelle Rechtswidrigkeit auf Grund von Verstößen gegen das Mitwirkungsverbot nach § 31 Abs. 1 GO LSA vorliegt.
Bei der ehemaligen Gemeinde Luckenau haben alle bei der Gemeinderatssitzung Anwesenden über die Entlastung mit „Ja“ abgestimmt. Dies bedeutet, dass auch die Bürgermeisterin für seine eigene Entlastung gestimmt hat. In § 31 Abs. 1 GO LSA wird jedoch ausdrücklich geregelt, dass, wer ehrenamtlich tätig ist, bei Angelegenheiten nicht beratend oder entscheidend mitwirken darf, wenn die Entscheidung ihm selbst einen besonderen Vorteil oder Nachteil bringen kann.
Demzufolge ist der Beschluss entsprechend § 31 Abs. 6 GO LSA unwirksam.
Mit dem Zeitpunkt der Eingemeindung tritt die Stadt Zeitz die Rechtsnachfolge der ehemaligen Gemeinde an. Die Stadt Zeitz wird durch die Kommunalaufsicht aufgefordert, den Entlastungsbeschluss für die vorbenannte Gemeinde erneut zu fassen und der Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen.