Vorlage - V/STR/20/0289/10
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1. Der Stadtrat bestätigt die Jahresrechnung für das Jahr 2008 der ehemaligen
Gemeinde Luckenau.
2. Aufgrund des geprüften und festgestellten Ergebnisses der Jahresrechnung der
ehemaligen Gemeinde wird der Bürgermeisterin die Entlastung gemäß
§ 170 Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen – Anhalt erteilt.
Gesetzliche Grundlage: § 170 Abs. 3 GO LSA
Begründung:
Gemäß § 170 Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen – Anhalt entscheidet der Gemeinderat mit der Bestätigung der Jahresrechnung zugleich über die Entlastung des Bürgermeisters.
Bei der Prüfung der Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2007 wurde durch die Kommunalaufsicht des Burgenlandkreises davon ausgegangen, dass für die Entlastungsbeschlüsse der vorgenannten ehemaligen Gemeinden eine formelle Rechtswidrigkeit auf Grund von Verstößen gegen das Mitwirkungsverbot nach § 31 Abs. 1 GO LSA vorliegt.
Auch bei der Beschlussfassung zur Jahresrechnung der ehemaligen Gemeinde Luckenau für 2008 nahm die Bürgermeisterin an der Abstimmung teil, der Beschluss ist demzufolge entsprechend § 31 Abs. 6 GO LSA unwirksam.
Der Gemeinderat der Gemeinde Luckenau hat in seiner Sitzung am 16.12.2009 die Jahresrechnung für das Jahr 2008 bestätigt und der Bürgermeisterin die Entlastung erteilt.
Über die Jahresrechnungen und Entlastungen der übrigen ehemaligen Mitgliedsgemeinden für 2008 hat bereits der Stadtrat entschieden.
Mit dem Zeitpunkt der Eingemeindung tritt die Stadt Zeitz die Rechtsnachfolge der ehemaligen Gemeinde an.
Dem Jahr 2007 entsprechend, soll der Stadtrat der Stadt Zeitz den Entlastungsbeschluss 2008 für die Gemeinde Luckenau erneut fassen.