Vorlage - V/STR/10/0452/11
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Der Stadtrat der Stadt Zeitz beschließt die als Anlage beigefügte 4. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Zeitz vom 13.08.2009.
Gesetzliche Grundlage: | §§ 6, 7, § 44 Abs. 3 Ziff. 1, der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 5. Oktober 1993 (GVBl. LSA S. 568), in der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung gültigen Fassung
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bereits gefasste Beschlüsse: | keine
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aufzuhebende Beschlüsse: | keine |
Begründung:
Mit Schreiben vom 03.11.2010 stellte die Kommunalaufsicht des Burgenlandkreises fest, dass der Stadtrat gemäß § 44 Abs. 3 Nr. 7, 10, 13 und 16 GO LSA seine alleinige Entscheidungs-befugnis nicht unbegrenzt auf den Hauptausschuss übertragen kann.
Die Hauptsatzung wird dahingehend ergänzt, dass eine genaue Wertobergrenze für die Zuständigkeit des Hauptausschusses hinsichtlich der Entscheidungen gem. § 44 Abs. 3 Nr. 7, 10, 13 und 16 GO LSA festgelegt wird.
4. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Zeitz
vom 13.08.2009
Präambel
Aufgrund der §§ 6, 7, § 44 Abs. 3 Ziff. 1, der Gemeindeordnung für das Land
Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 5. Oktober 1993 (GVBl. LSA S. 568), in der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung gültigen Fassung, hat der Stadtrat der Stadt Zeitz in seiner Sitzung am 03.02.2011 die 4. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Zeitz vom 13.08.2009 beschlossen:
Artikel I
Änderungen
Der § 7 Absatz 2 Hauptausschuss wird in folgenden Punkten geändert:
1. Vergaben gemäß VOB, VOL und VOF sowie Nachträge, deren Auftragswert größer als 50.000 € (fünfzigtausend) bis 500.000 € (fünfhunderttausend) je Maßnahme ist, soweit zwischen dem Fachbereich und dem Rechnungsprüfungsamt keine Einigung erzielt werden konnte,
2. Verträge gemäß HOAI, deren Auftragswert größer als 12.000 € (zwölftausend) bis 500.000 € (fünfhunderttausend) ist.
3. Rechtsgeschäfte im Sinne des § 44 Abs. 3 Ziffer 7, 10, 13 und 16 GO LSA[1] deren Vermögenswert größer als 50.000 € (fünfzigtausend) bis 500.000 € (fünfhunderttausend) ist.
Für Kreditaufnahmen gilt § 13 Abs. 2 Ziff. 4 und § 8 Abs. 2 Ziff. 1 dieser Satzung.
Darüber hinaus entscheidet der Hauptausschuss über Verfügungen von
Grundstücken mit einem Vermögenswert größer 50.000 € bis 100.000 €.
Artikel II
Inkrafttreten
Die 4. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Zeitz tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
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§ 44 Abs. 3 Ziffer 7 (die Verfügung über Gemeindevermögen, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, Schenkungen und Darlehen)
10 (die Aufnahme von Krediten, Übernahme von Bürgschaften, Abschluss von Gewährverträgen)
13 (Verträge der Gemeinde mit Mitgliedern des Gemeinderates)
16 Verzicht auf gemeindliche Ansprüche und Abschluss von Vergleichen
[1] § 44 Abs. 3 Ziffer 7 (die Verfügung über Gemeindevermögen, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, Schenkungen und Darlehen)
10 (die Aufnahme von Krediten, Übernahme von Bürgschaften, Abschluss von Gewährverträgen)
13 (Verträge der Gemeinde mit Mitgliedern des Gemeinderates)
16 Verzicht auf gemeindliche Ansprüche und Abschluss von Vergleichen
Anlagen: