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Vorlage - V/STR/65/0436/10  

Betreff: Aufstellungsbeschluss zur Einleitung eines Bebauungsplanänderungsverfahrens für den Bebauungsplan-Nr. 1 "Geußnitz-Nord"
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Fachbereich Technisches Zeitz
SG Stadtentwicklung
Federführend:Fachbereich Technisches Zeitz   
Beratungsfolge:
Bauausschuss Vorberatung
19.01.2011 
Sitzung des Bauausschusses ungeändert beschlossen   
Ortschaftsrat Geußnitz Vorberatung
25.01.2011 
Sitzung des Ortschaftsrates Geußnitz abgelehnt   
Haupt-und Wirtschaftsausschuss Vorberatung
27.01.2011 
Sitzung des Hauptausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtrat Zeitz Entscheidung
03.02.2011 
15. Sitzung des Stadtrates Zeitz geändert beschlossen   
Anlagen:
15_12_2010

Für den Bebauungsplan Nr

 

Für den Bebauungsplan Nr. 1 „Geußnitz – Nord“ der ehem. Gemeinde Geußnitz (heute Stadt Zeitz, Ortsteil Geußnitz) wird das Änderungsverfahren eingeleitet. Mit der Planänderung sollen die folgend genannten Ziele erreicht werden:

 

1.       Reduzierung des Anteils gewerblich zu nutzender Flächen auf den tatsächlichen Bedarf.

2.       Sicherung und Erhalt wertvoller Böden für die Landwirtschaft.

3.       Verzicht auf die bisher geplante interne Erschließung.

4.       Ansiedlung einer Biogaserzeugungsanlage.

5.       Reduzierung der bisher zulässigen Emissionen zum Schutz der betroffenen Wohngebiete.

6.       Reduzierung der 27 textlichen teilw. rechtlich bedenklichen und unbestimmten  Festsetzungen.

7.       Die Planänderung erhält die Nummer 1-2 „Geußnitz – Nord“.

 

Das Verfahren ist nach den Regelungen des Baugesetzbuches (BauGB) als vorzeitiger Bebauungsplan auch bei der Änderung durchzuführen.

Dafür ist die Erstellung eines Umweltberichtes als selbständiger Teil der Begründung erforderlich.

Der Beschluss und die Zeit, wann die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt wird, ist ortsüblich bekannt zu machen.

 

 

Gesetzliche Grundlage:

Gesetzliche Grundlage:

§§ 1, 1a – 4 und § 8 (4) BauGB

sowie § 9 und 10 BauGB

§ 44 (3) Nr. 1 Gemeindeordnung Sachsen-Anhalt

(GO LSA)

bereits gefasste Beschlüsse:

-

aufzuhebende Beschlüsse:

-

 

 

 

Begründung:

 

Am 03.09.1991 hat die Gemeinde Geußnitz den Aufstellungsbeschluss zur Erstellung des Bebauungsplanes gefasst. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung ist am 07.12.1991 durchgeführt worden. Vom 22.10.1991 bis zum 06.12.1991 sowie aufgrund von Änderungen erneut vom 01.10.1992 bis zum 6.11.1992 wurde der Bebauungsplanentwurf öffentlich ausgelegt. Am 01.12.1992 wurde der Bebauungsplan vom Gemeinderat als Satzung beschlossen.

 

Da die Gemeinde über keinen wirksamen Flächennutzungsplan verfügt, wurde die Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde beantragt. Diese wurde mit Schreiben vom 26.03.1993 erteilt. Am 04.03.1993 ist der Bebauungsplan als Satzung in Kraft getreten.

Im Geltungsbereich sind drei sog. Baufenster für gewerblich zu nutzende Gebäude mit max. 2 Geschossen zugelassen. Das Gewerbegebiet soll nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes intern durch eine 16 Meter breite Planstraße erschlossen werden.

Entlang der Straße nach Bockwitz wird ein kleiner Teil des Geltungsbereiches von der Lyra gewerblich genutzt. Der überwiegende Teil des Gewerbegebietes wird jedoch seitdem landwirtschaftlich genutzt. Die Planstraße zur internen Erschließung des Gewerbegebietes ist noch nicht hergestellt. Seit ca. 15 Jahren gab es kein ernsthaftes Interesse von Vorhabenträgern oder Investoren zur weiteren Ansiedlung für diese entlegenen Flächen, bis 2010 eine Nachfrage zur Ansiedelung zur Errichtung einer Biogasanlage in dem bisher landwirtschaftlich genutzten und an der Straße nach Bockwitz gelegenen Teilbereich an die Stadtverwaltung gestellt wurde.

 

Die zukünftigen Betreiber haben bereits Abnahmeverträge mit Bauern aus dem unmittelbaren Umfeld geschlossen, deshalb besteht ein Interesse besonders an diesem Standort.

Die Zusage zur Ansiedlung ist jedoch an die Zusage des Verzichts auf Erhebung von Erschließungsbeiträgen geknüpft, d. h. die interne bisher geplante Erschließung verhindert eine gewünschte Investition. Da die Stadt auch aus Sparsamkeitsgründen gar nicht finanziell in der Lage ist am Rand gelegene Wiesen mit neuen Straßen zu erschließen, soll im Änderungsverfahren auf die interne Erschließung ganz verzichtet werden. Die Gemeinde Geußnitz hat noch vor ihrer Eingemeindung und in Kenntnis der geplanten gewerblichen Nutzung langjährige Pachtverträge für eine landwirtschaftliche Nutzung abgeschlossen, so dass davon ausgegangen werden muss, dass es zumindest für den hinteren Bereich im Bebauungsplangebiet für eine zukünftige gewerbliche Nutzung keinen Bedarf mehr gibt.

Die Reduzierung und damit verbundene Bedarfsanpassung der entlegenen für eine zukünftig jedoch nie eintretende gewerbliche Nutzung entspricht auch dem vom Stadtrat beschlossenen integrierten Stadtentwicklungskonzept mit den Leitzielen „Hinein in die Mitte“ und dem Vorrang der Wiedernutzbarmachung von Brachflächen und Altstandorten vor Neuinanspruchnahme von Flächen der Landwirtschaft und natürlich belassenen Böden gem. § 1 a (2) BauGB.

Mit der Bebauungsplanänderung sollen diese landwirtschaftlich genutzten Flächen in ihrem Bestand zukünftig planungsrechtlich gesichert werden.

Gleichzeitig wird sich damit auch der Abstand zu vorhandener Wohnbebauung vergrößern, was die Reduzierung weiterer möglicher Belastungen von Lärm und Gerüchen zur Folge haben wird.

 

 

 

Die neue Bezeichnung Bebauungsplan 1 – 2 „Geußnitz – Nord“ erfolgt, um den zu ändernden Plan auch als solchen erkennbar zu machen.

 

Da der Bebauungsplan als vorzeitiger Bebauungsplan in Kraft getreten ist und dieser Bereich auch weiterhin ohne wirksamen Flächennutzungsplan aufgrund der rechtlich ungeklärten Mitgliedschaften innerhalb des Verbandsgemeindegebietes Zeitzer Droyßiger Forst auskommen muss, wird auch das Änderungsverfahren gem. §§ 1, 1a – 4, § 8 (4) sowie § 9 und 10 BauGB durchgeführt, d.h. der später geänderte Bebauungsplan ist zum Abschluss des Verfahrens vom Burgenlandkreis als höhere Verwaltungsbehörde genehmigen zu lassen. Diese Vorgehensweise wurde vorab auch mit dem Burgenlandkreis so abgestimmt. Das Ansiedelungsbegehren der Stadt Zeitz und des Vorhabenträgers für die geplante Biogasanlage als dringende Investition ist ein weiterer Grund zur Anwendung dieses Verfahrens als vorzeitiger Bebauungsplan.

 

 


Anlagen:

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 15_12_2010 (48 KB)