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Vorlage - V/STR/OB/0453/11  

Betreff: Ehrungssatzung der Stadt Zeitz
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Federführend:Oberbürgermeister   
Beratungsfolge:
Haupt-und Wirtschaftsausschuss Vorberatung
27.01.2011 
Sitzung des Hauptausschusses geändert beschlossen   
Stadtrat Zeitz Vorberatung
03.02.2011 
15. Sitzung des Stadtrates Zeitz ungeändert beschlossen  (V/STR/OB/0453/11)

Der Stadtrat der Stadt Zeitz beschließt die als Anlage beigefügte Ehrensatzung der Stadt Zeitz

Der Stadtrat der Stadt Zeitz beschließt die als Anlage beigefügte Ehrensatzung der Stadt Zeitz.

Ehrungssatzung

 

Ehrungssatzung

der Stadt Zeitz

 

Präambel

 

Die Stadt Zeitz hat in ihrer über tausendjährigen Geschichte viel vom persönlichen Engagement der Menschen profitiert, die durch ihre Aktivitäten Zeitz seit der Gründung im Jahre 967 weltweit bekannt gemacht haben. Besondere Verdienste sollen deshalb in einem würdigen Rahmen mit einer Anerkennung geehrt werden.

 

Auf Grund §§ 4, 6, 34 und 44 Abs. 3 Nr. 1 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.08.2009 (GVBl. LSA S. 383) in der zur Zeit geltenden Fassung sowie § 17 der Hauptsatzung der Stadt Zeitz vom 13.08.2009 hat der Stadtrat in seiner Sitzung am … folgende Satzung beschlossen:

 

 

I.

Arten der Ehrungen

 

§ 1

Ehrenbürgerrecht

 

(1) Das Ehrenbürgerrecht ist die höchste Auszeichnung, die die Stadt Zeitz zu vergeben hat. Damit können lebende Persönlichkeiten, die sich durch herausragende und vielfältige Leistungen um das Wohl und Ansehen der Stadt Zeitz in besonders hohem Maße über einen langen Zeitraum oder weit über den zu erwartenden Einsatz hinaus verdient gemacht haben, geehrt werden.

(2) Mit der Verleihung des Ehrenbürgerrechts sind die in Abs. 3 aufgeführten besonderen Rechte verbunden. Weitere Rechte oder Pflichten ergeben sich aus der Verleihung nicht.

 

(3) Ehrenbürger tragen sich in das „Goldene Buch der Stadt Zeitz“ ein. Sie haben das Recht, lebenslang die folgenden öffentlichen Einrichtungen der Stadt Zeitz unentgeltlich zu benutzen:

 

-          Stadtbibliothek „Martin Luther“, Medienentleihstelle im Treff der Volkssolidarität, Gemeindebibliothek Kayna, Gemeindebibliothek Theißen

-          Museum „Schloss Moritzburg“

-          Schwimmhalle

-          Sommerbad, Freibad Theißen, Waldbad Kayna

-          Schlosspark Moritzburg (außer Fremdveranstaltungen).

 

(4) Ehrenbürger werden zu besonderen Veranstaltungen der Stadt Zeitz eingeladen.

 

(5) Das Ehrenbürgerrecht erlischt mit dem Tode.

 


§ 2

Ehrenurkunde der Stadt Zeitz

 

(1) Die Stadt Zeitz kann lebenden Persönlichkeiten, die sich durch herausragende Leistungen, die dem Gemeinwohl gedient haben sowie uneigennützig und ohne Berücksichtigung von Sonderinteressen von Bevölkerungsgruppen für die Bürgerschaft wirken und dauerhafte Bedeutung besitzen, um die Stadt Zeitz verdient gemacht haben, die „Ehrenurkunde der Stadt Zeitz“ verleihen. Die Verleihung der Ehrenurkunde ist mit der Bezeichnung des Bereiches der besonderen Verdienste bzw. der Verdienste verbunden.

 

(2) Die Geehrten tragen sich in das „Gästebuch der Stadt Zeitz“ ein.

 

(3) Rechte oder Pflichten ergeben sich aus der Verleihung nicht.

