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Vorlage - V/STR/BM/0376/10  

Betreff: Auseinandersetzungsvereinbarung Trinkwasserzweckverband Landregion Zeitz
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Bürgermeister
Federführend:Bürgermeisterin   
Beratungsfolge:
Ortschaftsrat Pirkau Anhörung
Ortschaftsrat Nonnewitz Anhörung
Ortschaftsrat Würchwitz Anhörung
Ortschaftsrat Luckenau Anhörung
Ortschaftsrat Theißen Anhörung
21.10.2010 
Sitzung des Ortschaftsrates Theißen ungeändert beschlossen   
Ortschaftsrat Geußnitz Anhörung
26.10.2010 
Sitzung des Ortschaftsrates Geußnitz ungeändert beschlossen   
Ortschaftsrat Kayna Anhörung
Haupt-und Wirtschaftsausschuss Vorberatung
04.11.2010 
Gemeinsame Sitzung des Hauptausschusses sowie des Finanz-/Rechnungsprüfungsausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtrat Zeitz Entscheidung
11.11.2010 
13. Sitzung des Stadtrates Zeitz ungeändert beschlossen  (V/STR/BMs/0376/10)
Anlagen:
Auseinandersetzungsvereinbarung

Der Stadtrat beschließt anliegende Auseinandersetzungsvereinbarung zwischen den Mitgliedsgemeinden des Trinkwasserzweckverbandes Landregion Zeitz

Der Stadtrat beschließt anliegende Auseinandersetzungsvereinbarung zwischen den Mitgliedsgemeinden des Trinkwasserzweckverbandes Landregion Zeitz.

 

Gesetzliche Grundlage:

Gesetzliche Grundlage:

§ 44 Absatz 3 Nummer 9 GO LSA

§ 14 Absatz 1, 2 GKG LSA

§ 21 Absatz 2, 3 Verbandssatzung des Trinkwasserzweckverbandes Landregion Zeitz

bereits gefasste Beschlüsse:

keine

aufzuhebende Beschlüsse:

keine

 

Begründung:

 

Der Trinkwasserzweckverband Landregion Zeitz wurde 1996 gegründet und erfüllt seither die Aufgabe der Trinkwasserversorgung für seine Verbandsmitglieder.

 

Im Rahmen der Auflösung des Verbandes werden zunächst die Geschäftsanteile des Trinkwasserzweckverbandes Landregion Zeitz an der MIDEWA in Höhe von 10.000 EUR auf die vier Verbandsmitglieder, die Gemeinde Elsteraue, die Stadt Zeitz, die Verbandsgemeinde Droyßiger-Zeitzer Forst und die Verbandsgemeinde Wethautal übergehen.

 

Danach sind alle weiteren Rechte und Pflichten des Verbandes den Kommunen als Rechtsnachfolger zu übergeben. Hierzu wurde die anliegende Vereinbarung ausgearbeitet und zwischen den Verbandsmitgliedern und mit der Kommunalaufsicht abgestimmt.

 

Zur weiteren Information:

 

§ 21 Absatz 2 und 3 der Verbandssatzung lauten wie folgt:

 

(2)    Im Falle der Auflösung gehen das Vermögen und die Verbindlichkeiten des Zweckverbandes auf die Verbandsmitglieder über. Der Verband regelt die Abwicklung einer Auflösung durch Vertrag. Kommt ein Vertrag innerhalb angemessener Zeit nicht zustande, so trifft die Rechtsaufsichtsbehörde die erforderlichen Bestimmungen.

(3)    Findet eine Abwicklung statt, übernehmen die beteiligten Gemeinden die auf ihrem Gebiet gelegenen Gegenstände des Anlagevermögens. Im übrigen ist das Vermögen nach Befriedigung der Gläubiger an die Verbandsmitglieder unter Anrechnung der übernommenen Gegenstände nach dem Verhältnis der von ihnen insgesamt errichteten Eigeninvestitionen zu verteilen.

 

 

 

Anlagen:

Anlagen:

Auseinandersetzungsvereinbarung

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Auseinandersetzungsvereinbarung (21 KB)