Vorlage - V/STR/BM/0446/11
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Der Stadtrat beschließt die nachfolgende 1. Änderungssatzung zur Betriebssatzung der Stadt Zeitz für den Eigenbetrieb „Abwasserbeseitigung Zeitz“:
1. Änderungssatzung zur Betriebssatzung der Stadt Zeitz für den Eigenbetrieb "Abwasserbeseitigung Zeitz"
Auf Grundlage der §§ 6, 44 Abs. 3 Ziff. 1, 116 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2009 (GVBI. LSA S . 383) in der zur Zeit gültigen Fassung i.V.m. § 4 des Gesetzes über die kommunalen Eigenbetriebe des Landes Sachsen-Anhalt vom 24. 03.1997 (GVBl. LSA S. 446) in der zur Zeit gültigen Fassung hat der Stadtrat der Stadt Zeitz in seiner Sitzung am 03.02.2011 folgende 1. Änderungssatzung zur Betriebssatzung beschlossen:
Artikel 1
Änderungen
§ 1 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Zweck des Eigenbetriebes ist es, die öffentliche Abwasserbeseitigung der Stadt Zeitz sicherzustellen und durchzuführen sowie die Behandlung von Abwässern umliegender Aufgabenträger der Abwasserbeseitigung auf Grundlage einer entsprechenden Vereinbarung durchzuführen.
§ 4 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt neu gefasst:
In diesem Fall bestellt der Stadtrat im Einvernehmen mit dem Oberbürgermeister eine/n von ihnen zum Ersten Betriebsleiter oder zur Ersten Betriebsleiterin im Sinne von § 5 Abs. 2 EigBG LSA.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Zeitz, am …………..
Gesetzliche Grundlage: | Gemeindeordnung LSA Gesetz über die kommunalen Eigenbetriebe LSA |
bereits gefasste Beschlüsse: | V/STR/OB/0206/1103/10 |
aufzuhebende Beschlüsse: | keine |
Begründung:
§ 1 Absatz 3 lautete bislang:
„Zweck des Eigenbetriebes ist es, die öffentliche Abwasserbeseitigung der Stadt Zeitz sicherzustellen und durchzuführen.“
Nach Gesprächen mit der Kommunalaufsicht und dem Landesrechnungshof sind wir zu dem Ergebnis gekommen, dass die Hinzufügung der Aufgabe der Abwasserbehandlung für umliegende Träger der Abwasserbeseitigung eine sinnvolle Konkretisierung darstellt. Aktuell werden Abwässer des Abwasserzweckverbandes „Weiße Elster – Hasselbach/Thierbach“ im Klärwerk Zeitz behandelt.
Die Wahrnehmung dieser Aufgabe ist aber an die notwendige Kostenbeteiligung dieser Träger durch Vereinbarung gebunden.
§ 4 Absatz 2 Satz 3 lautete bislang wie folgt:
„In diesem Fall ist der / die kaufmännische Betriebsleiter/in Erste/r Betriebsleiter/in im Sinne von § 5 Abs. 2 EigBG LSA.“
Diese Formulierung ist eine zu starre Festlegung für die Funktion des Ersten Betriebsleitern/ der Ersten Betriebsleiterin, der danach zwangsweise kaufmännischer Betriebsleiter sein müsste. Durch die Änderung werden flexiblere Aufgabenstellungen möglich.
Über die Personen der Betriebsleiter wie auch des Ersten Betriebsleitern/ der Ersten Betriebsleiterin entscheidet nach wie vor der Stadtrat der Stadt Zeitz auf Vorschlag des Betriebsausschusses im Einvernehmen mit dem Oberbürgermeister.
Anlagen:
Synopse zur 1. Änderungssatzung
Anlagen: | ||||
Nr. | Name | |||
1 | Anlage 1 zur 1. ÄnderunsS BetriebsS (36 KB) |