 

 

§ 3

Eintragungen in das „Goldene Buch der Stadt Zeitz“

und das „Gästebuch der Stadt Zeitz“

 

(1) Neben den Ehrenbürgern tragen sich Personen aus dem nachfolgend aufgeführten Personenkreis bei besonderen Anlässen in das „Goldene Buch der Stadt Zeitz“ ein:

 

-          Personen des diplomatischen Dienstes, ab dem Status eines Botschafters

-          Ausländische/inländische Staatsoberhäupter

-          Spitzenpersönlichkeiten aus Kultur, Wissenschaft, Wirtschaft und Kirche

-          Ober-/Bürgermeister der Partnerstädte der Stadt Zeitz

-          Stifter

-          Verdiente Sportler (Olympiasieger, Welt- und Europameister/Deutsche Meister).

 

(2) Neben den Trägern der „Ehrenurkunde der Stadt Zeitz“ tragen sich bei anderen Anlässen Personen aus dem nachfolgend aufgeführten Personenkreis in das „Gästebuch der Stadt Zeitz“ ein:

-          Oberbürgermeister/Bürgermeister

-          Ausländische Gästegruppen

-          Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens.

 

 

II.

Verfahren

 

§ 5

Vorschlagsverfahren

 

(1) Das Vorschlagsrecht für die Ehrungen im Sinne der §§ 1und 2 dieser Satzung haben der Oberbürgermeister der Stadt Zeitz, die Ortsbürgermeister der Ortschaften der Stadt Zeitz, die Stadträte des Stadtrates der Stadt Zeitz, die Ortschaftsräte der Ortschaften der Stadt Zeitz, sowie jeder Bürger der Stadt Zeitz im Sinne des § 20 Abs. 2 GO LSA.

 

(2) Die Anträge sind schriftlich und mit ausführlicher Begründung beim Oberbürgermeister einzureichen.

 

(3) Ehrungen nach § 3 dieser Satzung bedürfen keines gesonderten Antrages.

 

 

 

§ 6

Entscheidungsrecht

 

Über Ehrungen nach §§ 1 und 2 dieser Satzung entscheidet der Stadtrat im Einvernehmen mit dem Oberbürgermeister in nicht öffentlicher Sitzung durch Beschluss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder.

 

 

 

§ 7

Form der Ehrungen

 

(1) Die Ehrungen erfolgen in einem feierlichen Rahmen. Sie werden durch den Oberbürgermeister der Stadt Zeitz vorgenommen.

 

(2) Die Verleihung des Ehrenbürgerrechts erfolgt in Anwesenheit des Stadtrates der Stadt Zeitz. Anlässlich der Verleihung des Ehrenbürgerrechtes erhalten die Ehrenbürger eine  Verleihungsurkunde.

 

(4) Die Gestaltung der Verleihungsurkunde für das Ehrenbürgerrecht sowie der „Ehrenurkunde der Stadt Zeitz“ obliegt dem Stadtrat der Stadt Zeitz durch Beschlussfassung.

 

(5) Über vorgenommene Ehrungen wird im Amtsblatt der Stadt Zeitz berichtet.

 

 

§ 8

Entziehungsrecht

 

(1) Der Stadtrat kann Ehrungen nach den §§ 1 und 2 dieser Satzung wegen unwürdigen Verhaltens des/der Geehrten durch Beschluss mit der Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder wieder entziehen.

 

(2) Ein unwürdiges Verhalten liegt dann vor, wenn es mit der erwiesenen Ehrung unvereinbar ist. Ein/e Geehrte(r) verhält sich insbesondere dann unwürdig, wenn er/sie seine Pflichten gegenüber dem Staat oder der Stadt Zeitz gröblich verletzt, strafbare Handlungen begeht oder sich gemeinschaftswidrig verhält.

 

(3) Die Entziehung erfolgt in Form einer Entziehungsverfügung. Diese erlässt der Oberbürgermeister.

 

(4) Nach Rechtskraft der Entziehungsverfügung ist der Eintrag im „Goldenen Buch der Stadt Zeitz“ bzw. im „Gästebuch der Stadt Zeitz“ mit dem Vermerk „Aberkennung“ zu versehen.

 

 

III.

Schlussbestimmungen

 

§ 9

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 


Anlagen: